Richtlinie 94/62/EG

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Richtlinie 94/62/EG

Titel: Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle
Rechtsmaterie: Umwelt, Schwermetalle, Verpackungsmaterial, Abfallaufbereitung
Grundlage: EGV, insbesondere Art. 100a
Datum des Rechtsakts: 20. Dezember 1994
Veröffentlichungsdatum: 31. Dezember 1994
Inkrafttreten: 31. Dezember 1994
Ersetzt: Richtlinie 85/339/EWG
Letzte Änderung durch: Richtlinie (EU) 2018/852
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
4. Juli 2018
In nationales Recht
umzusetzen bis:
29. Juni 1996
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle legt die Vorschriften der EU zur Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen fest.[1]

Zielsetzung der Richtlinie ist die Harmonisierung der nationalen Maßnahmen zur Entsorgung von Verpackungen und Verpackungsabfällen und Verbesserung der Umweltqualität durch Verhinderung und Verringerung der Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt.

Maßnahmen

Die Richtlinie in der geänderten Fassung verlangt von den EU-Ländern, dass sie Maßnahmen ergreifen, wie zum Beispiel nationale Programme, Anreize durch Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung und andere Wirtschaftsinstrumente, um die Erzeugung von Verpackungsabfällen zu verhindern und die Umweltauswirkung von Verpackungen zu minimieren.

Die EU-Länder sollten eine Erhöhung des Anteils an Mehrwegverpackungen, die auf den Markt gebracht werden und von Systemen zur umweltgerechten Wiederverwendung von Verpackungen ohne Beeinträchtigung der Lebensmittelsicherheit oder der Sicherheit der Verbraucher. Dies kann beinhalten:

  • Pfandsysteme
  • Ziele
  • wirtschaftliche Anreize
  • Mindestanteile der Mehrwegverpackungen, die für jede Verpackungsart auf den Markt gebracht werden usw.

Die EU-Länder müssen außerdem notwendige Maßnahmen ergreifen, um bestimmte Recyclingziele zu erfüllen, die sich je nach Verpackungsmaterial unterscheiden. Zu diesem Zweck müssen sie die neuen Berechnungsregeln für die Berichterstattung über die neuen Recyclingziele anwenden, die bis 2025 und 2030 erreicht werden sollen.

Ziele

Bis zum 31. Dezember 2025 müssen mindestens 65 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle wiederverwertet werden. Die Wiederverwertungsziele für jedes Material:

  • 50 % Plastik
  • 25 % Holz
  • 70 % Eisenmetall
  • 50 % Aluminium
  • 70 % Glas und
  • 75 % Papier und Kartonpapier.

Bis zum 31. Dezember 2030 müssen mindestens 70 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle wiederverwertet werden. Dies umfasst:

  • 55 % Plastik
  • 30 % Holz
  • 80 % Eisenmetall
  • 60 % Aluminium
  • 75 % Glas und
  • 85 % Papier und Kartonpapier.

Einzelnachweise

  1. Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, EUR-Lex, abgerufen am 1. August 2023