Zentralstelle für Kreditinformation

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 22. Juni 2016 um 07:13 Uhr durch Crazy1880 (Diskussion | Beiträge) (kl). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Über die Zentralstelle für Kreditinformation – Verein zur Führung einer Zentralstelle für Kreditinformationen (ZEK) – tauschen schweizerische Finanzdienstleister gegenseitig Kredit- und Bonitätsinformationen über Privatpersonen und (in beschränktem Umfang) über juristische Personen aus, um sich vor Kreditausfällen zu schützen. 2007 wurden rund 3 Millionen Bonitätsabfragen durchgeführt. Per 31. Dezember 2010 waren 1'449'303 Personen in der Datenbank registriert (2007: 1'420'185 Personen).

Die ZEK ist mit der Schufa in Deutschland vergleichbar.

Geschichte

Vorläufer war eine seit 1945 bestehende ‚Meldezentrale‘. 1968 wurde der „Verein zur Führung einer Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK)“ gegründet. Seit 1974 wird das Informationssystem elektronisch geführt.

Organisation

Inhaberin der ZEK-Datensammlung ist der „Verein zur Führung einer Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK)“. Die Vereinsmitglieder finanzieren den Verein durch Beiträge und Abfragegebühren. Der Verein hat einen Vorstand, eine Geschäftsstelle und eine Kommissionen für Technik und Finanzen.

Der Verein lässt das ZEK-Informationssystem durch IBM Switzerland, Zürich, betreiben.

Die ZEK ist mit der Informationsstelle für Konsumkredit (IKO) organisatorisch und personell eng verbunden.[1][2] Die beiden Stellen sind jedoch rechtlich voneinander unabhängig.

Mitglieder

Vereinsmitglied werden können Unternehmen aus dem Finanzdienstleistungs-Sektor. Per 1. Januar 2012 hat der Verein 89 Mitglieder (2010: 85 Mitglieder; 2008: 88 Mitglieder), darunter viele Universalbanken (UBS, Credit Suisse, Raiffeisen, Bank Coop, Migros Bank) sowie diverse Kantonalbanken, Leasinggesellschaften und Kartenherausgeber.[3].

ZEK-Datenbank

Die Datenbank ist im WebDatareg des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) registriert[4] und wird elektronisch geführt. Sie lässt sich einbinden in ein Customer Information Control System und erlaubt z. B. die Abfrage über webbasierte Anwendungen[5].

Inhalt

Die Datenbank umfasst insbesondere folgende Daten:

  • Personendaten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Beruf, Zivilstand (fakultativ), Vertragspartnerprobleme, Vertragspartnerinfrmationen.
  • Geschäftsdaten: Kredite, Mietverträge, Kredit-, Kundenkarten, Zahlungsstörungen, Kartenkredite, Amtsinformationen.

Datenbankeingabe (Meldung)

Die Eingabe in die Datenbank erfolgt durch genormte Meldungen der Mitglieder. Für gewisse Geschäfte (z. B. Kreditgesuche) sind die Mitglieder meldepflichtig. Ansonsten sind Meldungen freiwillig. Für Datenmeldungen wird eine Vergütung gutgeschrieben.

Datenbankabfrage (Anfrage)

Mitglieder, beauftragte Dritte

Zugriff auf die Datenbank haben nur autorisierte Mitglieder sowie von diesen beauftragte, von der ZEK autorisierte Drittfirmen. Bei jeder Abfrage ist ein Anfragegrund anzugeben. Ein besonderer Interessenachweis ist aber nicht erforderlich. Die Datenbankabfrage erfolgt auf konkrete Anfrage oder, wenn sich wesentliche Beurteilungskriterien für registrierte Personen ändern, automatisch an die betroffenen Mitglieder. Datenabfragen sind gebührenpflichtig.

Eine Abfrageverpflichtung haben Mitglieder vor der Prüfung von Kreditgesuchen. Im Übrigen ist die Abfrage freiwillig. Eine typische freiwillige Abfrage bezweckt die Überprüfung von beliebigen Vertragsangeboten, von eigenen laufenden Verträgen oder des Firmeninhabers einer juristischen Personen.

Behörden

Die Geschäftsstelle gewährt Behörden auf berechtigte Anfragen hin Auskunft. Die bei ZEK gespeicherten Daten dürfen innerhalb der Schweiz an kantonale Behörden weitergegeben werden.

Selbstauskunft

Jede Person hat ein Auskunftsrecht betreffend über sie gespeicherte Daten gemäss Art. 8 des Datenschutzgesetzes. Das Auskunftsrecht kann grundsätzlich ohne Nachweis eines Interesses geltend gemacht werden [6]. Die Auskunft ist in der Regel kostenlos und muss innert 30 Tagen erteilt werden. Auf das Auskunftsrecht kann nicht verzichtet werden.

Aufbewahrungsdauer

Die Aufbewahrungsdauer richtet sich nach dem registrierten Vorgang. Ein offenes Kreditgesuch wird z.B. 3 Monate lang gespeichert; der Hinweis auf eine Bevormundung dagegen maximal 30 Jahre lang. Vertragspartnerprobleme werden 5 Jahre lang aufbewahrt. Im Einzelnen kann die Aufbewahrungsdauer einem Reglement entnommen werden.

Scoring

Die ZEK-Datenbank enthält Angaben über die Bonität in Codeform. Diese Bonitäten werden an Dienstleister innerhalb und ausserhalb der Schweiz verkauft.

Fehlerberichtigung, Beanstandungen

Die Mitglieder sind, wie jeder Inhaber einer Datensammlung, gemäss Art. 5 des Datenschutzgesetzes verpflichtet, für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen gespeicherten Daten zu sorgen. Da die ZEK Inhaber ihrer Datensammlung im Sinne von Art. 3 lit. i des Datenschutzgesetzes ist, können Beanstandungen des Inhaltes einer ZEK-Auskunft direkt an den Verein gerichtet werden, ohne zuvor das betreffende Mitglied zu kontaktieren. In begründeten Fällen muss die ZEK falsche Einträge korrigieren.

Weitergabe von ZEK-Daten

Die Mitglieder sind verpflichtet, aus der Datenbank bezogene Daten nicht an Dritte weiterzugeben. Gefälligkeitsabfragen (z. B. an gute Kunden oder für den Privatgebrauch von Mitarbeitern) sind unzulässig.

Bankgeheimnis, Datenschutz

Die Banken unter den Mitgliedern unterstehen dem Bankgeheimnis. Für die übrigen Mitglieder gilt zumindest das Datenschutzgesetz. Zur Absicherung lassen sich die Mitglieder durch ihre Kunden zur Datenweitergabe an die ZEK berechtigen. Dazu dienen z. B. AGB oder Antragsformulare für Hypotheken, Leasing oder Kreditkarten.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Organisation ZEK
  2. Organisation IKO
  3. ZEK-Mitgliederverzeichnis per 1. Januar 2012
  4. Eintrag im WebDatareg
  5. IBM – Webbasierte Anwendung Autofinanzierung (Web 2.0)
  6. Urteil des Bundesgerichts 4A_688/2011 vom 17. April 2012 E. 5.4, zur Publikation vorgesehen