Seewurf

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Wandmalerei Georg Müllers von 1597 im Alten Bozener Rathaus mit Illustration des Seewurfs

Seewurf bezeichnet das Überbordwerfen von Ladung von einem Schiff, um das Schiff und ggf. den Rest der Ladung zu retten. Der Seewurf bedeutet einen Fall der Großen Haverei, d. h. der Schaden ist von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlich zu tragen. Typischerweise sind für diesen Fall die York-Antwerpener Regeln (YAR) im Chartervertrag oder Konnossement vereinbart.

Der Seewurf war bereits im Römischen Recht in der sog. Lex Rhodia de iactu geregelt. Das über Bord geworfene Gut blieb Eigentum des Seefahrers, da er es nicht aufgegeben hatte. Wer sich das gefundene Gut aneignete, machte sich des Diebstahls schuldig.