Umsatzsteuergesetz (Deutschland)
| Basisdaten | |
|---|---|
| Titel: | Umsatzsteuergesetz |
| Abkürzung: | UStG |
| Art: | Bundesgesetz |
| Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
| Rechtsmaterie: | Steuerrecht |
| Fundstellennachweis: | 611-10-14 |
| Ursprüngliche Fassung vom: | 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953) |
| Inkrafttreten am: | 1. Januar 1980 |
| Neubekanntmachung vom: | 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) |
| Letzte Änderung durch: | Art. 2 G vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) |
| Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Juli 2012 (Art. 5 Abs. 2 G vom 8. Mai 2012) |
| GESTA: | D056 |
| Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. | |
Das Umsatzsteuergesetz regelt die Umsatzbesteuerung
- von Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt,
- der Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer),
- des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Inland
gegen Entgelt.
Umsatz [Bearbeiten]
Der Umsatzsteuer unterliegen Umsätze aus Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens erbringt (§ 1 UStG). Der Umsatzsteuer unterliegen auch die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb. Alle diese Umsätze werden als steuerbare Umsätze bezeichnet.
Nicht besteuerbar sind demnach beispielsweise:
- Verkäufe zwischen Privatpersonen (sie sind keine Unternehmer);
- Verkauf an Abteilungen innerhalb des Unternehmens (sog. Innenumsatz);
- Verkauf unter Gesellschaften innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft.
- Eigenleistung.
Unternehmerbegriff [Bearbeiten]
Unternehmer nach § 2 UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Anders als im Einkommensteuerrecht kommt es somit nicht darauf an, ob das Unternehmen eine Gewinnerzielungsabsicht hat.
Inland [Bearbeiten]
Inland ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen am Hochrhein, der Insel Helgoland, der Freihäfen, der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist (§ 1 Abs. 2 UStG).
Entgelt [Bearbeiten]
Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.
Lieferung [Bearbeiten]
Definition [Bearbeiten]
Lieferungen sind Leistungen, durch die der Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (§ 3 Abs. 1 UStG).
Sonderfälle der Lieferung [Bearbeiten]
Innergemeinschaftliches Verbringen [Bearbeiten]
Um eine Warenbewegung zwischen zwei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft auch dann umsatzsteuerlich zu erfassen, wenn der Gegenstand nicht im Rahmen einer entgeltlichen Lieferung von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat gelangt, wurde der Tatbestand des innergemeinschaftlichen Verbringens geschaffen.
Unentgeltliche Lieferungen [Bearbeiten]
Auch eine unentgeltliche Abgabe von Gegenständen (Unentgeltliche Wertabgabe) kann fiktiv zu einer Lieferung gegen Entgelt nach § 3 Abs. 1b UStG führen.
Kommission [Bearbeiten]
Beim Kommissionsgeschäft liegt im Umsatzsteuerrecht (§ 3 Abs. 3 UStG) zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Dabei liefert bei der Verkaufskommission der Kommittent an den Kommissionär und bei der Einkaufskommission der Kommissionär an den Kommittenten.
Werklieferung [Bearbeiten]
Eine Werklieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§ 3 Abs. 4 UStG) ist eine Lieferung resultierend aus einem Werkvertrag, wobei der Leistende sowohl die Werkleistung als auch den Hauptstoff schuldet (Maler streicht an und bringt Farbe mit). Zu unterscheiden hiervon ist die Werkleistung
Gehaltlieferung [Bearbeiten]
Wenn der Unternehmer einem Abnehmer gegenüber eine Lieferung erbringt und der Abnehmer dem liefernden Unternehmer Neben- oder Abfallprodukte, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung der Gegenstände anfallen, zurückgeben muss, liegt kein Tausch vor. Es handelt sich nur um eine Lieferung, die von dem Gehalt dessen bestimmt wird, was dem Leistungsempfänger verbleibt (§ 3 Abs. 5 UStG).
Leasing und Mietkauf [Bearbeiten]
Leasing- oder Mietkaufverträge sind zivilrechtlich in erster Linie Mietverträge. Damit erbringt der Leasinggeber bzw. Vermieter an den Leasingnehmer bzw. Mieter eine sonstige Leistung. Ist jedoch der Mietgegenstand ertragsteuerlich dem Leasingnehmer bzw. Mieter zuzurechnen, liegt umsatzsteuerlich eine Lieferung vor.
Sonstige Leistung [Bearbeiten]
Abgrenzung des Begriffs [Bearbeiten]
Sonstige Leistungen sind solche, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen. Sonstige Leistung sind neben der Lieferung die Hauptfälle der objektiven Steuerpflicht im Rahmen der Umsatzsteuer.
Aus der Ausschlussformulierung des § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG ergibt sich, dass eine sonstige Leistung regelmäßig die bewusste Zuwendung eines wirtschaftlichen Vorteils ist, der nicht in der Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand besteht.[1] Nach § 3 Abs. 9 Satz 2 UStG kann die sonstige Leistung in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung bestehen. Als sonstige Leistungen kommen insbesondere Dienstleistungen (z. B. Beratung eines Rechtsanwalts) und Beförderungsleistungen in Betracht[2]. Dulden ist Hinnahme fremder Aktivitäten wie beispielsweise bei der Vermietung, der Verpachtung und der Lizenzierung.[3]
Sonderfälle der sonstigen Leistung [Bearbeiten]
Restaurationsumsätze [Bearbeiten]
Restaurationsumsätze stellen eine sonstige Leistung dar, wenn die Dienstleistungselemente qualitativ überwiegen. Dabei ist zur Abgrenzung, ob bei der Abgabe von Speisen und Getränken eher das Lieferelement oder eher das Dienstleistungselement überwiegt, immer auf den Einzelfall abzustellen.
Unentgeltliche sonstige Leistungen [Bearbeiten]
Unentgeltliche sonstige Leistungen werden entgeltlichen sonstigen Leistungen in zwei Fällen gleichgestellt:
Leistungsentnahme [Bearbeiten]
Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch den Unternehmer für unternehmensfremde Zwecke oder für den privaten Bedarf seines Personals, soweit keine Aufmerksamkeiten vorliegen (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG)
Dienstleistung für den Privatbereich [Bearbeiten]
Die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für unternehmensfremde Zwecke oder für den privaten Bedarf seines Personals, soweit keine Aufmerksamkeiten vorliegen (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG). In diesem Fall ist es für die Steuerbarkeit unerheblich, ob der Unternehmer im Zusammenhang mit dieser Leistung einen Vorsteuerabzugsanspruch hatte.
Werkleistungen [Bearbeiten]
Eine Werkleistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist eine sonstige Leistung resultierend aus einem Werkvertrag, wobei der Leistende nur die Werkleistung und nicht auch den Hauptstoff schuldet (Maler streicht an, Hausbesitzer stellt die Farbe). Zu unterscheiden hiervon ist die Werklieferung.
Leistungskommission [Bearbeiten]
Einschaltung eines Unternehmers in die Ausführung einer sonstigen Leistung.
Steuertarif bzw. Steuersatz [Bearbeiten]
Steuersätze [Bearbeiten]
- Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG)
- Die USt beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 % der Bemessungsgrundlage.
- Ermäßigter Steuersatz (§ 12 Abs. 2 UStG)
- Die Steuer ermäßigt sich auf 7 % für bestimmte Umsätze, z. B. für
- die Lieferung von Lebensmitteln,
- für Milch und Milchmischgetränke, nicht jedoch (anderweitige) Getränke → (Ausnahme: Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mehr als 75 %, nicht abgefülltes Wasser);
- die Lieferung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften (wenn jugendkonform, keine sexuellen Inhalte)
- den öffentlichen Personennahverkehr (öffentliche Verkehrsmittel auf Strecken kürzer als 50 km)
- die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben;
- die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker sowie die in § 4 Nr. 14 Satz 4 lit. b UStG bezeichneten Leistungen der Zahnärzte
- die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler
- die Überlassung von Filmen zur Auswertung und Vorführung sowie die Filmvorführungen, soweit die Filme nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 UStG i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 Jugendschutzgesetz gekennzeichnet sind oder vor dem 1. Januar 1970 erstaufgeführt wurden
- die Zirkusvorführungen, die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller sowie die unmittelbar mit dem Betrieb der zoologischen Gärten verbundenen Umsätze
- die Leistungen der Zweckbetriebe von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§ 51 bis § 68 Abgabenordnung (AO)).
- die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält (Hotels), sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen.
- Durchschnittsteuersätze (§ 23 UStG)
- Für bestimmte Gruppen von Unternehmern hat der Bundesfinanzminister zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens Durchschnittssätze für die abziehbaren Vorsteuer und/oder für die zu zahlende USt festgesetzt:
- für Unternehmen, bei denen annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen, sind Durchschnittssätze festgesetzt worden, sowohl für die abziehbare Vorsteuer oder für die zu entrichtende Steuer;
- für bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes;
- für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 UStG).
Überblick – Umsatzsteuersätze in Deutschland [Bearbeiten]
| Von/Bis | Regelsatz | Ermäßigter Steuersatz |
|---|---|---|
| 1. Januar 1968 – 30. Juni 1968 | 10 % | 5,0 % |
| 1. Juli 1968 – 31. Dezember 1977 | 11 % | 5,5 % |
| 1. Januar 1978 – 30. Juni 1979 | 12 % | 6,0 % |
| 1. Juli 1979 – 30. Juni 1983 | 13 % | 6,5 % |
| 1. Juli 1983 – 31. Dezember 1992 | 14 % | 7,0 % |
| 1. Januar 1993 – 31. März 1998 | 15 % | 7,0 % |
| 1. April 1998 – 31. Dezember 2006 | 16 % | 7,0 % |
| seit 1. Januar 2007 | 19 % | 7,0 % |
Steuerbefreiungen [Bearbeiten]
Bestimmte Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit. Dazu zählen nach § 4 UStG unter anderem
- innergemeinschaftliche Lieferungen in andere EU-Länder an andere Unternehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die Lieferungen an Privatpersonen sind nicht umsatzsteuerbefreit.
- Lieferungen in Länder außerhalb der EU (Ausfuhrlieferungen bzw. Exporte);
Die Voraussetzungen für die beiden o. g. Steuerbefreiungen sind vom Unternehmer belegmäßig nachzuweisen, ansonsten werden die Lieferungen als steuerpflichtig behandelt.
- Umsätze aufgrund wirtschaftlich-sozialer Überlegungen (z. B. Leistungen aus dem Bereich der Humanmedizin und Bildung);
- Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen;
- Umsätze, die unter das Versicherungsteuergesetz fallen;
- Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen;
- Brief- und Paketporti der Deutsche Post AG, seit 1. Juli 2010 gilt diese Regelung auch für Post-Wettbewerber (jeweils im Privatkundensektor).
- die meisten Bankdienstleistungen für Privatpersonen.
- Wohnungs- und Grundstücksmieten.
Drei Steuerbefreiungen sind außerhalb des UStG geregelt. Es handelt sich hierbei um Steuerbefreiungen für NATO-Bündnispartner, nämlich das Offshore-Steuerabkommen (OffshStA), Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATOZAbk) und Art. 14 des Ergänzungsabkommens für die NATO-Hauptquartiere (NATO-HQ-EA). Von 1990 bis 1994 gab es eine vierte derartige Steuerbefreiung, nämlich Art. 16 des Deutsch-Sowjetischen Truppenaufenthalts- und Truppenabzugsvertrags (TTV).
Nicht steuerbare Vorgänge brauchen nicht auf eventuelle Steuerbefreiungen geprüft werden, da sie nicht von der Umsatzbesteuerung erfasst sind.
Für bestimmte Umsätze, zum Beispiel Bankdienstleistungen oder Vermietungen, kann der leistende Unternehmer freiwillig Umsatzsteuer berechnen (umsatzsteuerliche Option), wenn der Leistungsempfänger die Vorsteuer abziehen kann.
Bemessungsgrundlage [Bearbeiten]
Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb nach dem Entgelt bemessen (§ 10 UStG). Von diesem Grundsatz gibt es einige Ausnahmen, zum Beispiel:
- Der Gegenstand wird verbilligt an einen Angehörigen oder Gesellschafter verkauft. Die Umsatzsteuer muss mindestens auf den Wiederbeschaffungswert entrichtet werden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG).
- Die Ware wird für den Privatverbrauch entnommen. Hier gibt es kein Entgelt, deswegen wird der Wiederbeschaffungswert angesetzt.
- Bei der Benutzung betrieblicher Gegenstände (typisches Beispiel: Fahrzeug) werden die anteiligen entstandenen Kosten herangezogen, eventuell durch einkommensteuerliche Methoden ermittelt
- Beim Einsatz von Personal für den privaten Bedarf werden die entstandenen Kosten (=Lohn) als fiktives Entgelt für die Umsatzsteuerberechnung angesetzt.
- Bei tauschähnlichen Umsätzen gilt der Wert des erhaltenen Gegenstands als Entgelt.
Entstehung der USt-Schuld [Bearbeiten]
Die USt-Schuld entsteht grundsätzlich (§ 13 UStG)
- bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (Soll-Versteuerung) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind, außer bei Vereinnahmung des Entgelts vor Leistungsausführung;
- bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung – § 20 UStG) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind.
Steuerschuldner [Bearbeiten]
Steuerschuldner (§ 13a, § 13b UStG) ist grundsätzlich der leistende Unternehmer. In gewissen Fällen geht die Steuerschuldnerschaft aber auf den Leistungsempfänger über (so genanntes Abzugsverfahren oder Reverse Charge), insbesondere
- im Falle von sonstigen Leistungen und Werkleistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;
- bei der Erbringung von Bauleistungen an andere Unternehmer, die selbst nachhaltig Bauleistungen erbringen.
Margenbesteuerung für Reiseleistungen [Bearbeiten]
Hierbei handelt es sich um eine Sonderregelung für Reiseveranstalter (§ 25 UStG).
Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage des Unternehmers ist aufzuteilen: Soweit der Reisende den Reisepreis für Reisevorleistungen (von anderen Unternehmern gegenüber dem Reiseveranstalter erbrachte Leistungen wie z. B. Unterbringung und Verpflegung, Reiseleitung vor Ort, u. Ä.) bezahlt, wird nur die Differenz zwischen (anteiligem) Reisepreis und Reisevorleistungen (Marge) der Umsatzsteuer unterworfen. Ein Vorsteuerabzug kommt insoweit folglich nicht in Betracht. Die Marge ist nur steuerpflichtig, wenn die Reise innerhalb der Europäischen Union bewirkt wird, ansonsten fällt keine Umsatzsteuer an.
Eigenleistungen des Unternehmers (z. B. An- und Abreise mit eigenem Bus des Reiseveranstalters) unterliegen den allgemeinen Besteuerungsregeln des UStG.
Als Reiseveranstalter im Sinne dieser Vorschrift gelten alle Unternehmer (einschließlich Vereine), die Reiseleistungen erbringen, auch wenn die Veranstaltung von Reisen nicht Hauptzweck des Unternehmens ist.
Differenzbesteuerung [Bearbeiten]
Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG ist eine Sonderregelung für die Besteuerung von Lieferungen von beweglichen körperlichen Gegenständen, sofern für diese Gegenstände kein Vorsteuerabzug in Frage kommt. Der Umsatz wird in diesem Fall nach dem Betrag bemessen, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt, und nur für diese Marge muss der Verkäufer Umsatzsteuer abführen.
Wiederum kann der Händler keine Umsatzsteuer auf der Rechnung an den Käufer ausweisen und dieser kann folglich auch keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Er muss schließlich in seiner Buchführung für jeden verkauften Artikel Ein- und Verkaufspreis nachweisen, damit die korrekte Berechnung der Steuern ggf. geprüft werden kann.
Bei der Differenzbesteuerung muss immer der Regelsteuersatz angewandt werden, so dass sie bei Waren zum ermäßigten Steuersatz - aktuell 7 % - nicht in Frage kommt. Hiervon betroffen sind insbesondere Buchantiquariate. Eine Petition, die anstrebte, bei der Differenzbesteuerung jeweils den für das Wirtschaftsgut üblichen Steuersatz anzuwenden, wurde am 10. Mai 2007 vom Deutschen Bundestag abgelehnt;[4] die Marge ist somit mit dem vollen Steuersatz belegt.
Die Differenzbesteuerung ist nicht beschränkt auf gebrauchte Gegenstände, sondern kann sich auch auf neue Gegenstände beziehen, die ohne ausgewiesene MwSt. gekauft wurden; weitere Fälle siehe Gesetzestext.
Beispiel KFZ-Händler [Bearbeiten]
Das typische Beispiel für Differenzbesteuerung sind KFZ-Händler, die mit gebrauchten Fahrzeugen handeln, die sie von Privatpersonen ohne MwSt.-Ausweis angekauft haben:
- Ein Pkw wird für 2000 € von privat gekauft und für 3000 € wieder verkauft.
- Aus der Differenz von 1000 € ist nun die enthaltene Umsatzsteuer zu 19 % zu ermitteln - Buchung:
| Bank | 3000 € | Verkaufspreis |
|---|---|---|
| an Erlöse | 2840,34 € | entspricht Einkaufspreis plus 840,34 € Nettoerlös |
| an USt [19 %] | 159,66 € | entspricht Umsatzsteuer aus 840,34 € Nettoerlös |
Zusammenhang zwischen § 12 und § 25 UStG:
Der Verkaufspreis nach § 25 UStG wird also im Bezug auf den "normalen" Verkaufspreis nach § 12 UStG um die Umsatzsteuer auf den Einkaufspreis verringert.
im Beispiel:
Pflichten eines Unternehmers [Bearbeiten]
Pflicht zur Ausstellung von Rechnungen [Bearbeiten]
Siehe dazu den Artikel: Rechnung - umsatzsteuerrechtliche Rechnungspflichten.
Aufbewahrungspflicht [Bearbeiten]
Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung ausgestellt hat, sowie alle Rechnungen, die er erhalten oder die ein Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat, zehn Jahre aufzubewahren. Die Rechnungen müssen für den gesamten Zeitraum lesbar sein. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist (§ 14b UStG).
Aufzeichnungspflicht [Bearbeiten]
Der Unternehmer ist verpflichtet zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen (§ 22 UStG).
Steuererklärungspflicht [Bearbeiten]
Voranmeldung und Vorauszahlung [Bearbeiten]
- Grundsätzlich muss ein Unternehmer vierteljährlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben, in der er die zu zahlende USt selbst berechnen muss (= Voranmeldungszeitraum).
- Der Unternehmer muss die Voranmeldung monatlich abgeben, wenn die USt für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7500 € betragen hat.
- Im Jahr der Unternehmensgründung und im folgenden Kalenderjahr muss der Unternehmer die USt-Voranmeldungen immer monatlich abgeben.
Jeder Unternehmer hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (USt 1 A) auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat (§ 18 UStG). Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig. Auf Antrag kann eine Dauerfristverlängerung genehmigt werden. Das Finanzamt verlängert in diesem Fall die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung bis zum 10. Tag des zweiten Monats nach dem Voranmeldungszeitraum. Verpflichtung zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen wird die Dauerfristverlängerung nur nach Anmeldung einer Sondervorauszahlung von 1/11 der Umsatzsteuervorauszahlungen des Vorjahres gewährt.
Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1000 €, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien.
Beispiel: Umsatzsteuer-Voranmeldung für April 2007
| Bemessungsgrundlage | Steuer | |
|---|---|---|
| Steuerpflichtige Umsätze | ||
| + Zum Steuersatz von 19 % | 1000,00 € | 190,00 € |
| + Zum Steuersatz von 7 % | 1000,00 € | 70,00 € |
| = Umsatzsteuer | 260,00 € | |
| ./. Vorsteuerbeträge von anderen Unternehmern | 140,00 € | |
| = Umsatzsteuer-Vorauszahlung | 120,00 € |
Die Vorauszahlung ist spätestens bis 10. Mai 2007 zu leisten.
Umsatzsteuer-Jahreserklärung [Bearbeiten]
Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Unternehmer eine Jahres-Steuererklärung abzugeben (§ 18 Abs. 3 UStG).
Soll-Versteuerung – Ist-Versteuerung [Bearbeiten]
Ist-Versteuerung bedeutet, dass die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer nach den tatsächlich vereinnahmten Entgelten berechnet wird, während bei der Soll-Versteuerung die vereinbarten Entgelte relevant sind. Die Istversteuerung bedeutet einen Liquiditätsvorteil für den Unternehmer, da er die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abführen muss, wenn er das Entgelt vereinnahmt hat, und nicht schon bei Rechnungstellung.
Die Ist-Versteuerung muss beantragt werden. Voraussetzung nach § 20 UStG ist, dass der Unternehmer
- im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 € Gesamtumsatz erzielt hat, oder
- von der steuerrechtlichen Buchführungspflicht gemäß § 148 AO befreit ist, oder
- Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausführt.
Zusammenfassende Meldung [Bearbeiten]
Der Unternehmer hat bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats bzw. Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen oder ab 1. Januar 2010 sonstige Leistungen (Dienstleistungen) an Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat ausgeführt hat, an das Bundeszentralamt für Steuern eine Meldung elektronisch zu übermitteln. In dieser Meldung werden die Bemessungsgrundlagen aller betroffenen Leistungen, zusammengefasst nach den Umsatzsteueridentifikationsnummern der Leistungsempfänger, angegeben. Zusätzlich sind gegebenenfalls Hinweise auf innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte aufzunehmen (§ 18a UStG).
Vorsteuerabzug [Bearbeiten]
Der Vorsteuerabzug ist einer der zentralen Begriffe des Umsatzsteuerrechts (§ 15 UStG) und bezeichnet das Recht eines Unternehmers, die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (= Vorsteuer) mit der von ihm vereinnahmten Umsatzsteuer zu verrechnen. Gleiches gilt für entrichtete Einfuhrumsatzsteuer, erklärte Erwerbsteuer und erklärte als Leistungsempfänger geschuldete Umsatzsteuer. Für Kreditinstitute, deren Kredit- und Einlagengeschäft nicht der Umsatzsteuer unterliegt, bestehen Sonderregelungen, siehe Bankenschlüssel. Ist die Vorsteuer höher als die vereinnahmte Umsatzsteuer, erstattet das Finanzamt den übersteigenden Betrag. Durch den Vorsteuerabzug wird sichergestellt, dass die Umsatzsteuer wirtschaftlich nur vom Endverbraucher getragen wird bzw. von Unternehmen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (wie bei Umsätzen aus Vermietung und Verpachtung). Nur der Mehrwert, der auf jeder Herstellungs- oder Handelsstufe eines Produktes oder sonstigen Leistung entsteht, ist der Besteuerung unterworfen. Vorsteuerabzug ist auch zulässig für den sogenannten Eigenverbrauch. Beim nicht steuerbaren Innenumsatz und Berechnung einer Eigenleistung fällt keine Umsatzsteuer an. Bestimmte Gruppen von Unternehmern können mit der Vorsteuerpauschale ihr Vorsteuerguthaben auch pauschal ermitteln.
Voraussetzungen [Bearbeiten]
Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sind:
- Empfang der Leistung für das Unternehmen oder Zahlung vor Empfang der Leistung
- Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung im Original mit allen Pflichtangaben gem. § 14 c UStG, ausgestellt durch den leistenden Unternehmer.
- oder falls Echtheit, Unversehrtheit und menschliche Lesbarkeit gegeben ist kann auch eine elektronische Rechnung verwendet werden.
- das kann auch eine Quittung mit allen Pflichtangaben sein
- oder Zuleitung einer Abrechnungsgutschrift durch den Leistungsempfänger (berechtigt durch Gesetz oder Vertrag)
- oder Abrechnung im Vertrag (zum Beispiel Mietvertrag)mit allen Pflichtangaben des § 14 c UStG und zusätzlich dem Zahlungsnachweis
- oder Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer
- oder Versteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs durch den Leistungsempfänger
- Verwendung der Eingangsleistung für Abzugsumsätze und nicht für Ausschlussumsätze
- Es liegen keine Abzugsbeschränkungen vor.
Kein Abzug von Vorsteuer [Bearbeiten]
Abzugsumsätze [Bearbeiten]
Abzugsumsätze sind Umsätze, die grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigen (§ 15 Abs. 3 UStG)
- steuerpflichtige Umsätze
- steuerbefreite Umsätze nach (§ 4 Nr. 1 bis 7 UStG)
- insbesondere befreite innergemeinschaftliche Lieferungen
- und befreite Ausfuhrlieferungen
Ausschlussumsätze [Bearbeiten]
Ausschlussumsätze sind Umsätze, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen (§ 15 Abs. 2 UStG)
- steuerbefreite Umsätze nach § 4 UStG) Nr. 8 bis 28 UStG
- der Vermieter
- der Versicherungsvertreter
- der Ärzte
sofern nicht wirksam auf die Befreiung verzichtet wurde (§ 9 UStG)
- Umsätze eines Kleinunternehmers (§ 19 UStG), sofern nicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet wurde
Kleinunternehmer [Bearbeiten]
- Hauptartikel: Kleinunternehmerregelung
Die Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn der Umsatz eines Unternehmens zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Der Unternehmer kann durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt mit Bindung für fünf Jahre auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten (§ 19 UStG).
Haftung des Unternehmers [Bearbeiten]
Der Unternehmer haftet für die Steuer aus einem vorangegangenen Umsatz, soweit diese in einer nach § 14 UStG ausgestellten Rechnung ausgewiesen wurde, der Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet oder sich vorsätzlich außer Stande gesetzt hat, die ausgewiesene Steuer zu entrichten und der Unternehmer bei Abschluss des Vertrags über seinen Eingangsumsatz davon Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen (§ 25d UStG). Die Vorschrift dient letzten Endes der Bekämpfung des sogenannten Karussellbetrugs, bei dem sich bestimmte Straftäter unter Ausnutzung der systematischen Schwächen des Netto-Allphasen Umsatzsteuersystems unberechtigte Steuererstattung erschleichen.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer [Bearbeiten]
Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt Unternehmern auf Antrag eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a UStG). Die USt-IdNr. ist erforderlich, wenn ein Unternehmer Gegenstände aus einem anderen Mitgliedstaat der EU steuerfrei beziehen will. Lieferanten in anderen Mitgliedstaaten der EU können an der USt-IdNr. eines deutschen Erwerbers erkennen, dass sie steuerfrei an ihn liefern können. Auch ein Kleinunternehmer kann auf Antrag eine USt-IdNr. erhalten.
Zuständiges Finanzamt [Bearbeiten]
Für die Umsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Bundesgebiet ganz oder vorwiegend betreibt, § 21 AO. Bei ausländischen Gesellschaften, die in Deutschland tätig sind, ergibt sich nach dem Ursprungslandprinzip die Zuständigkeit aus § 1 Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV).
Siehe auch [Bearbeiten]
Weblinks [Bearbeiten]
Einzelnachweise [Bearbeiten]
- ↑ Lippross, Umsatzsteuer, 20. Auflage 2000, S. 137
- ↑ vgl. Abschnitt 24 Abs. 3 UStR.
- ↑ Lippross, a.a.O., S. 138
- ↑ Az. Pet 2-16-08-6120-010222.
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