Rentenrechtliche Zeiten

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Eine rentenrechtliche Zeit (§ 54 SGB VI) stellt in der deutschen Rentenversicherung eine sich auf die Höhe der Rente auswirkende Zeit im Versicherungsleben einer Person dar.

Es gibt verschiedene Rentenrechtliche Zeiten:

  • Berücksichtigungszeiten § 57 SGB VI
    • Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung
    • Berücksichtigungszeit wegen Pflege vom 1. Januar 1992 bis 31. März 1995


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