Strahlenschutzbeauftragter

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In Deutschland leitet und beaufsichtigt ein Strahlenschutzbeauftragter (auch SSB) Tätigkeiten zur Gewährleistung des Strahlenschutzes beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung (siehe u. a. §§ 31 bis 33 Strahlenschutzverordnung StrlSchV, §§ 13 bis 15 Röntgenverordnung RöV).

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Aufgaben

Zu den Aufgaben eines Strahlenschutzbeauftragten gehören unter anderem

  • Planung und Festlegung von technischen und organisatorischen Strahlenschutzmaßnahmen
  • Funktionskontrolle der für den Strahlenschutz bestimmten Geräte, Einrichtungen etc.
  • Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzvorrichtungen und Schutzvorschriften
  • Einweisung der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen

[Bearbeiten] Anforderungen

Strahlenschutzbeauftragte müssen die erforderliche Fachkunde (§13 RöV Abs. 3 bzw. § 30 StrlSchV) besitzen, die durch die für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung und praktische Erfahrung erworben werden kann. Ebenfalls Voraussetzung für die "Bestellung" einer Person zum Strahlenschutzbeauftragten ist die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten entsprechenden Strahlenschutzkurs sowie an Fortbildungsmaßnahmen zum Erhalt dieser Fachkunde. Spezielle Anforderungen gibt es auch hinsichtlich Zuverlässigkeit und Fachkunde im Strahlenschutz.

[Bearbeiten] Stellung

Der Strahlenschutzbeauftragte wird vom Strahlenschutzverantwortlichen schriftlich bestellt. Er darf bei seiner Arbeit nicht behindert und wegen der Erfüllung der Pflichten als Strahlenschutzbeauftragter nicht benachteiligt werden. Es besteht eine Unterrichtungspflicht gegenüber dem Strahlenschutzbeauftragten bei technischen und organisatorischen Maßnahmen, die seine Aufgaben und Befugnisse betreffen. Die Stellung eines Strahlenschutzbeauftragten wird detailliert in § 32 StrlSchV bzw. § 14 RöV geregelt.

[Bearbeiten] Weblinks

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