Zurechnungszeit

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Die Zurechnungszeit ist ein Begriff der Gesetzlichen Rentenversicherung Deutschlands.

Definition

Die Zurechnungszeit ist eine rentenrechtliche Zeit. Sie gehört zu den beitragsfreien Zeiten. Sie bezeichnet eine Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder bei einer Rente wegen Todes den vom Versicherten zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten hinzuzurechnen ist, wenn der Versicherte das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sie soll damit jene Beiträge ersetzen, welche die Erwerbsminderung oder der Tod bis zum Eintritt in das Rentenalter verhindert haben. Ohne dieses Auffüllen würde die Rente ihre Eigenschaft als adäquaten Einkommensersatz verlieren. Es wird damit vermieden, dass ein Versicherter, der bereits in jungen Jahren erwerbsgemindert wurde, keinen oder nur stark reduzierten Altersrentenanspruch erhält.

Diese Rentenform ist - bei abstrakter Sichtweise - ein besonderer Ausfluss des Solidaritätsprinzips der GRV.

Die Bewertung erfolgt nach dem aus der Gesamtleistungsbewertung ermittelten Durchschnittswert.

Beginn und Ende

Die Zurechnungszeit beginnt bei einer

  • Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der maßgebenden Erwerbsminderung
  • Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente
  • Witwen-, Witwer- oder Waisenrente mit dem Tode des Versicherten
  • Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente

und endet mit der Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten. Bis zum 30. Juni 2014 endete die Zurechnungszeit mit der Vollendung des 60. Lebensjahres.[1]

Historisches

Bis zum Jahr 1972 wurde die Zurechnungszeit vom Versicherungsfall bis zum vollendeten 55. Lebensjahr angerechnet. Zeitweise war für die Anrechnung der Zurechnungszeit die sogenannte „Halbbelegung“ erforderlich, das heißt nicht jeder Rentner kam in den Genuss dieser rentensteigernden Komponente. Die Regelung, vom Versicherungsfall bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zu rechnen, gilt seit 2003 (vorher vom 55. bis zum 60. Lebensjahr zu einem Drittel).

Einzelnachweise

  1. Die Verlängerung wurde durch Artikel 1 Nr. 4 des RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23. Juni 2014, BGBl. I, Seite 787 eingeführt