Vorhökerei

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Das Verbot der Vorhökerei war ein Marktzwang, es untersagte das Aufkaufen von Waren auf Wochenmärkten durch Zwischenhändler. Es räumte den Konsumenten ein Vorkaufsrecht auf dem Markt ein.

Um die Versorgung der Stadtbevölkerung mit Lebensmitteln zu gewährleisten, war zum Beispiel in Hamburg ab Mitte des 18. Jahrhunderts den Bauern und Händlern geboten, ihre Waren nur in der Stadt und auf den Märkten anzubieten. Ein Verkauf vor den Toren war ebenso verboten wie der Aufkauf durch Händler. Es war ihnen erst zum Ende der Marktzeit erlaubt, Waren zum Weiterverkauf zu erwerben. Vorher häuften sich die Fälle, bei denen Konsumenten vom Kauf abgehalten wurden und später, nachdem die Stände der Bauern bereits früh leergekauft waren, die Frischwaren zu höheren Preisen bei einem Vorhöker kaufen mussten. Diese lieferten auch direkt in die Wohnungen.[1][2]

Unter französischer Herrschaft wurde der Zwischenhandel ab 1815 erlaubt, wurde vorher aber auch immer weniger verfolgt, bzw. durch Bestechung untergraben.[3]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Friedrich Georg Buek: Vorhökerei. In: Die Hamburgischen Oberalten, ihre bürgerliche Wirksamkeit und ihre Familien. Perthes-Besser & Mauke, Hamburg 1857, OCLC 844917815, S. 465 (Digitalisat bei Google Books).
  2. Uwe Spiekermann: Basis der Konsumgesellschaft: Entstehung und Entwicklung des modernen Kleinhandels in Deutschland 1850–1914. (Digitalisat bei Google Books).
  3. Historie Hamburger Wochenmärkte. In: hamburger-wochenmaerkte.de. 4. November 2013, abgerufen am 23. Juli 2015.