Technische Regel für Gasinstallationen

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Die Technische Regel für Gasinstallationen (kurz: TRGI) ist als DVGW-Arbeitsblatt G 600 eine wichtige Vorschrift für das Fachhandwerk. Die TRGI regelt, wie Gasanlagen geplant, ausgeführt, gewartet und instand gehalten werden müssen. Betroffen sind alle Gasanlagen. Bestehende Anlagen fallen unter Umständen unter den „Bestandsschutz“ (z. B. Regelungen für die Nachrüstung einer TAE). Herausgeber ist die Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches (DVGW). Aktuell ist die TRGI 2008.

Inhalt

Geltungsbereich und Allgemeines

Die Technischen Regeln für Gas-Installationen beziehen sich auf Planung, Erstellung, Änderung und Instandhaltung für Gasanlagen in Gebäuden und auf Grundstücken, die mit Gasen der 1., 2. und 4. Gasfamilie und mit Drücken bis 100 mbar (Niederdruck) bzw. über 100 mbar bis 1 bar (Mitteldruck) betrieben werden. Für Gase der 3. Gasfamilie (Flüssiggas) gelten nicht die TRGI, sondern die TRF (Technische Regeln Flüssiggas).

Die TRGI beginnt hinter der Hauptabsperreinrichtung (HAE) und endet mit der Ausmündung der Abgasführung ins Freie.

Der Betreiber von Gasanlagen muss im Rahmen einer allg. Verkehrssicherungspflicht (Schutzfunktion des Staates) seine Anlage betriebssicher installieren und instandhalten.[1] Dies ist i.A. erfüllt, wenn er die anerkannten Regeln der Technik beachtet (Generalklausel) [2], die der DVGW mit den TRGI erstellt. Wendet der Betreiber die TRGI nicht an, ist er selbst für die Verkehrssicherheit verantwortlich und muss im Schadensfall mit dem gleichen Sachverstand den Nachweis führen, die der DVGW in Vorleistung mit den Regeln erbrachte.

Begriffe

U. a. Druck, Dichte, Wärmewert, Wobbeindex, …

Leitungsanlage

Gaszähler, Gasströmungswächter, Druckregler, Gebäudeeinführung, Korrosionsschutz, TAE

Anschluss von Gasgeräten

Jede Gasverbrauchseinrichtung (GVE) muss mit einer Thermischen Absperreinrichtung (TAE) ausgestattet sein. Die Regelung, eine TAE vor einem Gaszähler oder einer Stockwerksdurchführung einzubauen, ist von Seiten der TRGI nicht vorgesehen. Hier sind jedoch insbesondere die Bestimmungen des jeweilig zuständigen Gasversorgungsunternehmens (GVU) maßgebend.

Die Kennzeichnung „t“ ist bei allen Gaszählern neuerer Bauart vorhanden. Der Zähler selbst und auch die TAE erfüllen die gleiche Standzeit bei einem eventuellen Brand. D. h. sowohl TAE und auch Zähler sind im Brandfall gleich beim Zeitverlauf des ungewünschten Gasaustrittes. Eine gewünschte, weitergehende Schutzfunktion der TAE kann damit nicht erfüllt werden.

Aufstellung von Gasgeräten

U. A. Schutzziele, Verbrennungsluftverbund, …

Gasgeräte dürfen nur von im Installateurverzeichnis eingetragenen Fachleuten aufgestellt und inbetrieb gesetzt werden. Ausgenommen: Gasgeräte ohne Abgasanlage wie z.B. Gasherd, Gasgrill, Gas-Terrassenstrahler etc. mit einer Leistung bis zu 18 kW.

Abgasführung von Gasfeuerstätten

Einteilung der Gasgeräte:

  • Gasgerätetyp A: ohne Abgasanlage, z. B. Gasherde, …
  • Gasgerätetyp B: mit Abgasanlage und raumluftabhängiger Brennkammer. z. B. Kessel, Thermen, Durchlauferhitzer …
  • Gasgerätetyp C: mit Abgasanlage und raumluftunabhängiger Brennkammer, z. B. Gasgeräte mit Luft-Abgas-System.

Prüfung von Leitungsanlagen

Gasleitungen sind je nach Baufortschritt (Rohbauphase, Fertigstellung, Reparaturen) zu prüfen.

  • Belastungsprüfung: Hierbei wird das Material auf Festigkeit und die Verbindungen auf Haltbarkeit überprüft; dies geschieht vor dem Verputzen oder Verdecken der Gasleitungen. Bei der Belastungsprüfung wird die neuverlegte Leitung ohne Armaturen und ohne Gasgeräte mit einem Prüfdruck von 1 bar belastet. Prüfmedium ist Luft oder ein Inertgas (reaktionsträges Gas). Während der Prüfdauer von mindestens 10 Minuten darf kein Druckabfall festzustellen sein. Die Auflösung des Prüfgerätes ist min. 0,1 bar.
  • Dichtheitsprüfung: Mit dieser Prüfung wird die Dichtheit der Leitung mit Armaturen und ohne Gasgeräte festgestellt. Bei einem Prüfdruck von 150 mbar (bisher 110 mbar) und einer Prüfdauer (abhängig vom Anlagenvolumen) von mindestens 10 Minuten darf kein Druckabfall am Messgerät erkennbar sein, welches eine Anzeigegenauigkeit von 0,1 mbar haben muss.
  • Schlussprüfung (Sichtkontrolle)
  • Gebrauchsfähigkeitsermittlung für in Betrieb befindliche Leitungen.

Inbetriebnahme

Volumetrische Methode; Anhand der Verbrauchten Gasmenge bei Volllast des Gasgerätes. Zur Feststellung und Einstellung des Fließdrucks ist ein 2. mann mit Stoppuhr am Gaszähler notwendig. Vorteil: Keine Herstellerunterlagen, kein Messgerät

Düsendruckmethode; U-Rohrmanometer (oder ein anderes geeignetes Messgerät) am Gasgerät, Fließdruck-Einstellung bei Volllast aus Herstellerunterlagen (Herstellertabelle). Vorteil: 1 Mann


Weblinks

  1. Verkehrssicherheitspflicht in Häusern.
  2. Rechtliches zur Selbstverwaltung versus staatlicher Vorgaben (PDF; 140 kB)