Diebstahl
Diebstahl ist eine gegen fremdes Eigentum gerichtete Straftat. Welches Verhalten sich im konkreten Einzelfall als Diebstahl darstellt, bestimmt sich nach den Tatbestandsmerkmalen der jeweiligen nationalen Strafrechtsnorm, so etwa § 242 Strafgesetzbuch (Deutschland) oder § 127 Strafgesetzbuch (Österreich).
Inhaltsverzeichnis |
Rechtslage in einzelnen Ländern[Bearbeiten]
- Deutschland: Diebstahl (Deutschland)
- England und Wales: Diebstahl (England und Wales)
- Frankreich: Diebstahl (Frankreich)
- Österreich: Diebstahl (Österreich)
- Schweiz: Diebstahl (Schweiz)
Sonstiges[Bearbeiten]
Klaufen[Bearbeiten]
Klaufen ist eine scherzhafte, aus klauen und kaufen kombinierte Wortneuschöpfung (Kontamination) aus den 1970er Jahren, die überwiegend von Jugendlichen genutzt wird. Gemeint ist damit, zusätzlich zu der gestohlenen eine andere Ware käuflich zu erwerben. Bevorzugt werden dabei Gegenstände von geringem Wert, meist Getränke oder Auslageware im Kassenbereich.
Verlässt eine Person das Geschäft, ohne offensichtlich etwas gekauft zu haben, wird die Aufmerksamkeit des Personals instinktiv auf Auffälligkeiten wie nervöses Verhalten, prall gefüllte Rucksacktaschen, heraushängende Etiketten oder ausgebeulte Hosentaschen gelenkt. In Seminaren wird Verkaufspersonal auch daraufhin geschult, Diebe anhand des Verhaltens ausfindig zu machen. Um also aus dem typischen Verhaltensprofil eines Diebes (betreten – suchen – stehlen – verlassen) herauszufallen, nutzt ein Dieb bewusst oder unbewusst eine psychologische Strategie:
- Um die eigene Nervosität zu senken, indem er einen gewöhnlichen Kunden imitiert und das an seinem Körper versteckte Diebesgut dadurch gedanklich „ausblendet“
- und um nach außen hin das Bild eines normalen Kunden entstehen zu lassen, und so durch konformes Verhalten Normalität auszustrahlen
Sozialisieren gehen[Bearbeiten]
Die Bezeichnung sozialisieren gehen wurde in radikallinken Milieus vor allem der siebziger Jahre insbesondere für Ladendiebstahl verwendet. Sie basiert auf Kritik an den privatwirtschaftlichen Besitzverhältnissen: Diebstahl wurde als vorweggenommene Vergesellschaftung auf eigene Faust legitimiert, wobei jedoch der Übergang zwischen primär politisch legitimierter Tat, einfacher Schutzbehauptung oder (nicht selten ironischem) Euphemismus schwer zu ziehen ist.
Beischlafdiebstahl[Bearbeiten]
Problematik um den Begriff Kleptomanie[Bearbeiten]
Ladendiebstähle werden in der Regel an geringwertigem Diebesgut begangen. Nachträglich stellt sich daher meist die Frage, ob der Dieb es tatsächlich nötig hatte, zu stehlen. Diese Frage geht implizit von der Voraussetzung aus, dass Diebstähle einer rationalen Entscheidung entspringen, wie etwa: „Ich benötige etwas zwingend, kann es mir aber nicht leisten: deshalb ist es vernünftig, es zu stehlen.“
Die deutsche Kriminalstatistik zum Ladendiebstahl ergibt, dass nur ein sehr kleiner Prozentsatz der Diebstähle aus echter materieller Not begangen wird.
Auf Grund dieses nur scheinbaren Widerspruchs (Vermögenslage des Diebes – geringer Wert des Diebesgutes) wird immer wieder argumentiert, es könne (es müsse) doch eine Art von psychischer Störung zugrunde liegen. Nahezu unvermeidlich wird dann der Begriff Kleptomanie ins Spiel gebracht. Gerichte und die forensische Psychiatrie fordern jedoch den expliziten Nachweis anerkannter psychischer Störungen, um bei Diebstählen (wie bei allen anderen Straftaten auch) die strafrechtliche Schuldfähigkeit als gemindert oder aufgehoben einzustufen. Einzig das Fehlen rationaler Diebstahlsgründe und das Vorliegen völlig unspezifischer Phänomene (wie eine Anspannung vor dem Diebstahl und ein Absinken der Anspannung nach dem Diebstahl, oder Schuldgefühle) können nicht das Vorhandensein einer psychischen Erkrankung belegen. Den in diesem Zusammenhang von Laien häufig genannten Begriff Kleptomanie lehnt die forensische Psychiatrie daher ab.
Literatur[Bearbeiten]
- Wolfgang Bittner: Der Gewahrsamsbegriff und seine Bedeutung für die Systematik der Vermögensdelikte, Südwestdeutscher Verlag für Hochschulschriften, Saarbrücken 2008, ISBN 978-3-8381-0051-7
Siehe auch[Bearbeiten]
- Trickdiebstahl
- Einbruch
- Fahrraddiebstahl
- FEIN-Codierung
- Polizeiliche Beratungsstelle
- Geringwertige Sache
- Mundraub
Weblinks[Bearbeiten]
- § 242 StGB (dejure)
- § 242 StGB (juris)
- Diebstahl Kleiner Online-Crashkurs zum § 242 StGB (deutsches Recht)
- Österreichische Gesetzestexte im Rechtsinformationssystem des Bundes
- „Zuhause sicher – Ein Netzwerk für mehr Einbruch- und Brandschutz“, Der gemeinnützige Netzwerk Zuhause sicher e. V. ist ein firmen-, produkt- und behördenneutraler Zusammenschluss öffentlicher Institutionen und privatwirtschaftlicher Unternehmen.
- Tatberichte zum Thema Diebstahl, Täter berichten über ihren Diebstahl
- „7. Dezember 1995: Der Landkartendieb Gilbert Bland wird gefasst“, BR, 7. Dezember 2005
- § 242 StGB – Aufbau des Tatbestands mit Definitionen einzelner Begriffe (deutsches Recht)
| Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |