Sportanlagenlärmschutzverordnung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 26. September 2016 um 13:50 Uhr durch Aktenstapel (Diskussion | Beiträge) (lf). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Basisdaten
Titel: Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Kurztitel: Sportanlagenlärmschutzverordnung
Abkürzung: 18. BImSchV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 23 Abs. 1 BImSchG a. F.
Rechtsmaterie: Umweltrecht
Fundstellennachweis: 2129-8-18
Erlassen am: 18. Juli 1991
(BGBl. I S. 1588, ber. S. 1790)
Inkrafttreten am: 26. Oktober 1991
Letzte Änderung durch: Art. 1 VO vom 9. Februar 2006
(BGBl. I S. 324)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. März 2006
(Art. 2 VO vom 9. Februar 2006)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) gilt für Sportanlagen, für die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine Genehmigung nicht vonnöten ist. Sie legt Immissionsrichtwerte und Ruhezeiten fest. Insbesondere wird der ruhebedürftige Nachtzeitraum, der sonst in Deutschland um 22 Uhr beginnt und um 6 Uhr endet, an Sonn- und Feiertagen um eine Stunde von 6 bis 7 Uhr morgens verlängert. Außerdem werden Ruhezeiten an allen Tagen von 20 bis 22 Uhr, werktags von 6 bis 8 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 7 bis 9 Uhr und von 13 bis 15 Uhr festgelegt.

Bei den schutzwürdigen Gebieten wird zwischen Gewerbegebieten, Mischgebieten, allgemeinen und reinen Wohngebieten sowie Gebieten mit Schulen, Krankenhäusern und Kureinrichtungen unterschieden. In reinen Wohngebieten gilt während der Ruhezeiten ein Immissions-Richtwert von 45 dB. Ob die jeweiligen Richtwerte eingehalten werden, lässt sich anhand der Berechnungsvorschriften ermitteln, die in der Verordnung beschrieben sind.

Begriffe

Angesichts der gebräuchlichen Begriffe Sportplatz, Sportanlage und Stadion bestehen oft Unsicherheiten, wann die Sportanlagenlärmschutzverordnung anzuwenden ist. Alle Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten der Verordnung errichtet wurden, haben Bestandsschutz - allerdings nur in einem gewissen Rahmen (sogenannter Alt-Anlagen-Bonus). Eine wesentliche Änderung, also z.B. Umbau oder Erweiterung einer Sportanlage um weitere Plätze, Einrichtung einer Zuschauertribüne, führt dazu, dass der Alt-Anlagen-Bonus erlischt und in jedem Fall die in der Verordnung festgesetzten Werte eingehalten werden müssen.

Nach der DIN 18035-1 (Sportplätze, Teil 1: Freianlagen für Spiele und Leichtathletik, Planung und Maße) ist Sportplatz „... eine Freianlage, die sowohl dem organisierten Wettkampfsport nach den national und international vereinbarten Regeln der Sportfachverbände als auch den nicht wettkampforientierten, regeloffenen Sport-, Bewegungs- und Freizeitaktivitäten dient“.

Die einzelnen Sportarten haben unterschiedliche Lärmwirkungen. So sind die meisten Ballsportarten (Fußball, Hockey, Tennis) durch die Schlaggeräusche mit wesentlich mehr Lärm verbunden als Trainingsplätze für Leichtathletik (Laufen, Hochsprung, Weitsprung, Kugelstoßen usw.). Die Sportanlagenlärmschutzverordnung unterscheidet jedoch weder einzelne Sportarten noch die Betreiber (Schulen, Vereine). Auch die Einrichtung einer Zuschauertribüne oder die Zahl der Zuschauerplätze sind kein Kriterium.

Abgrenzung

Für Plätze, die nicht unter diese Verordnung fallen, gelten die Regelungen für den Freizeitlärm oder von den einzelnen Städten und Gemeinden erlassene Ordnungen. Damit soll zum Beispiel der Betrieb von Bolzplätzen geregelt werden.

Lärmwirkung

Die Lärmwirkung kann durch Messung oder Berechnung ermittelt werden. Bei neuen oder wesentlich geänderten Anlagen können vergleichbar große und vom Betrieb her ähnliche Anlagen als Beurteilungsgrundlage dienen. Im Rahmen der Genehmigung können bereits Auflagen erteilt werden, wenn absehbar ist, dass die in der Verordnung festgelegten Richtwerte nicht eingehalten werden.

Zu berücksichtigen sind auch die Verkehrsgeräusche, die während des Betriebs der Sportanlage durch Zu- und Abfahrten motorisierter Fahrzeuge entstehen. Diese Verkehrsgeräusche sind nach der Verkehrslärmschutzverordnung zu berechnen.

Weblinks