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Liste der Baudenkmäler in Kupferberg

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Auf dieser Seite sind die Baudenkmäler in der oberfränkischen Stadt Kupferberg zusammengestellt. Diese Tabelle ist eine Teilliste der Liste der Baudenkmäler in Bayern. Grundlage ist die Bayerische Denkmalliste, die auf Basis des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes vom 1. Oktober 1973 erstmals erstellt wurde und seither durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege geführt wird. Die folgenden Angaben ersetzen nicht die rechtsverbindliche Auskunft der Denkmalschutzbehörde. [Anm. 1] Diese Liste gibt den Fortschreibungsstand vom 16. Oktober 2014 wieder und enthält 12 Baudenkmäler.

Baudenkmäler in Kupferberg

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Lage Objekt Beschreibung Akten-Nr. Bild
Friedhofsweg 3
(Standort)
Kreuzgruppe Holz, spätes 17. Jahrhundert D-4-77-129-3 BW
Hofer Straße 11
(Standort)
Pfarrhaus Zweigeschossiger Walmdachbau mit Sandsteingliederungen und Freitreppe, 1798–1801, bezeichnet „1798“ D-4-77-129-4 BW
Kirchplatz 3
(Standort)
Gasthof Zum Weißen Roß Zweigeschossiger Walmdachbau mit Sandsteinrahmungen, spätes 18. Jahrhundert; Immaculata, Holz, 18. Jahrhundert D-4-77-129-5 BW
Kirchplatz 6
(Standort)
Katholische Stadtpfarrkirche St. Veit Spätgotische, dreischiffige, netzgewölbte Halle mit eingezogenem Chor mit Turm, Turmobergeschoss 1752 von Johann Jakob Michael Küchel; mit Ausstattung D-4-77-129-6 Katholische Stadtpfarrkirche St. Veit
Kulmbacher Straße
(Standort)
Heiliger Johannes Nepomuk Sandsteinstatue, 1802, auf Sandsteinbalustrade des Spitals, 18. Jahrhundert D-4-77-129-14 Heiliger Johannes Nepomuk
Kulmbacher Straße 3
(Standort)
Wohnhaus Zweigeschossiger Giebelbau mit reicher Fassadengliederung, um 1870/80 mit älteren Teilen D-4-77-129-15 BW
Marktplatz 4
(Standort)
Rathaus, ehemaliges Wohnhaus Traufständiger zweigeschossiger Halbwalmdachbau, um 1800, Dachreiter 1936 D-4-77-129-9 BW
Schloßweg 11
(Standort)
Wohnhaus Eingeschossiger Bruchsteinbau mit Satteldach, bezeichnet „1822“

Torbogen, bezeichnet „1671“

D-4-77-129-16 BW
Schloßweg 15, 17
(Standort)
Ehemaliges Oberamtshaus, seit 1823 Schule, heute Wohnhaus Stattlicher zweigeschossiger Walmdachbau mit Sandsteinrahmungen, 1701 von Leonhard Dientzenhofer, bezeichnet „1701“

Torbogen, Sandstein, 1674

D-4-77-129-10 BW
Spitalweg 1, Kulmbacher Str. 34
(Standort)
Spital mit katholischer Kirche zum Heiligen Geist und St. Katharina; Felsenkeller Zweigeschossiger Walmdachbau mit reicher Sandsteingliederung, 1738–39 von Johann Jakob Michael Küchel, bezeichnet „1739“, hinter Mittelrisalit mit Uhrturmgiebel Kirche; mit Ausstattung

Sandsteinbalustrade des Vorgartens, 18. Jahrhundert

Rückwärtiger Keller

D-4-77-129-7 Spital mit katholischer Kirche zum Heiligen Geist und St. Katharina; Felsenkeller
Torhausweg 2
(Standort)
Wohnstallbau Zweigeschossiger Halbwalmdachbau mit Sandsteinrahmungen, im Kern wohl 18. Jahrhundert, bezeichnet „1862“

Nische mit kreuztragendem Christus, Sandstein, spätes 18. Jahrhundert

D-4-77-129-11 BW
Torhausweg 19
(Standort)
Wohnhaus Zweigeschossiger Walmdachbau mit verputztem Fachwerkobergeschoss, wohl spätes 18. Jahrhundert, im Kern älter D-4-77-129-12 BW
  1. Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht. Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
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