„Rauchhuhn“ – Versionsunterschied
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Das '''Rauchhuhn''' bezeichnete die nach dem ''Rauch'', das heißt dem [[Herd]] der [[Familie (Soziologie)|Familie]] beziehungsweise des [[Privathaushalt|Haushaltes]], bemessene [[Öffentliche Abgaben|Abgabe]] in Form eines [[Huhn]]es,<ref>[http:// |
Das '''Rauchhuhn''' bezeichnete die nach dem ''Rauch'', das heißt dem [[Herd]] der [[Familie (Soziologie)|Familie]] beziehungsweise des [[Privathaushalt|Haushaltes]], bemessene [[Öffentliche Abgaben|Abgabe]] in Form eines [[Huhn]]es,<ref>[http://www.woerterbuchnetz.de/DWB/wbgui_py?lemid=GR01389 Rauchhuhn] im [http://dwb.uni-trier.de Deutschen Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm].</ref> die allgemein auch als Rauchgeld bezeichnet wurde. |
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So entschieden z. B. der [[Bistum Halberstadt|Bischof]] [[Albrecht I. von Anhalt|Albrecht I.]] von [[Halberstadt]] und sein [[Domkapitel]] 1322, dass die Bürger von [[Aschersleben]] von den nur umzugrabenden und nicht zu pflügendern Äckern nicht den üblichen [[Zehnt]] sondern nur das so genannte ''Rauchhuhn'' abzuführen hätten.<ref>[[Heinrich Gottfried Philipp Gengler]]: ''Codex Juris Municipalis Germaniae Medii Aevi: Regesten und Urkunden zur Verfassungs- und Rechtsgeschichte der deutschen Städte im Mittelalter.,'' F. Enke : Erlangen 1867, S. 967.</ref> |
So entschieden z. B. der [[Bistum Halberstadt|Bischof]] [[Albrecht I. von Anhalt|Albrecht I.]] von [[Halberstadt]] und sein [[Domkapitel]] 1322, dass die Bürger von [[Aschersleben]] von den nur umzugrabenden und nicht zu pflügendern Äckern nicht den üblichen [[Zehnt]] sondern nur das so genannte ''Rauchhuhn'' abzuführen hätten.<ref>[[Heinrich Gottfried Philipp Gengler]]: ''Codex Juris Municipalis Germaniae Medii Aevi: Regesten und Urkunden zur Verfassungs- und Rechtsgeschichte der deutschen Städte im Mittelalter.,'' F. Enke : Erlangen 1867, S. 967.</ref> |
Version vom 4. März 2011, 13:26 Uhr
Das Rauchhuhn bezeichnete die nach dem Rauch, das heißt dem Herd der Familie beziehungsweise des Haushaltes, bemessene Abgabe in Form eines Huhnes,[1] die allgemein auch als Rauchgeld bezeichnet wurde.
So entschieden z. B. der Bischof Albrecht I. von Halberstadt und sein Domkapitel 1322, dass die Bürger von Aschersleben von den nur umzugrabenden und nicht zu pflügendern Äckern nicht den üblichen Zehnt sondern nur das so genannte Rauchhuhn abzuführen hätten.[2]
Je nach der Jahreszeit der Fälligkeit und dem Zweck sind auch die Bezeichnungen Fastnachtshuhn, Feuerstätthuhn, Haushuhn, Herdhuhn, Hofstatthuhn, Kindbetthuhn, Rauchfall, Rauchhahn verwendet worden.[3]
Vergleichbare Laudemnien bzw. Laudemnialabgaben waren z. B. in Preußen teilweise bis 1848 rechtlich möglich.
Einzelnachweise
- ↑ Rauchhuhn im Deutschen Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm.
- ↑ Heinrich Gottfried Philipp Gengler: Codex Juris Municipalis Germaniae Medii Aevi: Regesten und Urkunden zur Verfassungs- und Rechtsgeschichte der deutschen Städte im Mittelalter., F. Enke : Erlangen 1867, S. 967.
- ↑ Rauchhuhn im Deutschen Rechtswörterbuch.