Staatsnotar

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Staatsnotar ist ein Begriff aus der österreichischen Verfassungsgeschichte; Notar eines Staates.

Geschichte

Die Provisorische Nationalversammlung des zusammenbrechenden Habsburgerreiches bildete im Oktober 1918 aus ihrer Mitte zunächst einen Vollzugsausschuss, welcher die Eigenstaatlichkeit Deutschösterreichs vorbereiten sollte. Im Gesetz vom 19. Dezember 1918 (StGBl. Nr. 139/1918) „über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt“ wurden nach dem Wegfall des Kaisers als Staatsoberhaupt die Aufgabenbereiche der Regierungs- und Vollzugsgewalt novelliert und konkretisiert. Dies betraf insbesondere die funktionellen Bestimmungen des Staatsrates, der Staatsregierung (Kabinett) und des Staatskanzlers. Nach seinem § 3 Abs. 2 führt der Leiter des Staatssiegelamtes den Titel „Staatsnotar“. Die Aufgabe des Staatsnotars bestand im Wesentlichen darin, die Beschlüsse des Staatsrates und seines Direktoriums zu beurkunden (§ 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 2). Das Staatssiegelamt sollte den Staatsnotar in seiner Mitwirkung bei den ihm obliegenden Beurkundungen unterstützen. Überdies verwahrte es die Siegel, Embleme und Kleinodien des Staates (§ 13).

Aufgehoben wurde das Amt des Staatsnotars bereits durch Gesetz vom 14. März 1919 (StGBl. Nr. 180/1919), wobei die Geschäfte des Staatsnotars auf das spätere Präsidentenamt der Ersten Republik in Österreich übergingen.

Erster und einziger Staatsnotar war Julius Sylvester (1854–1944), der ab 1919 als Mitglied des österreichischen Verfassungsgerichtshofes tätig war.

Deutschland

In der Umgangssprache wird der Begriff „Staatsnotar“ gelegentlich verwendet als Bezeichnung für den deutschen Bundespräsidenten.

Die Verwendung ist abschätzig, weil damit die Aufgaben des höchsten deutschen Staatsamts – und der Notare in Deutschland – sehr reduziert beschrieben werden. Lediglich im Fall der Ausfertigung von Gesetzen könnte man sagen, dass die Beschreibung zutrifft: Gemäß Artikel 82 des Grundgesetzes muss der deutsche Bundespräsident beschlossene Gesetze ausfertigen und dabei – wie ein Notar bei der Beurkundung von Verträgen – prüfen, ob die formellen und materiellen gesetzlichen Regeln eingehalten worden sind.

Im Übrigen hat die Beschreibung jedoch nichts mit dem Notar und seiner Tätigkeit zu tun.