Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

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Flagge der Europäischen Union
Basisdaten der
Verordnung 1408/71/EWG
Titel: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
Kurztitel: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Rechtsnatur: Verordnung
Geltungsbereich: Europäische Union,
Europäischer Wirtschaftsraum,
Schweiz
Rechtsmaterie: Sozialrecht
Veröffentlichung: 5. Juli 1971 im Amtsblatt L 149 (S. 2)
Inkrafttreten: 1. Oktober 1972
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten!

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wirkt wie ein großes Sozialversicherungsabkommen zwischen allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie der Schweiz.

Kerngedanke ist, dass man auch beim Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat seinen Krankenversicherungsschutz und seine Rentenansprüche nicht verliert. Dies soll Hindernisse für die Arbeitnehmerfreizügigkeit abbauen.

Von allen europäischen Rechtsakten hat die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 im Alltag vermutlich die größte Bedeutung, da sie Bereiche wie Krankenversicherung, Arbeitslosigkeit und Rente regelt.

Aus der Verordnung (EWG) N. 1408/71 ergibt sich unter anderem die Einführung der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC), die den Auslandskrankenschein (Formular E111) ersetzt.

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wurde zum 1. Mai 2010 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 i. V. m. der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 abgelöst. Sie bleibt jedoch in Kraft und behält ihre Gültigkeit für die in Art. 90 Abs. 1 lit. a) bis c) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichneten Zwecke.

Titel I – Allgemeine Vorschriften

Artikel 1 – Begriffsbestimmungen

Artikel 2 – Persönlicher Geltungsbereich

Artikel 3 – Gleichbehandlung

Artikel 4 – Sachlicher Geltungsbereich

Artikel 5 – Erklärungen der Mitgliedstaaten zum Geltungsbereich der Verordnung

Artikel 6 – Abkommen über soziale Sicherheit, an deren Stelle diese Verordnung tritt

Artikel 7 – Von dieser Verordnung nicht berührte internationale Bestimmungen

Artikel 8 – Abschluß von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten

Artikel 9 – Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung

Artikel 9a – Verlängerung des Rahmenzeitraums

Artikel 10 – Aufhebung der Wohnortklauseln – Auswirkung der Pflichtversicherung auf die Beitragserstattung

Artikel 10a – Beitragsunabhängige Sonderleistungen

Artikel 11 – Anpassung von Leistungen

Artikel 12 – Verbot des Zusammentreffens von Leistungen

Titel II – Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften

Artikel 13 – Allgemeine Regelung

  • (1) Man unterliegt grundsätzlich nur den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaates, und zwar dessen, in dem man arbeitet bzw. (im Fall von Arbeitslosen und Rentnern) zuletzt gearbeitet hat.
  • (2) Dies gilt auch, wenn man nicht in diesem Mitgliedstaat wohnt oder der Arbeitgeber seinen Sitz nicht in diesem Mitgliedstaat hat (zum Beispiel bei Telearbeit).

Artikel 14 – Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine abhängige Beschäftigung ausüben

  • Entsandte Arbeitnehmer unterliegen für maximal 12 Monate weiterhin den Rechtsvorschriften des entsendenden Staates.
  • Wer gleichzeitig in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften seines Wohnlandes.

Artikel 14a – Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine selbständige Tätigkeit ausüben

Artikel 14b – Sonderregelung für Seeleute

Artikel 14c – Sonderregelung für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausüben

Artikel 14d – Verschiedene Bestimmungen

Artikel 14e – Sonderregelung für im Rahmen eines Sondersystems für Beamte versicherte Personen, die gleichzeitig im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten eine abhängige Beschäftigung und/oder eine selbständige Tätigkeit ausüben

Artikel 14f – Sonderregelung für in mehr als einem Mitgliedstaat tätige Beamte, die in einem dieser Staaten im Rahmen eines Sondersystems versichert sind

Artikel 15 – Freiwillige Versicherung und freiwillige Weiterversicherung

Artikel 16 – Sonderregelung für das Geschäftspersonal der diplomatischen Vertretungen und der konsularischen Dienststellen sowie für die Hilfskräfte der Europäischen Gemeinschaften

Artikel 17 – Ausnahmen von den Artikeln 13 bis 16

Artikel 17a – Besondere Vorschriften für Rentner, denen Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten geschuldet werden

Titel III – Besondere Vorschriften für die einzelnen Leistungsarten

Kapitel 1 – Krankheit und Mutterschaft

Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Artikel 18 – Zusammenrechnung der Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten

  • (1) Wenn die Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten im zuständigen Staat nicht für einen Leistungsanspruch ausreichen, werden die entsprechenden Zeiten aus anderen Mitgliedstaaten mit angerechnet. Als Belege dafür benötigt man die Formulare E 104 (Krankenkasse) und E 301 (Arbeitsagentur).
    • Beispiel: Nach irischem Recht muss man erst fünf Jahre in Irland versichert gewesen sein, bevor die Krankenkasse die Behandlungskosten für bestimmte Krankheiten übernimmt. Mit einem Formular E 104, das fünf Jahre Versicherungszeit in einem anderen Mitgliedstaat nachweist, entfällt diese Verpflichtung.

Abschnitt 2 – Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige

Artikel 19 – Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat – Allgemeine Regelung

Artikel 20 – Grenzgänger und deren Familienangehörige — Sonderregelungen

Artikel 21 – Aufenthalt im zuständigen Staat oder Wohnortwechsel in den zuständigen Staat

Artikel 22 – Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates – Rückkehr oder Wohnortwechsel in einen anderen Mitgliedstaat während eines Krankheits- oder Mutterschaftsfalles – Notwendigkeit, sich zwecks angemessener Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben

  • a) Wer als Arbeitnehmer (zum Beispiel im Urlaub) im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates krank wird und die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) vorlegt, erhält von einer dortigen Krankenkasse die medizinisch notwendigen Sachleistungen (Erst- und Notfallbehandlung) nach dem dortigen Leistungskatalog auf Kosten der Krankenkasse im Herkunftsstaat.
    • Die Kostenerstattung zwischen den Krankenkassen regelt Artikel 36.
  • c) Wer sich jedoch zum Zweck einer planbaren Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat begibt, bekommt die Kosten nur dann erstattet, wenn er sich vorher von seiner Krankenkasse „grünes Licht“ hat geben lassen (in Gestalt des Formulars E 112). Die Krankenkasse übernimmt dann die Behandlungskosten mindestens in derselben Höhe, wie sie auch im Herkunftsstaat anfallen würden.

Artikel 22a – Sonderregelung für bestimmte Personengruppen

Artikel 23 – Berechnung der Geldleistungen

Artikel 24 – Sachleistungen von erheblicher Bedeutung

Abschnitt 3 – Arbeitslose und deren Familienangehörige

Artikel 25 – (Arbeitslose und deren Familienangehörige)

Artikel 25a – Beiträge zu Lasten vollarbeitsloser Arbeitnehmer

Abschnitt 4 – Rentenantragsteller und deren Familienangehörige

Artikel 26 – Anspruch auf Sachleistungen bei Erlöschen des Leistungsanspruchs gegen den zuletzt zuständigen Träger

Abschnitt 5 – Rentenberechtigte und deren Familienangehörige

Artikel 27 – Rentenanspruch aufgrund der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten, falls ein Anspruch auf Leistungen im Wohnland besteht

Artikel 28 – Rentenanspruch aufgrund der Rechtsvorschriften eines einzigen oder mehrerer Staaten, falls ein Anspruch auf Leistungen im Wohnland nicht besteht

  • Ein Rentner, der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt als dem, von dem er seine Rente bezieht, erhält von einer Krankenkasse seines Wohnsitzstaates Sachleistungen nach dem dortigen Leistungskatalog auf Kosten der Krankenkasse in dem Staat, der die Rente zahlt.
    • Der Anspruchsnachweis erfolgt durch das Formular E 121.
    • Die Kostenerstattung zwischen den Krankenkassen regelt Artikel 36.
  • Ein Rentner, der von zwei Mitgliedstaaten Rente bezieht, kann trotzdem nur im Krankenversicherungssystem eines der beiden Staaten Mitglied sein (siehe Artikel 13(1)).

Artikel 28a – Rentenanspruch aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Wohnlandes, falls ein Anspruch auf Sachleistungen im Wohnland besteht

Artikel 29 – Familienangehörige eines Rentners, die in einem anderen Staat als der betreffende Rentner wohnen — Wohnortwechsel in den Staat, in dem der Rentner wohnt

Artikel 30 – Sachleistungen von erheblicher Bedeutung

Artikel 31 – Aufenthalt von Rentnern und/oder ihren Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie wohnen

  • (1) Wer als Rentner (zum Beispiel im Urlaub) im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates krank wird und die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) vorlegt, erhält von einer dortigen Krankenkasse die medizinisch notwendigen Sachleistungen (Erst- und Notfallbehandlung) nach dem dortigen Leistungskatalog auf Kosten der Krankenkasse im Herkunftsstaat.
    • Die Kostenerstattung zwischen den Krankenkassen regelt Artikel 36.
  • (2) Wer sich jedoch zum Zweck einer planbaren Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat begibt, bekommt die Kosten nur dann erstattet, wenn er sich vorher von seiner Krankenkasse „grünes Licht“ hat geben lassen (in Gestalt des Formulars E 112). Die Krankenkasse übernimmt dann die Behandlungskosten mindestens in derselben Höhe, wie sie auch im Herkunftsstaat anfallen würden.

Artikel 32 – (entfällt)

Artikel 33 – Beiträge der Rentenberechtigten

Artikel 34 – Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 5a – Personen die ein Studium oder eine Berufsausbildung absolvieren, und deren Familienangehörige

Artikel 34a – Besondere Bestimmungen für Studierende und deren Familienangehörige

Abschnitt 6 – Verschiedene Vorschriften

Artikel 35 – Regelung bei mehreren Systemen im Aufenthalts- oder Wohnland – Vorher bestehende Erkrankung – Höchstdauer für die Gewährung der Leistungen

Abschnitt 7 – Erstattung zwischen Trägern

Artikel 36 – (Erstattung zwischen Trägern)

  • Dieser wichtige Artikel besagt, dass Aufwendungen für Sachleistungen, die von einer Krankenkasse des einen Mitgliedstaats nach dem dortigen Leistungskatalog gewährt worden sind, von der Krankenkasse des anderen Mitgliedstaats in voller Höhe zu erstatten sind.

Kapitel 2 – Invalidität

Abschnitt 1 – Arbeitnehmer oder Selbständige, für die ausschließlich Rechtsvorschriften galten, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungszeiten unabhängig ist

Artikel 37 – Allgemeine Vorschriften

Artikel 38 – Anrechnung der Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs galten

Artikel 39 – Feststellung der Leistungen

Abschnitt 2 – Arbeitnehmer oder Selbständige, für die ausschließlich Rechtsvorschriften galten, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungs- oder Wohnzeiten abhängig ist, oder für die Rechtsvorschriften dieser und der in Abschnitt 1 genannten Art galten

Artikel 40 – Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 3 – Verschlimmerung des Invaliditätszustands

Artikel 41 – (Verschlimmerung des Invaliditätszustands)

Abschnitt 4 – Wiedergewährung ruhender oder entzogener Leistungen – Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter – Neuberechnung von gemäß Artikel 39 festgestellten Leistungen

Artikel 42 – Bestimmung des leistungspflichtigen Trägers im Falle der Wiederaufnahme der Leistungsgewährung bei Invalidität

Artikel 43 – Umwandlung von Leistungen bei Invalidität in Leistungen bei Alter – Neuberechnung der nach Artikel 39 festgestellten Leistungen

Abschnitt 5 – Von einem Sondersystem für Beamte erfasste Personen

Artikel 43a – (Von einem Sondersystem für Beamte erfasste Personen)

Kapitel 3 – Alter und Tod

(Renten)

Artikel 44 – Allgemeine Vorschriften für die Feststellung der Leistungen, wenn für den Arbeitnehmer oder Selbständigen die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten

Artikel 45 – Berücksichtigung der Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, die für den Arbeitnehmer oder Selbständigen im Hinblick auf den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs galten

Artikel 46 – Feststellung der Leistungen

Artikel 46a – Allgemeine Vorschriften über die nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf Leistungen bei Invalidität, Alter oder Tod anzuwendenden Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen

Artikel 46b – Besondere Vorschriften für das Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art, die nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten geschuldet werden

Artikel 46c – Besondere Vorschriften für das Zusammentreffen einer oder mehrerer Leistungen nach Artikel 46a Absatz 1 mit einer oder mehreren Leistungen unterschiedlicher Art oder mit sonstigen Einkünften, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind

Artikel 47 – Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen

Artikel 48 – Versicherungs- oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr

Artikel 49 – Berechnung der Leistungen, wenn der Betreffende nicht gleichzeitig die Voraussetzungen nach sämtlichen Rechtsvorschriften erfüllt, nach denen Versicherungs- oder Wohnzeiten zurückgelegt wurden, oder wenn er ausdrücklich beantragt hat, die Feststellung der Leistungen bei Alter aufzuschieben

Artikel 50 – Gewährung einer Zulage, wenn die Summe der nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten geschuldeten Leistungen nicht den Mindestbetrag erreicht, der in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dessen Gebiet der Empfänger wohnt

Artikel 51 – Anpassung und Neuberechnung der Leistungen

Artikel 51a – Von einem Sondersystem für Beamte erfasste Personen

Kapitel 4 – Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Abschnitt 1 – Leistungsanspruch

Artikel 52 – Wohnort in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat – Allgemeine Regelung

Artikel 53 – Grenzgänger – Sonderregelung

Artikel 54 – Aufenthalt im zuständigen Staat oder Wohnortwechsel in den zuständigen Staat

Artikel 55 – Aufenthalt außerhalb des zuständigen Staates — Rückkehr oder Wohnortwechsel in einen anderen Mitgliedstaat nach einem Arbeitsunfall oder nach Auftreten einer Berufskrankheit — Notwendigkeit, sich zwecks angemessener Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben

Artikel 56 – Wegeunfälle

Artikel 57 – Leistungen bei Berufskrankheiten in Fällen, in denen der Betreffende in mehreren Mitgliedstaaten dem gleichen Risiko ausgesetzt gewesen ist

Artikel 58 – Berechnung der Geldleistungen

Artikel 59 – Kosten für den Transport des Verunglückten

Abschnitt 2 – Verschlimmerung einer Berufskrankheit, für die ein Leistungsanspruch besteht

Artikel 60 – (Verschlimmerung einer Berufskrankheit, für die ein Leistungsanspruch besteht)

Abschnitt 3 – Sonstige Vorschriften

Artikel 61 – Regeln zur Berücksichtigung von Besonderheiten bestimmter Rechtsvorschriften

Artikel 62 – Regelung bei mehreren Versicherungssystemen im Wohn- oder Aufenthaltsland – Höchstdauer für die Gewährung der Leistungen

Abschnitt 4 – Erstattungen zwischen Trägern

Artikel 63 – (Erstattungen zwischen Trägern)

Abschnitt 5 – Studierende – Artikel 63a

  • Die Abschnitte 1 bis 4 gelten für Studierende entsprechend.

Kapitel 5 – Sterbegeld

Artikel 64 – Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Wohnzeiten

Artikel 65 – Anspruch auf Sterbegeld, wenn der Tod in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eintritt oder wenn der Berechtigte in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnt

Artikel 66 – Gewährung von Leistungen beim Tode eines Rentners, wenn dieser nicht in dem Mitgliedstaat wohnte, in dem der Träger seinen Sitz hat, zu dessen Lasten die gewährten Sachleistungen gingen

Artikel 66a – Studierende

  • Die Artikel 64 bis 66 gelten für Studierende und deren Familienangehörige entsprechend.

Kapitel 6 – Arbeitslosigkeit

Abschnitt 1 – Gemeinsame Vorschriften

Artikel 67 – Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten

Artikel 68 – Berechnung der Leistungen

Abschnitt 2 – Arbeitslose, die sich in einen anderen Mitgliedstaat als den zuständigen Staat begeben

Artikel 69 – Bedingungen und Grenzen der Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs

  • Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld kann für maximal drei Monate in einen anderen Mitgliedstaat mitgenommen werden, falls man dorthin geht, um Arbeit zu suchen. Vorher muss man jedoch der Arbeitsverwaltung des zuständigen Staates mindestens vier Wochen lang als gemeldeter Arbeitsuchender zur Verfügung gestanden haben (die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger kann jedoch eine Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen), sich im aufnehmenden Staat umgehend als Arbeitsuchender melden und sich der dortigen Kontrolle unterwerfen. Man benötigt das Formular E 303 vom zuständigen Arbeitsamt. Falls man vor Ablauf der drei Monate in den zuständigen Staat zurückkehrt (in Ausnahmefällen kann die zuständige Arbeitsverwaltung oder der zuständige Träger diese Frist verlängern), läuft der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe normal weiter.
  • Einzelheiten regelt Artikel 83 der Verordnung Nr. 574/72/EWG des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71/EWG (Durchführung des Artikels 69 der Verordnung).

Artikel 70 – Zahlung der Leistungen und Erstattungen

Abschnitt 3 – Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnten

Artikel 71 – (Arbeitslose, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnten)

Abschnitt 4 – Von einem Sondersystem für Beamte erfaßte Personen

Artikel 71a – (Von einem Sondersystem für Beamte erfaßte Personen)

Kapitel 7 – Familienleistungen

(zum Beispiel Kindergeld)

Artikel 72 – Zusammenrechnung der Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit

  • Wenn die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbständigen Tätigkeit im zuständigen Staat nicht für einen Leistungsanspruch ausreichen, werden die entsprechenden Zeiten aus anderen Mitgliedstaaten mit angerechnet.

Artikel 72a – Vollarbeitslose Arbeitnehmer

Artikel 73 – Arbeitnehmer oder Selbständige, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnen

  • Solange man in einem EU-Mitgliedstaat Arbeitnehmer ist, steht einem als EU-Bürger (in Deutschland nach § 17 Bundeskindergeldgesetz) Kindergeld zu, auch wenn die Kinder in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben (in Deutschland nach § 63 Einkommensteuergesetz).
    • EU-Bürgern, die in Deutschland Arbeitnehmer sind oder ihren Wohnsitz in Deutschland haben und dort ihre Kinder erziehen, steht außerdem Elterngeld nach § 1 BEEG zu.

Artikel 74 – Arbeitslose, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnen

Artikel 75 – Gewährung der Leistungen

Artikel 76 – Prioritätsregeln für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen gemäß den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates und den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Familienangehörigen wohnen

  • Wenn man in mehreren Mitgliedstaaten beruflich aktiv ist, werden die Beträge der betreffenden Länder miteinander verglichen und man hat Anspruch auf den höchsten Betrag. Wenn das Kindergeld in dem Land, in dem die Kinder nicht wohnen, am höchsten ist, muss dieses Land den Unterschied ausgleichen.

Artikel 76a – Studierende

  • Artikel 72 gilt für Studierende entsprechend.

Kapitel 8 – Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern und für Waisen

Artikel 77 – Unterhaltsberechtigte Kinder von Rentnern

Artikel 78 – Waisen

Artikel 78a – (Waisenrenten)

Artikel 79 – Gemeinsame Vorschriften für die Leistungen für unterhaltsberechtigte Kinder von Rentenberechtigten und für Waisen

Artikel 79a – Vorschriften über Leistungen an Waisen, die gegenüber einem Sondersystem für Beamte anspruchsberechtigt sind

Titel IV – Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer

Artikel 80 – Zusammensetzung und Arbeitsweise

Artikel 81 – Aufgaben der Verwaltungskommission

  • Die Verwaltungskommission (CA.SS.TM) ist unter anderem beteiligt an der Vorbereitung der elektronischen Europäischen Krankenversicherungskarte (eEHIC). Zudem gibt sie zur Durchführung der Verordnung 1408/71 erforderlichen Vordrucke (z.B. Vordruck E 101, auch E-101-Bescheinigung genannt) heraus.

Titel V – Beratender Ausschuss für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer

Artikel 82 – Einsetzung, Zusammensetzung und Arbeitsweise

Artikel 83 – Aufgaben des Beratenden Ausschusses

Titel VI – Verschiedene Vorschriften

Artikel 84 – Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

Artikel 84a – Beziehungen zwischen Trägern und Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung

Artikel 85 – Steuerbefreiung und Steuerermäßigung – Befreiung von der Legalisierung

Artikel 86 – Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats als des zuständigen Staates eingereicht werden

Artikel 87 – Ärztliche Gutachten

Artikel 88 – Überweisung der aufgrund dieser Verordnung geschuldeten Beträge in einen anderen Mitgliedstaat

Artikel 89 – Besonderheiten bei der Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften

Die Besonderheiten bei der Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten sind im Anhang VI aufgeführt.

Artikel 90 – (entfällt)

Artikel 91 – Beiträge der Arbeitgeber oder Unternehmen, deren Wohnsitz beziehungsweise Sitz nicht im zuständigen Staat liegt

Artikel 92 – Einziehung von Beiträgen

Artikel 93 – Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen haftende Dritte

Titel VII – Übergangs- und Schlussvorschriften

Artikel 94 – Übergangsvorschriften für die Arbeitnehmer

Artikel 95 – Übergangsbestimmungen für die Selbständigen

Artikel 95a – Übergangsbestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1248/92

Artikel 95b – Übergangsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92

Artikel 95c – Übergangsvorschriften für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1606/98

Artikel 95d – Übergangsvorschriften für Studierende

Artikel 95e – Übergangsbestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1399/1999

Artikel 96 – Erstattungsvereinbarungen zwischen Trägern

Artikel 97 – Notifizierungen in bezug auf bestimmte Vorschriften

Artikel 98 – Durchführungsverordnung

  • Die Durchführung dieser Verordnung wird in einer weiteren Verordnung geregelt (Nr. 574/72 (EWG), siehe unten).

Weblinks