Diskussion:Personalausweis (Deutschland)

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Letzter Kommentar: vor 7 Tagen von 84.58.19.119 in Abschnitt Keine Strafe bei Verstoß gegen Hinterlegungsverbot?
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Diese Diskussionsseite dient dazu, Verbesserungen am Artikel „Personalausweis (Deutschland)“ zu besprechen. Persönliche Betrachtungen zum Thema gehören nicht hierher. Für allgemeine Wissensfragen gibt es die Auskunft.

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Ungereimtheiten[Quelltext bearbeiten]

1. "Jugendliche können ein Vierteljahr vor dem 16. Geburtstag einen Personalausweis beantragen [...]. Die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten ist notwendig, wenn der Jugendliche seinen Personalausweis bereits vor dem 16. Geburtstag beantragen will. Dann fällt eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von 8 € an."

Doppelt gemoppelt, müßte (wenns so stimmt) heißen: "nur mit Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und kostet 8 € extra". "Dann" ist Unfug, weil die Bedingung bereits im ersten Satz erfüllt ist.

2. "...und bekam zusätzlich Zugriff auf das Passbild. Ob dies ein Informationsgewinn ist, bleibt dahin gestellt, da man ja diesen Lesevorgang nur in der Nähe des ePasses durchführen kann und sich das Gesicht des Inhabers üblicherweise in der Nähe befindet."

Unfug ("Ob dies ein Informationsgewinn ist..."), es ist immer ein Informationsgewinn: Man kennt das exakte Paßfoto an das man sonst nicht herankäme, muß den Inhaber nicht auffällig fotografieren und in vielen Fällen wäre er eben nicht in der Nähe (Garderobe, Gepäck etc.)

3. Österreich: "In allen Fällen muss zusätzlich ein Meldezettel als Adressnachweis mitgeführt werden."

In welchen "allen Fällen"? Besteht Mitführpflicht für den Zettel? Oder ist ein logisches "muß" gemeint, wenn man die Adresse nachweisen möchte?(nicht signierter Beitrag von 195.4.209.51 (Diskussion) )

Defekte Weblinks[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 20:52, 5. Jan. 2016 (CET)Beantworten

Ausweiszwang[Quelltext bearbeiten]

Ist der Ausweiszwang seit 1939 bis heute ununterbrochen in Gebrauch? Gab es keine demokratische Partei nach 1945 die den Ausweiszwang zwiachenzeitlich außer Kraft gesetzt hat? (nicht signierter Beitrag von 84.60.163.102 (Diskussion) 29. Apr. 2018, 12:15 Uhr)

Falsche Angaben zur Form in den 1950er-Jahren[Quelltext bearbeiten]

Schon vor vielen Jahren wurde hier in der Diskussion darauf hingewiesen, daß die Aussage, das graue Ausweisheft wäre 1951 eingeführt worden, falsch ist. Bis Anfang der 1960er-Jahre bestanden die Personalausweise aus einem Material, das dem des grauen Führerscheins ähnlich war. Der faltbare Ausweis bestand aus je drei Seiten hinten und vorne. Das Heft kam erst danach.--Frau Olga (Diskussion) 20:50, 20. Feb. 2023 (CET)Beantworten

Keine Strafe bei Verstoß gegen Hinterlegungsverbot?[Quelltext bearbeiten]

Der Abschnitt "Hinterlegungsverbot" sagt "Bei Verstoß ist aber keine Strafe oder Bußgeld vorgesehen."

Das sehe ich etwas anders: Wenn es gesetzlich verboten ist die Hinterlegung zu verlangen und wenn in irgendeinem Zusammenhang das Nicht-Hinterlegen gewisse Nachteile zur Folge hätte, dann könnte damit (auch unabhängig vom Grundsatz der Vertragsfreiheit) eine Nötigung vorliegen, die gemäß StGB verboten ist und bestraft werden kann.

Dass bei einem Verstoß keine Strafe explizit vorgesehen ist, heißt also nicht, dass ein solcher Verstoß nicht trotzdem bestraft werden kann. --84.58.19.119 22:10, 26. Mai 2024 (CEST)Beantworten