Verordnung über die Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut von Erhaltungssorten

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Basisdaten
Titel: Verordnung über die Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut von Erhaltungssorten
Kurztitel: Erhaltungssortenverordnung
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 3 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b, § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 27 Abs. 3, § 30 Abs. 8, § 53 SaatG
Rechtsmaterie: Landwirtschaftsrecht
Fundstellennachweis: 7822-6-39
Erlassen am: 21. Juli 2009
(BGBl. I S. 2107)
Inkrafttreten am: 25. Juli 2009
Letzte Änderung durch: Art. 5 VO vom 28. September 2021
(BGBl. I S. 4595)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
5. Oktober 2021
(Art. 7 VO vom 28. September 2021)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Verordnung über die Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbringen von Saat- und Pflanzgut von Erhaltungssorten, kurz Erhaltungssortenverordnung ist eine deutsche Rechtsverordnung des Bundeslandwirtschaftsministeriums. Sie dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/62/EG.[1]

In ihr wird seit Juli 2009 das Inverkehrbringen sog. Erhaltungssorten geregelt, die in besonderer Weise zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen (Biodiversität) beitragen können.

Erhaltungssorten können in einem vereinfachten Verfahren zugelassen werden, wenn die Gefahr einer genetischen Erosion für die jeweilige Sorte zu befürchten ist. Eine amtliche Anerkennung des Saatgutes als Voraussetzung für das Inverkehrbringen ist nicht erforderlich, das Saatgut muss aber die gleichen Qualitätsanforderungen wie ansonsten zertifiziertes Saatgut erfüllen.[2]

Für die Zulassung von Erhaltungssorten müssen Gebühren beim Bundessortenamt entrichtet werden (§ 3 SaatG). Der Handel ohne Entrichtung ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 60 SaatG).

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Richtlinie 2008/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen, örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten. In: Amtsblatt der Europäischen Union. L 162, 21. Juni 2008, S. 13.
  2. Erhaltungssorten – Beitrag zur Sicherung der biologischen Vielfalt. Bundeslandwirtschaftsministerium, 1. Juli 2019.