Verkehrsleistungsgesetz

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Basisdaten
Titel: Verkehrsleistungsgesetz
Abkürzung: VerkLG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Gefahrenabwehr
Erlassen am: 23. Juli 2004
(BGBl. I S. 1865)
Inkrafttreten am: 29. Juli 2004
Letzte Änderung durch: Art. 15 G vom 26. Juli 2016
(BGBl. I S. 1843)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Verkehrsleistungsgesetz (VerkLG) ist ein deutsches Gesetz aus dem Jahr 2004, das für alle Verkehrs- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen gilt und sie im Fall des Notstandes zur Bereitstellung von Transportleistungen oder Verkehrsmitteln verpflichtet.[1]

Mit Inkrafttreten des VerkLG wurde §10 des Seeaufgabengesetzes und die Verordnung über die Beförderungsleistungen durch Seeschiffe in wirtschaftlichen Krisenlagen aufgehoben.

Bedeutung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Verkehrsleistungsgesetz dient zusammen mit weiteren Sicherstellungs- und Vorsorgegesetzen der Vorsorge für innere und äußere Notfälle.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]