Aberkennung
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Aberkennung bezeichnet den durch Rechtsakt bewirkten Verlust eines subjektiven Rechts oder eines Rechtsstatus. Eine veraltete Bezeichnung für Aberkennung im juristischen Sinne ist Abjudikation.[1]
Zusammenhänge
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Zu einer Aberkennung kann es in verschiedenen Zusammenhängen kommen:
- So sehen einige Rechtsordnungen die Möglichkeit der Aberkennung der Staatsangehörigkeit vor.
- Andere Rechte geraten durch strafrechtliche Verurteilungen in Fortfall (in der BRD § 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts,[2] in Österreich § 27 Amtsverlust und andere Rechtsfolgen der Verurteilung).[3]
- Auch ihrem Träger zugesprochene Auszeichnungen (Orden) oder Titel können je nach Statut wieder aberkannt werden.
- Aberkennung eines akademischen Grades
- Liste der aberkannten olympischen Medaillen
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Abjudizieren. In: Meyers Großes Konversations-Lexikon. Band 1: A – Astigmatismus. Bibliographisches Institut, Leipzig u. a. 1905, S. 40.
- ↑ Strafgesetzbuch. § 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts.
- ↑ Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB).