„Kehrmonopol“ – Versionsunterschied

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Als '''Kehrmonopol''', auch '''Schornsteinfeger-Monopol'''<ref>[http://www.wdr.de/tv/westpol/beitrag/2005/02/20050206_schornsteinfeger.jhtml Westdeutscher Rundfunk: Schornsteinfeger-Monopol]</ref> wird das ausschließlich in Deutschland geltende Sonderrecht von [[Schornsteinfeger]]n bezeichnet.
Als '''Kehrmonopol''', auch '''Schornsteinfeger-Monopol'''<ref>[http://www.wdr.de/tv/westpol/beitrag/2005/02/20050206_schornsteinfeger.jhtml Westdeutscher Rundfunk: Schornsteinfeger-Monopol]</ref> wird das ausschließlich in Deutschland geltende Sonderrecht per Gesetz von [[Schornsteinfeger]]n bezeichnet.


==Geschichte==
==Geschichte==
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==Heutige Situation==
==Heutige Situation==
Heute ist die gesetzliche Grundlage dafür das [[Schornsteinfegergesetz]] von 1969, welches die bis 1952 erlassenen Vorschriften bündelte und auch konkretisierte. Der freie Zutritt zu Häusern und Wohnungen ist dem Bezirksschornsteinfegermeister und den bei ihm beschäftigten Personen laut des aktuellen Gesetzes heute noch zu gewähren (SchfG §1 Abs.3). In diesem Paragrafen wird sogar ausdrücklich auf eine Einschränkung des [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetzes]] §13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) in diesem Fall hingewiesen<ref>[http://www.gesetze-im-internet.de/schfg/BJNR016340969.html Gesetzestext SchfG]</ref>. Der Zutritt ist dem Bezirksschornsteinfegermeister zu gewähren, die Wahl eines anderen Schornsteinfegers ist nicht möglich, wie Gerichte bereits geurteilt haben<ref>[http://www.rechtsanwalt.com/anwalt/urteil/183.10596/Schornsteinfeger%20hat%20Zutrittsrecht.html Urteil des VG Koblenz, 3 L 2778/00]</ref><ref>[http://www.wdr.de/tv/ardrecht/urteile/urteil.phtml?code=16314_97 Urteil des VG Koblenz, 3 L 255/99]</ref>. Notfalls dürfe der Zutritt sogar mit Ausübung körperlicher Gewalt durch die zuständige Behörde erzwungen werden<ref>[http://www.imr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?HTTP_DocType=News&NewsID=3559&ir=true Urteil des OVG Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen 6 B 10703/03]</ref>.
Heute ist die gesetzliche Grundlage dafür das [[Schornsteinfegergesetz]] von 1969, welches die bis 1952 erlassenen Vorschriften bündelte und auch konkretisierte. Der freie Zutritt zu Häusern und Wohnungen ist dem Bezirksschornsteinfegermeister und den bei ihm beschäftigten Personen laut des aktuellen Gesetzes heute noch zu gewähren (SchfG §1 Abs.3). In diesem Paragrafen wird sogar ausdrücklich auf eine Einschränkung des [[Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland|Grundgesetzes]] §13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) in diesem Fall hingewiesen<ref>[http://www.gesetze-im-internet.de/schfg/BJNR016340969.html Gesetzestext SchfG]</ref>. Der Zutritt ist dem Bezirksschornsteinfegermeister zu gewähren, die Wahl eines anderen Schornsteinfegers ist nicht möglich, wie Gerichte bereits geurteilt haben<ref>[http://www.rechtsanwalt.com/anwalt/urteil/183.10596/Schornsteinfeger%20hat%20Zutrittsrecht.html Urteil des VG Koblenz, 3 L 2778/00]</ref><ref>[http://www.wdr.de/tv/ardrecht/urteile/urteil.phtml?code=16314_97 Urteil des VG Koblenz, 3 L 255/99]</ref>. Notfalls dürfe der Zutritt sogar mit Ausübung körperlicher Gewalt durch die zuständige Behörde erzwungen werden<ref>[http://www.imr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?HTTP_DocType=News&NewsID=3559&ir=true Urteil des OVG Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen 6 B 10703/03]</ref>.

==Zukünftige Situation==
Eine Novellierung des Gesetzes wurde im Rahmen eines [[Vertragsverletzungsverfahren]]s von der [[Europäische Kommission|europäischen Kommission]] angestossen.<ref>[http://www.brennstoffspiegel.de/frame.php?module=articles&id=3570&page=1&menu=2&bsid=2abccd4e8df4293a5f77643c3f367ba7 Brennstoffspiegel.de]</ref> Genauere Gesetzesänderungen sind noch offen. Voraussichtlich tritt die Reform des Schornsteinfegergesetzes 2008 in Kraft.


==Einzelnachweise==
==Einzelnachweise==

Version vom 8. Dezember 2007, 02:07 Uhr

Als Kehrmonopol, auch Schornsteinfeger-Monopol[1] wird das ausschließlich in Deutschland geltende Sonderrecht per Gesetz von Schornsteinfegern bezeichnet.

Geschichte

Erstmals einheitlich wurde 1935 in ganz Deutschland die Verordnung über das Schornsteinfegerwesen erlassen. Das zur Zeit des Nationalsozialismus unterzeichnete und noch heute gültige Gesetz unterteilte Deutschland in 8000 Kehrbezirke[2]. Unter anderem gestattete dieses Gesetz dem Bezirksschornsteinfeger einen jederzeitigen Zutritt zu allen Räumen in Häusern, in denen eine Feuerstelle vermutet wurde.

Heutige Situation

Heute ist die gesetzliche Grundlage dafür das Schornsteinfegergesetz von 1969, welches die bis 1952 erlassenen Vorschriften bündelte und auch konkretisierte. Der freie Zutritt zu Häusern und Wohnungen ist dem Bezirksschornsteinfegermeister und den bei ihm beschäftigten Personen laut des aktuellen Gesetzes heute noch zu gewähren (SchfG §1 Abs.3). In diesem Paragrafen wird sogar ausdrücklich auf eine Einschränkung des Grundgesetzes §13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) in diesem Fall hingewiesen[3]. Der Zutritt ist dem Bezirksschornsteinfegermeister zu gewähren, die Wahl eines anderen Schornsteinfegers ist nicht möglich, wie Gerichte bereits geurteilt haben[4][5]. Notfalls dürfe der Zutritt sogar mit Ausübung körperlicher Gewalt durch die zuständige Behörde erzwungen werden[6].

Zukünftige Situation

Eine Novellierung des Gesetzes wurde im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens von der europäischen Kommission angestossen.[7] Genauere Gesetzesänderungen sind noch offen. Voraussichtlich tritt die Reform des Schornsteinfegergesetzes 2008 in Kraft.

Einzelnachweise

  1. Westdeutscher Rundfunk: Schornsteinfeger-Monopol
  2. Beitrag bei mdr-online
  3. Gesetzestext SchfG
  4. Urteil des VG Koblenz, 3 L 2778/00
  5. Urteil des VG Koblenz, 3 L 255/99
  6. Urteil des OVG Rheinland-Pfalz, Aktenzeichen 6 B 10703/03
  7. Brennstoffspiegel.de