Gebäudeklasse

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In Deutschland werden Gebäude gemäß den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer in Gebäudeklassen eingeteilt. Die Einstufung eines Gebäudes in eine Gebäudeklasse richtet sich nach der Höhe und nach der Fläche des Gebäudes. Die Einteilung der Gebäude in verschiedene Gebäudeklassen bringt unterschiedliche Anforderungen an Baustoff- und Bauteilanforderungen mit sich. Je höher die Gebäudeklasse ist, desto strenger sind im Allgemeinen die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile.

Die Gebäudeklassen sind in jedem Bundesland in der jeweiligen Landesbauordnung geregelt.[1][2][3][4][5][6][7][8][9][10][11][12][13][14][15][16] Die Definition der Gebäudeklassen gleichen bis auf wenige Ausnahmen jenen in §2 der Musterbauordnung.[17] Die Einteilung in Gebäudeklassen stellt ein zentrales Werkzeug des Bauordnungsrechts dar. Von ihr darf im Zuge der Erstellung eines Brandschutzkonzepts nicht abgewichen werden.

Gebäudeklassen nach Musterbauordnung

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  • Gebäudeklasse 1
    • 1a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²
    • 1b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
  • Gebäudeklasse 2) Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²
  • Gebäudeklasse 3) sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m
  • Gebäudeklasse 4) Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²
  • Gebäudeklasse 5) sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude

Die Höhenangaben in den folgenden Gebäudeklassen der Musterbauordnung bezeichnen die Höhe der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, bezogen auf das mittlere Geländeniveau.

Die Grundflächen der Nutzungseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind die Brutto-Grundflächen; bei der Berechnung der Brutto-Grundflächen nach Satz 1 bleiben Flächen in Kellergeschossen außer Betracht.

Besonderheiten der Länder

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Wird ein Nebengebäude an Gebäude der Gebäudeklasse 1 angebaut, verändert sich die Gebäudeklasse nicht, wenn das Nebengebäude nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder Buchstabe d genehmigungsfrei ist.[4]

Angebaute Kleingaragen und untergeordnete Gebäude für Abstellzwecke, die einen Grenzabstand von 2,50 m einhalten, ändern die Eigenschaft freistehend in Satz 1 Nr. 1 nicht.[7]

Einzelnachweise

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  1. Landesbauordnung für Baden-Württemberg. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg, 21. November 2017, abgerufen am 8. Februar 2019.
  2. Bayerische Bauordnung. Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bauen und Verkehr, 1. September 2018, abgerufen am 8. Februar 2019.
  3. Bauordnung Berlin. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen, 20. April 2018, abgerufen am 8. Februar 2019.
  4. a b Brandenburgische Bauordnung (BbgBO). Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung, 15. November 2018, abgerufen am 8. Februar 2019.
  5. Bauordnung Bremen. (PDF) 4. September 2018, abgerufen am 8. Februar 2019.
  6. Hamburgische Bauordnung (HBauO). Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, 26. November 2018, abgerufen am 8. Februar 2019.
  7. a b Hessische Bauordnung (HBO). (PDF) Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, 3. Juni 2020, abgerufen am 2. November 2020.
  8. Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V). Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung, 5. Juli 2018, abgerufen am 8. Februar 2019.
  9. Niedersächsische Bauordnung (NBauO). Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, 12. September 2018, abgerufen am 8. Februar 2019.
  10. Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen, 21. Juli 2018, abgerufen am 28. Februar 2019.
  11. Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO). Ministerium der Finanzen, 15. Juni 2015, abgerufen am 8. Februar 2019.
  12. Landesbauordnung (LBO) Saarland. (PDF) Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, 13. Juni 2018, abgerufen am 8. Februar 2019.
  13. Sächsische Bauordnung. Staatsministerium des Inneren, 11. Dezember 2018, abgerufen am 8. Februar 2019.
  14. Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA). Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr, 26. Juli 2018, abgerufen am 8. Februar 2019.
  15. Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO). (PDF) Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus, 10. Juni 2016, abgerufen am 8. Februar 2019.
  16. Thüringer Bauordnung (ThürBO). Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, 18. Dezember 2018, abgerufen am 8. Februar 2019.
  17. Musterbauordnung (MBO). (PDF) Bauministerkonferenz, 21. September 2012, abgerufen am 8. Februar 2019.