Verfassungsbeschwerde
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Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf in Deutschland, mit dem Personen vor einem Verfassungsgericht eine Verletzung ihrer Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte durch Akte der Staatsgewalt geltend machen können.
In Deutschland gibt es die Verfassungsbeschwerde sowohl auf Bundesebene als Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht als auch in einigen Ländern vor dem Landesverfassungsgericht (Staatsgerichtshof, Verfassungsgerichtshof). Erstere Verfahren haben dabei die praktisch weitaus größere Bedeutung erlangt. Die vor allem in diesen Verfahren vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Rechtsprechung zu den Grundrechten aus Art. 1 bis Art. 19 Grundgesetz (GG) und den in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG genannten grundrechtsgleichen Rechten hatte und hat entscheidenden Einfluss auf die Rechtspraxis und die Fortbildung des Rechts in nahezu allen Lebensbereichen.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Entstehung
Nachdem die Verfassungsbeschwerde in der nicht realisierten Paulskirchenverfassung von 1849 bereits in §§ 126 lit. g vorgesehen war, wurde sie erstmals 1919 in Bayern durch die Bamberger Verfassung[1] eingeführt. Diese Verfassungsbeschwerde konnte sich jedoch nur gegen behördliche Einzelakte richten, nicht wie die heutige Verfassungsbeschwerde auch gegen Akte des Gesetzgebers. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde der Rechtsbehelf in die Verfassung von 1946 übernommen. In Hessen wurde mit der Verfassung von 1946 ein entsprechender verfassungsrechtlicher Rechtsbehelf eingeführt (Grundrechtsklage zum Staatsgerichtshof).
Bei den Beratungen zur Schaffung des Grundgesetzes wurde im Parlamentarischen Rat die Übernahme dieser Vorbilder auf Bundesebene zwar diskutiert, aber zunächst nicht verwirklicht. Erst mit dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 wurde der Rechtsbehelf einfachrechtlich, d.h. außerhalb des Grundgesetzes, eingeführt (§§ 90 ff. BVerfGG)[2].
In das Grundgesetz selbst eingefügt (und damit einer einfachen Gesetzesänderung entzogen) wurde die Verfassungsbeschwerde erst durch das Neunzehnte Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 29. Januar 1969 (BGBl I S. 97) (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG). Anstoß hierzu war die Einführung des Widerstandsrechts in Art. 20 Abs. 4 GG, das als Gegengewicht zu den Änderungen im Rahmen der Notstandsverfassung gedacht war. Verletzungen desselben sollten auch die Verfassungsbeschwerde eröffnen. Anlässlich dieser Ergänzung sollte der bisher nur einfachrechtlich geregelte Rechtsbehelf in der Verfassung selbst verankert werden[3].
[Bearbeiten] Entscheidungsmaßstab
Wie bei jedem Rechtsbehelf genügt es nicht, dass der Beschwerdeführer in der Sache recht hat. Zusätzlich müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, damit das Gericht sich überhaupt mit dem Sachvortrag befasst (Zulässigkeits- oder Sachentscheidungsvoraussetzungen). Offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerden werden zunächst nicht von einem Richter, sondern von einem Präsidialrat bearbeitet.
[Bearbeiten] Zulässigkeitsvoraussetzungen
Grundsätzlich kann sich die Verfassungsbeschwerde gegen alle Akte der öffentlichen Gewalt richten, also gegen Rechtsnormen, Gerichtsentscheidungen und Verwaltungshandeln[4]. Die Verfassungsbeschwerde muss schriftlich beim Bundesverfassungsgericht eingereicht werden[5]. Sie muss das verletzte Recht bezeichnen und die Rechtsverletzung (den hoheitlichen Akt) angeben[6].
Beschwerdefähig ist jeder Grundrechtsträger. Die Beschwerdebegründung muss die Verletzung von Grundrechten möglich erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer muss selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen sein, d.h. es kann kein fremdes Recht oder ein weit zurückliegender oder fern in der Zukunft liegender Grundrechtseingriff (sog. virtuelle Betroffenheit) geltend gemacht werden.
Mit die wichtigste Zulässigkeitsvoraussetzung ist die Ausschöpfung des Rechtswegs (auch Erschöpfung des Rechtswegs). Alle rechtlich vorgesehenen Rechtsmittel und -behelfe müssen vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erfolglos versucht worden sein. Ausnahmsweise kann allerdings eine Beschwerde auch zugelassen werden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder die Rechtswegserschöpfung nicht zumutbar ist[7].
Eine Besonderheit sind Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze. Da gegen Gesetze kein Rechtsweg offen steht, fällt hier die Zulässigkeitsvoraussetzung der Erschöpfung des Rechtsweges weg. Solche Verfassungbeschwerden müssen jedoch innerhalb Jahresfrist erhoben werden (§ 93 Abs. 3 BVerfGG). Darüber hinaus scheitern viele Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze oft an der Voraussetzung der Unmittelbarkeit der Grundrechtsverletzung im Rahmen der oben genannten unmittelbaren und gegenwärtigen Selbst-Betroffenheit des Beschwerdeführers. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das Gesetz ohne einen weiteren vermittelnden Akt, insbesondere ohne besonderen Vollzugsakt der Verwaltung oder einer Entscheidung der Gerichte, in die Rechte des Beschwerdeführers eingreift. Das ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn ein Gesetz erst durch eine staatliche Entscheidung umgesetzt werden muss. Bei Normen des Strafrechts muss der Beschwerdeführer jedoch grundsätzlich nicht „erst das Risiko eines Bußgeld- oder Strafverfahrens eingehen [..], um Rechtsschutz vor den Fachgerichten erwirken zu können“.[8] Wann ein solches Risiko bestehe, beurteilt das Bundesverfassungsgericht danach, ob das grundrechtsrelevante Verhalten von dem Wortlaut des Gesetzes und einer „nicht ganz fernliegenden Auslegung“ noch erfasst wäre.[8]
Verfassungsbeschwerden müssen innerhalb einer Frist von einem Monat erhoben werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder einen anderen Hoheitsakt, gegen den kein Rechtsweg offen steht, richtet, gilt eine Frist von einem Jahr seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlass des Hoheitsaktes[9].
Die Begründung muss mindestens folgende Angaben enthalten[10]:
- Der Hoheitsakt, gegen den sich die Verfassungsbeschwerde richtet, muss genau bezeichnet werden (bei gerichtlichen Entscheidungen und Verwaltungsakten sollen Datum, Aktenzeichen und Tag der Verkündung bzw. des Zugangs angegeben werden).
- Das Grundrecht oder grundrechtsähnliche Recht, das durch den beanstandeten Hoheitsakt verletzt sein soll, muss benannt oder jedenfalls seinem Rechtsinhalt nach bezeichnet werden. Rügefähig sind die in Art. 1 bis 12 (ohne 12a), 13-19 (ohne 17a, 18), 20 Abs. 4, 33, 38 Abs. 1 S. 1, 101, 103, 104 des Grundgesetzes niedergelegten subjektiven Rechte.
- Es ist darzulegen, worin im einzelnen die Grundrechtsverletzung erblickt wird. Hierzu sind auch die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Gerichtsentscheidungen, Bescheide usw. in Ausfertigung, beglaubigter Abschrift oder Fotokopie vorzulegen. Zumindest muss ihr Inhalt aus der Beschwerdeschrift ersichtlich sein.
[Bearbeiten] Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
Grundsätzlich werden sämtliche und nicht nur die vom Beschwerdeführer genannten Grundrechte überprüft, die wegen der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Ein Urteil wird dabei nur auf die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts überprüft. Dass es einfaches Recht verletzt, genügt nicht; andernfalls würde das Bundesverfassungsgericht zu einer Superrevisionsinstanz. Das widerspräche der Aufgabenverteilung, die das Grundgesetz zwischen Verfassungs- und Fachgerichtsbarkeit vornimmt.
Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass der angegriffene Hoheitsakt Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verletzt, hebt es ihn auf[11].
[Bearbeiten] Kosten
Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht ist kostenfrei. Missbräuchliche Anrufungen des Gerichtes können jedoch mit einer Missbrauchsgebühr bis zu 2.600 Euro geahndet werden[12]. Von dieser Möglichkeit macht das Bundesverfassungsgericht jedoch nur selten Gebrauch. Seit der Einführung der Möglichkeit zur Verhängung von Missbrauchsgebühren im Jahr 1962 wurden solche Gebühren 2.719 mal verhängt (Erster Senat 930, Zweiter Senat 1.789). Die Gesamtsumme aller Missbrauchsgebühren beträgt 479.761 Euro. Der Anteil der Missbrauchsgebührenentscheidungen an der Gesamtzahl der eingelegten Verfassungsbeschwerden liegt bei ca. 0,26 % (Stand 31. Dezember 2005)[13].
[Bearbeiten] Kommunen
Neben der dargestellten Individualverfassungsbeschwerde gibt es noch die Kommunalverfassungsbeschwerde. Mit ihr können die Gemeinden ihre Rechte aus Art. 28 Abs. 2 GG (Selbstverwaltungsgarantie) vor dem Bundesverfassungsgericht verteidigen. Auch hier gilt der Gedanke der Subsidiarität, sodass zunächst zu prüfen ist, ob das Recht vor dem Landesverfassungsgericht geltend gemacht werden kann.
[Bearbeiten] Statistik
Der Anteil an Verfassungsbeschwerden, denen stattgegeben wird liegt bei etwa 2%:
| Jahr | Anteil |
|---|---|
| 2000 | 1,56 % |
| 2001 | 1,95 % |
| 2002 | 2,25 % |
| 2003 | 1,80 % |
| 2004 | 2,19 % |
| 2005 | 2,77 % |
| 2006 | 2,31 % |
| 2007 | 2,45 % |
| 2008 | 1,90 % |
[Bearbeiten] Andere Länder
Der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde ist – teilweise unmittelbar nach deutschem Vorbild – auch in anderen Ländern eingeführt worden, beispielsweise in Spanien nach der Wiedereinführung der Demokratie (Verfassung von 1978) als recurso de amparo.
[Bearbeiten] Literatur
- Bodo Pieroth/Peter Silberkuhl (Hrsg.): Die Verfassungsbeschwerde: Einführung – Verfahren – Grundrechte, LexisNexis Deutschland/ZAP Verlag, Münster 2008. ISBN 978-3-89655-373-7
- Rüdiger Zuck: Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 3. Aufl., C. H. Beck, München 2006, ISBN 978-3-406-46723-3
[Bearbeiten] Fußnoten
- ↑ 93 Abs. 1 der Verfassung bestimmte: "Jeder Staatsangehörige und jede juristische Person, die in Bayern ihren Sitz hat, haben das Recht der Beschwerden an den Staatsgerichtshof, wenn sie glauben, durch die Tätigkeit einer Behörde in ihrem Recht unter Verletzung dieser Verfassung geschädigt zu sein. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn vorher ohne Erfolg beim Ministerium Abhilfe nachgesucht worden oder der Rechtsweg erschöpft ist.".
- ↑ Während im Gesetzentwurf der SPD-Fraktion (§§ 56 ff.) noch ein „Verfahren zur Verteidigung der Grundrechte“ vorgesehen war, das primär als gerichtliches Vorlageverfahren gedacht war, enthielt der Regierungsentwurf in § 84 die Verfassungsbeschwerde im heutigen Sinne. Sie sollte „die letzte Zuflucht des Bürgers, der sich in seinen Grundrechten verletzt fühlt“ sein; „ein höchstes Gericht, das zum Hüter der Verfassung bestellt ist, soll ihn vor Übergriffen der Staatsgewalt in seinen unverletzlichen Grundrechten schützen“ (Begründung zu § 84 des Regierungsentwurfes). Unter Grundrechten verstand man dabei nur die Artikel 1 bis 17 GG. Im Laufe der Beratungen in Bundestag und Rechtsausschuss wurden gleichberechtigt neben die Grundrechte die Rechte aus Art. 33, 38, 101, 103 und 104 GG gestellt (grundrechtsgleiche Rechte). Das Konzept der Verfassungsbeschwerde war im Bundestag aber nicht unbestritten, insbesondere soweit sie auch gegen Gerichtsurteile möglich sein sollte.
- ↑ Die Formulierung war dabei mit dem Plenum des Bundesverfassungsgerichts abgesprochen und ist bis heute unverändert geblieben
- ↑ § 90 Abs. 1 BVerfGG
- ↑ § 23 Abs. 1 BVerfGG
- ↑ § 92 BVerfGG
- ↑ § 90 Abs. 2 BVerfGG
- ↑ a b Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 18. Mai 2009, Aktenzeichen: 2 BvR 2233/07, 2 BvR 1151/08, 2 BvR 1524/08, Absatz-Nr. 56-57. „[56] Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts voraus, dass der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffenen Rechtsnormen in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. nur BVerfGE 1, 97 <101 ff.> ). Eine unmittelbar aus dem Gesetz folgende Beschwer hat das Bundesverfassungsgericht unter anderem anerkannt, wenn das Gesetz den Betroffenen schon vor Erlass eines Vollzugsaktes zu entscheidenden Dispositionen veranlasst, die er nach dem späteren Gesetzesvollzug nicht mehr nachholen oder korrigieren könnte (vgl.BVerfGE 90, 128 <136>; 97, 157 <164> ), und wenn er erst das Risiko eines Bußgeld- oder Strafverfahrens eingehen müsste, um Rechtsschutz vor den Fachgerichten erwirken zu können (vgl. BVerfGE 20, 283 <290>; 46, 246 <256>; 81, 70 <82 f.>; 97, 157 <165>). [57] Das Risiko einer Bestrafung besteht bereits dann, wenn ein grundrechtlich geschütztes Verhalten vom Wortlaut einer Strafnorm noch erfasst sein kann (vgl. BVerfGE 75, 329 <341> ), also unter Zugrundelegung einer möglichen, nicht ganz fernliegenden Auslegung des Tatbestands unter diesen fällt. An einer unmittelbaren Beschwer durch eine Strafnorm fehlt es dagegen, wenn ein verfassungsrechtlich geschütztes Betätigungsfeld von der angegriffenen Norm nach deren Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik eindeutig nicht betroffen ist (BVerfGK 8, 75 <76>); denn eine im Wege der Auslegung vorgenommene Anwendung von Strafbestimmungen über deren Wortlaut hinaus wäre wegen Art. 103 Abs. 2 GG verfassungswidrig und braucht deshalb nicht in die Zumutbarkeitserwägungen einbezogen zu werden (BVerfGE 97, 157 <168>).“, abgerufen am 19. Juni 2009 (Beschluss zu den Verfassungsbeschwerden gegen den soganannten Hackerparagrafen [§ 202c StGB: Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten]).
- ↑ § 93 BVerfGG
- ↑ § 92 Abs. 1 BVerfGG
- ↑ § 95 BVerfGG
- ↑ § 34 BVerfGG
- ↑ Beispiele für Verfahren mit Missbrauchsgebühr: 2 BvR 693/04, 2 BvR 1466/00
- ↑ http://www.bundesverfassungsgericht.de/organisation/gb2008/A-IV-2.html
[Bearbeiten] Weblinks
- Entscheidungen des BVerfG ab 1998
- Sammlung auch älterer Entscheidungen des BVerfG
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
- Grundgesetz (GG)
- Merkblatt über die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht
- Beispiele für Verfahren mit Missbrauchsgebühr:
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