„Emeritierter Bischof“ – Versionsunterschied

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
[ungesichtete Version][gesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
K Wikilinkfix
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 5: Zeile 5:
''§1. Ein Diözesanbischof, der das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet hat, wird gebeten, seinen Amtsverzicht dem [[Papst]] anzubieten, der nach Abwägung aller Umstände entscheiden wird.'' <br>
''§1. Ein Diözesanbischof, der das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet hat, wird gebeten, seinen Amtsverzicht dem [[Papst]] anzubieten, der nach Abwägung aller Umstände entscheiden wird.'' <br>
''§2. Ein Diözesanbischof, der wegen seiner angegriffenen Gesundheit oder aus einem anderen schwer wiegenden Grund nicht mehr in der Lage ist, seine Amtsgeschäfte wahrzunehmen, wird nachdrücklich gebeten, den Amtsverzicht anzubieten.''
''§2. Ein Diözesanbischof, der wegen seiner angegriffenen Gesundheit oder aus einem anderen schwer wiegenden Grund nicht mehr in der Lage ist, seine Amtsgeschäfte wahrzunehmen, wird nachdrücklich gebeten, den Amtsverzicht anzubieten.''

Ein solcher Amtsverzicht wird allerdings nicht zwangsläufig vom Papst angenommen.<ref>[http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,533883,00.html Hirtenduell in Himmelspforten] [[Spiegel Online]]</ref>


In der [[Orthodoxe Kirchen|orthodoxen Kirche]] ist der Rücktritt vom Bischofsamt aus Altergründen unüblich.
In der [[Orthodoxe Kirchen|orthodoxen Kirche]] ist der Rücktritt vom Bischofsamt aus Altergründen unüblich.

== Nachweise ==
<references />


[[Kategorie:Bischof]]
[[Kategorie:Bischof]]

Version vom 9. Februar 2008, 14:41 Uhr

Altbischof (lat. episcopus emeritus) wird in der römisch-katholischen Kirche ein Diözesanbischof nach seinem Ausscheiden aus dem Amt genannt. Er führt weiterhin den Titel und genießt die persönlichen Rechte eines Bischofs, hat aber keine Amtsbefugnisse mehr (emeritum = ohne Recht). So kann ein Altbischof zum Beispiel das Weihesakrament gültig spenden, darf dies jedoch nur mit Erlaubnis oder auf Anweisung des zuständigen Diözesanbischofs tun.

Im römisch-katholischen Kirchenrecht (CIC 1983, can. 401) heißt es:

§1. Ein Diözesanbischof, der das fünfundsiebzigste Lebensjahr vollendet hat, wird gebeten, seinen Amtsverzicht dem Papst anzubieten, der nach Abwägung aller Umstände entscheiden wird.
§2. Ein Diözesanbischof, der wegen seiner angegriffenen Gesundheit oder aus einem anderen schwer wiegenden Grund nicht mehr in der Lage ist, seine Amtsgeschäfte wahrzunehmen, wird nachdrücklich gebeten, den Amtsverzicht anzubieten.

Ein solcher Amtsverzicht wird allerdings nicht zwangsläufig vom Papst angenommen.[1]

In der orthodoxen Kirche ist der Rücktritt vom Bischofsamt aus Altergründen unüblich.

Nachweise

  1. Hirtenduell in Himmelspforten Spiegel Online