Vertrag zugunsten Dritter

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Ein schuldrechtlicher Vertrag kann durch eine entsprechende Abrede der Vertragschließenden zu einem Vertrag zugunsten Dritter (VzD) ausgestaltet werden.

Deutscher Rechtskreis

Echter Vertrag zugunsten Dritter

§ 328 Abs. 1 BGB sieht vor, dass durch Vertrag eine Leistung an einen begünstigten Dritten mit der Wirkung bedungen werden kann, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. Die Norm regelt insoweit den sogenannten echten VzD. Diesem ist wesenseigen, dass der Dritte ein eigenes Forderungsrecht erhält. Ob der Dritte tatsächlich ein eigenes Forderungsrecht erwerben soll, ist im Zweifel über § 328 Abs. 2 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Der forderungsberechtigte Dritte erwirbt gegebenenfalls den Leistungsanspruch und kann sich bei Leistungsstörungen auf mögliche Schadensersatzansprüche berufen. Er erwirbt regelmäßig allerdings keinen Schadensersatzanspruch statt der Leistung (§ 281 BGB) - ebenso kein eigenes Rücktrittsrecht. Der Stipulant (d.h. der Gläubiger oder Versprechensempfänger), anders als der Promittent (d.h. der Schuldner oder Versprechende), erwirbt stattdessen in der Regel einen Leistungsanspruch an den Dritten.

Unechter Vertrag zugunsten Dritter

Es gibt aber auch Verträge zugunsten Dritter, bei denen der Dritte kein eigenes Forderungsrecht erwirbt. Der Promittent wird lediglich ermächtigt, mit befreiender Wirkung an den Dritten zu leisten. Das Recht, die Leistung zu verlangen, steht dabei nicht dem Dritten, sondern allein dem Stipulanten zu. Dieser Vertrag wird auch als unechter VzD bezeichnet.

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Einen Sonderfall stellt der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter dar. Im Rahmen dieses Vertrages hat der Dritte keinen eigenen Anspruch gegen den Promittenten, sondern ist lediglich von der (Schutz-)Wirkung des Vertrages erfasst. Typisches Beispiel ist der Mietvertrag, bei dem z. B. die Kinder an den Rechten aus dem Mietvertrag der Eltern (oder eines Elternteils) mit dem Vermieter teilhaben. Die gesetzliche Grundlage für diesen Vertrag ist strittig. Die überwiegende Meinung sieht ihn als Unterfall des § 328 BGB.

Verfügung zugunsten Dritter

Eine Verfügung zugunsten eines Dritten, dass mithin ein Dritter unmittelbar ein Recht erwirbt, ist generell unzulässig. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 333 BGB. Die Gefahr von Danaergeschenken wäre sonst zu groß. Einzige zulässige Verfügung zugunsten Dritter ist § 423 BGB.

Vertrag zu Lasten Dritter

Ein Vertrag zu Lasten Dritter, bei dem jemand verpflichtet wird, der nicht am Rechtsgeschäft beteiligt war, ist unzulässig und unwirksam.

Literatur