Strahlenschutzverantwortlicher

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Strahlenschutzverantwortlicher (auch SSV) ist, vereinfacht ausgedrückt, wer einer Genehmigung nach dem Atomgesetz, der Strahlenschutzverordnung oder der Röntgenverordnung benötigt, z. B. zur Verwahrung oder Verwendung von Kernbrennstoffen, zum Umgang mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung oder zum Betrieb von Röntgeneinrichtungen.[1]

Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass alle Vorschriften zum Strahlenschutz eingehalten werden, etwa durch Bereitstellung geeigneter Räume, Ausrüstungen und Geräte, durch geeignete Regelung des Betriebsablaufs und durch Bereitstellung ausreichenden und geeigneten Personals. Zu den Aufgaben eines Strahlenschutzverantwortlichen gehört insbesondere die Bestellung einer erforderlichen Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten. Im Gegensatz zu diesen muss er nicht selbst über die Fachkunde verfügen. Die konkreten Tätigkeiten zur Gewährleistung des Strahlenschutzes werden von den Strahlenschutzbeauftragten geleitet und beaufsichtigt.

Beispielsweise ist in Bayern jeder Schulleiter, in dessen Schule mit Röntgengeräten (im Sinne der RöV) oder meldepflichtigen Präparaten (im Sinne der StrlSchV) umgegangen wird, automatisch Strahlenschutzverantwortlicher, unabhängig von seiner Fachkenntnis.

Anmerkungen

  1. für Deutschland siehe u. a. §§ 31 bis 33 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV), §§ 13 bis 15 Röntgenverordnung (RöV)