Wiederverlautbarung

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 22. September 2016 um 14:45 Uhr durch JamesP (Diskussion | Beiträge) (fixed typo). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Eine Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften erfolgt in Österreich nach Art 49a B-VG (bzw. bis 1981 nach dem Wiederverlautbarungsgesetz)[1] und es kann dadurch lediglich bestehendes Recht neu festgestellt, nicht aber inhaltlich verändert werden, sog. „Normidentität“ (siehe z.B. hierzu § 2 WVG).

Zweck

Werden Rechtsquellen durch zahlreiche Novellierungen (z.B. das ASVG) unübersichtlich, kann in Österreich in einem vereinfachten Verfahren, ohne den langen Weg über die Gesetzgebung des Parlaments nehmen zu müssen,[2] eine Rechtsnorm neu und von überflüssigen Altbeständen sowie unter Einarbeitung aller[3] Novellen verbindlich wieder herausgegeben (wiederverlautbart) werden. Darin unterscheidet sich die Wiederverlautbarung auch von der Kodifikation, welche in der Regel das normale gesetzgeberische Verfahren erfordert.

Gesetzliche Grundlage

Gesetzliche Grundlage für die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften in Österreich ist Art 49a B-VG. Bis zur Verfassungsnovelle 1981 bestand ein eigenes Wiederverlautbarungsgesetz (WVG) in Verfassungsrang.

Ermächtigung und Verfahren

In Art 49a B-VG ist geregelt, dass der Bundeskanzler gemeinsam mit dem zuständigen Bundesminister in einem vereinfachten Verfahren ermächtigt ist,

in ihrer geltenden Fassung durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt wiederzuverlautbaren (Art 49a Abs. 1 B-VG).

Die Ermächtigung zur Wiederverlautbarung kann auch in Landesgesetzen der Bundesländer für deren Rechtsbestand vorgesehen sein (Länderautonomie, früher § 9 WVG) und ist dann entsprechend deren Vorgaben durchzuführen.

Inhalt der Kundmachung mit der Wiederverlautbarung

In der Kundmachung über die Wiederverlautbarung können nach Art 49a Abs. 2 B-VG:

  1. überholte terminologische Wendungen richtiggestellt und veraltete Schreibweisen der neuen Schreibweise angepasst werden;
  2. Bezugnahmen auf andere Rechtsvorschriften, die dem Stand der Gesetzgebung nicht mehr entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt werden;
  3. Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvorschriften aufgehoben oder sonst gegenstandslos geworden sind, als nicht mehr geltend festgestellt werden;
  4. Kurztitel und Buchstabenabkürzungen der Titel festgesetzt werden;
  5. die Bezeichnungen der Artikel, Paragraphen, Absätze und dergleichen bei Ausfall oder Einbau einzelner Bestimmungen entsprechend geändert und hiebei auch Bezugnahmen darauf innerhalb des Textes der Rechtsvorschrift entsprechend richtiggestellt werden;
  6. Übergangsbestimmungen sowie noch anzuwendende frühere Fassungen des Bundesgesetzes (Staatsvertrages) unter Angabe ihres Geltungsbereiches zusammengefasst werden.

Rechtsfolge der Kundmachung

Die Kundmachung mit der Wiederverlautbarung bindet grundsätzlich alle Gerichte und Verwaltungsbehörden nach dem Tag der Publikation, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich in der Kundmachung festgehalten ist[5] Kundmachungen von Wiederverlautbarungen haben keine rückwirkende Kraft.

Das bisherige Gesetz bleibt weiterhin im Bestand der Republik. Es handelt sich daher bei der Rechtswirkung durch die Kundmachung der Wiederverlautbarung eines Gesetzes nur um eine vorläufige Derogation.

Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Kundmachung

Eine Wiederverlautbarung nach Art 49a B-VG bzw zuvor nach dem Wiederverlautbarungsgesetz ist, da es sich um einen Rechtsakt einer Verwaltungsbehörde handelt, lediglich im Rang einer Verordnung.

Daher wird die Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof im Rahmen der Verordnungsprüfung (Art 139 B-VG) durchgeführt. Wird in einem Erkenntnis des österreichischen Verfassungsgerichtshofes in weiterer Folge festgestellt, dass die kundgemachte Wiederverlautbarung des Bundes oder eines der Bundesländer nicht rechtmäßig war (Art 139a B-VG iVm Art 49a B-VG), so tritt die ursprüngliche Fassung des Gesetzes mit allen vorherigen Novellen wieder voll in Kraft.[6] Bis zu diesem Erkenntnis und der darin festgehaltenen Rechtsfolgen (z.B. Aufhebung der Wiederverlautbarung zu einem bestimmten Zeitpunkt) jedoch bindet die Wiederverlautbarung alle Gerichte und Verwaltungsbehörden.

Problematik der Wiederverlautbarung

Durch diesen Rechtsakt einer Verwaltungsbehörde können durch eine einfache Verordnung Gesetze und einfache Verfassungsgesetze in Österreich schnell und nur mit nachträglicher Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof abgeändert werden. Dadurch ist die gesamte Verwaltung und Gerichtsbarkeit für den Zeitraum der Geltung dieser Verordnung an den wiederverlautbarten Text der Gesetze gebunden. In Krisensituationen kann eine solche Ermächtigung zur Wiederverlautbarung unter Umständen dazu führen, dass wesentliche Teile der österreichischen Rechtsordnung außer Kraft oder abgeändert werden und diese Änderungen auch bindend in Kraft treten, ohne dass eine Korrekturmöglichkeit durch politische, gewählte Entscheidungsträger vorhanden ist. Bei der durchschnittlichen Verfahrensdauer vor dem Verfassungsgerichtshof von sieben Monaten[7] oder, wenn durch machtpolitischen Druck ein Zusammentreten der Richter des Verfassungsgerichtshof verhindert wird, gibt es rechtsstaatlich nur die Möglichkeit über den österreichischen Nationalrat eine solche Verordnung wieder aufzuheben. Ob und inwieweit jedoch das Parlament eine solche Aufhebung in einer Krisensituation durchführen kann oder will, ist offen.

Siehe auch

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Bundesverfassungsgesetz vom 12. Juni 1947 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften - Wiederverlautbarungsgesetz - WVG, öBGBl. 114/1947.
  2. In § 3 des WVG war noch normiert: „Die wiederverlautbarten Rechtsvorschriften sind vom Bundeskanzleramt unverzüglich dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen.“
  3. Fehlt auch nur eine Novelle, so ist die Kundmachung der Wiederverlautbarung jedenfalls rechtswidrig.
  4. Ob diese Bestimmung von Art 49a B-VG auch wirklich „einfache“ Bundesverfassungsgesetze umfasst ist strittig.
  5. Siehe detailliert § 5 des aufgehobenen WVG sowie Art 49a Abs. 3 in der Fassung bis zum 31. Dezember 2003.
  6. Siehe das Erkenntnis des österreichischen Verfassungsgerichtshofes: VfSlg 9597.
  7. Siehe Tätigkeitsbericht 2014 des Verfassungsgerichtshofes.