Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer

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Basisdaten
Titel: Verordnung zur Vereinfachung der
Steuererhebung bei der Lotteriesteuer
Abkürzung: LottStVereinfV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 14 Abs. 1 Nr. 1 RAO
Rechtsmaterie: Steuerverfahrensrecht
Fundstellennachweis: 611-14-4
Erlassen am: 1. März 1961
(BGBl. I S. 138)
Inkrafttreten am: 5. März 1961
Letzte Änderung durch: Art. 25 G vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3794, 3816)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2002
(Art. 39 Abs. 6 G vom 20. Dezember 2001)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer (LottStVereinfV) stellt eine für das Besteuerungsverfahren relevante Ergänzung zu Vorschriften des Rennwett- und Lotteriegesetzes dar.

Die Lotteriesteuer bei im Inland veranstalteten öffentlichen Lotterien, Ausspielungen und Oddset-Wetten, die keine Rennwetten sind, beträgt gemäß § 17 Satz 3 des Rennwett- und Lotteriegesetzes 20 vom Hundert des planmäßigen Preises (Nennwert) sämtlicher Lose oder des Wettscheins ausschließlich der Steuer. Jedoch bestimmt § 1 der LottStVereinfV, dass von der Festsetzung der Lotteriesteuer dann abzusehen ist, wenn die für die einzelne Lotterie oder Ausspielung festzusetzende Steuer den Betrag von fünf Euro nicht übersteigt.

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Text der Verordnung zur Vereinfachung der Steuererhebung bei der Lotteriesteuer