Verweser

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Der Begriff Verweser (ahd. firwesan „jemandes Stelle vertreten“) bezeichnet einen Vertreter im weitesten Sinne, insbesondere in staatlichen Spitzenämtern. Im Schweizerischen steht ein Verweser auch für einen nicht-schulischen Lehrer, der fachübergreifend gebildet ist, sowie für den Stellvertreter eines ordentlich gewählten Pfarrers.

Geschichte

Laut Adelung bezeichnete man als Verweser „eine Person, welche etwas verweset, die Aufsicht über dasselbe hat. In diesem Verstande war Fürweser und Verweser so viel, als ein Vormund.[1] Verweser wurden in der Geschichte als Regenten, die das Amt eines monarchischen Staatsoberhauptes provisorisch ausübten, eingesetzt. Diese Position wurde häufig mit dem Begriff Reichsverweser umschrieben.[2]

Verwendung

  • Die Gemeindeordnungen verschiedener Bundesländer sehen einen Amtsverweser oder Stadtverweser für das Amt des Bürgermeisters einer Stadt oder Gemeinde vor, wenn keine regulär gewählte Person dieses Amt ausüben kann.[3] Dieser Fall kann eintreten, wenn das Amt beispielsweise aufgrund plötzlicher Krankheit oder Tod der gewählten Person unbesetzt ist. Hier muss der Amtsverweser dann schnellstmöglich Neuwahlen ansetzen. Auch wenn gegen eine Wahl fristgerecht Beschwerde eingelegt wurde, kann ein Amtsverweser eingesetzt werden, bis die Rechtmäßigkeit der Wahl festgestellt wurde. Sollte die Wahl für ungültig erklärt werden, müssen ebenfalls Neuwahlen angesetzt werden. Der Amtsverweser übt die Amtsgeschäfte in jedem Falle nur so lange aus, bis ein rechtmäßig gewählter Kandidat das Amt übernehmen kann.
  • Im kirchlichen Bereich werden auf frei gewordene Pfarr- und Bistumsstellen Verweser abgeordnet, bis diese wieder ordentlich besetzt werden können. Diese Pfarrverweser bzw. Bistumsverweser, die sich sodann um die weitere Entwicklung (Abwicklung) des jeweiligen Objektes zu kümmern haben, werden auch für nicht mehr genutzte Klöster oder andere Einrichtungen bestellt.
  • Für aus dem Amt ausgeschiedene Notare wird ein offizieller Notariatsverwalter bestellt, der früher als Notariatsverweser bezeichnet wurde. Auch werden Nachlassverwalter als Verweser bezeichnet.
  • Gemäß dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen wird im Konsulatswesen als Verweser bezeichnet, wer nur vorübergehend das Konsulat verwaltet.

Einzelnachweise

  1. http://www.zeno.org/Adelung-1793/A/Verweser,+der?hl=verweser
  2. http://www.zeno.org/Georges-1910/A/Verweser?hl=verweser
  3. GemO Baden Württemberg, §48 Abs. 2: [1], Aktuelle Fassung