Strahlenschutzbeauftragter

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Ein Strahlenschutzbeauftragter auch SSB, leitet und beaufsichtigt Tätigkeiten zur Gewährleistung des Strahlenschutzes beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung (für Deutschland siehe u.a. §§ 31 bis 33 Strahlenschutzverordnung StrlSchV, §§ 13 bis 15 Röntgenverordnung RöV).

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Aufgaben eines Strahlenschutzbeauftragten

Zu den Aufgaben gehören u.a.

  • Planung und Festlegung von technischen und organisatorischen Strahlenschutzmaßnahmen
  • Funktionkontrolle der für den Strahlenschutz bestimmten Geräte, Einrichtungen etc.
  • Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzvorrichtungen und Schutzvorschriften
  • Belehrung der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen

[Bearbeiten] Anforderungen an einen Strahlenschutzbeauftragten

Strahlenschutzbeauftragte müssen die erforderliche Fachkunde (§13 RöV Abs. 3 bzw. § 30 StrlSchV) besitzen, die durch die für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung und praktische Erfahrung erworben werden kann. Ebenfalls Voraussetzung für die "Bestellung" einer Person zum Strahlenschutzbeauftragten ist die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten entsprechenden Strahlenschutzkurs sowie an Fortbildungsmaßnahmen zum Erhalt dieser Fachkunde. Spezielle Anforderungen gibt es auch hinsichtlich Zuverlässigkeit und Fachkunde im Strahlenschutz.

[Bearbeiten] Stellung eines Strahlenschutzbeauftragten

Der Strahlenschutzbeauftragte darf bei seiner Arbeit nicht behindert und wegen der Erfüllung der Pflichten als Strahlenschutzbeauftragter nicht benachteiligt werden. Es besteht eine Unterrichtungspflicht gegenüber dem Strahlenschutzbeauftragten bei technischen und organisatorischen Maßnahmen, die seine Aufgaben und Befugnisse betreffen. Die Stellung eines Strahlenschutzbeauftragten wird detailliert in § 32 StrlSchV bzw. § 14 RöV geregelt.

[Bearbeiten] Weblinks

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