Achtundvierziger (Dithmarschen)
Die Achtundvierziger waren von 1447 bis 1559 das Selbstverwaltungsorgan der Bauernrepublik Dithmarschen.
Mit der Aufzeichnung des Dithmarscher Landrechts vom 13. Februar 1447, mit dem die Dithmarscher – beraten von den Hansen – eine feste und sichere Ordnung im eigenen Lande errichten und den Eigeninteressen der nahezu eigenständig handelnden Kirchspiele begegnen wollten, wurde gleichzeitig ein Obergericht von 48 auf Lebenszeit eingesetzten Richtern geschaffen. In den folgenden Jahrzehnten entwickelte sich dieses Kollegium zum eigentlichen Selbstverwaltungsorgan der Bauernrepublik Dithmarschen (1227–1559). Da die Mitglieder der Achtundvierziger nicht aufgrund von freien, gleichen und geheimen Wahlen bestimmt wurden, sondern aus den Reihen des Großbauerntums entsandt wurden, kann im engeren Sinne nicht von einer demokratischen Staatsform, sondern eher von einer Großbauern-Oligarchie gesprochen werden.
Die Zusammensetzung erfolgte nach dem Duodezimalsystem – jeder Landesteil sollte ursprünglich 12 Vertreter stellen. Diese Landesteile wurden Döffte (niederdeutsch für Taufe, damit ist eine Kirche in einem Zentralort der jeweiligen Region gemeint) genannt. Die Bauernrepublik Dithmarschen bestand aus insgesamt 5 Döfften: Die Westerdöfft, die Mitteldöfft, die Osterdöfft, die Meldorfer Döfft und die Strandmannsdöfft. Da der letztgenannte Landesteil sich an der Verfassungsreform nicht beteiligen wollte, stellte sie keinen Vertreter, sodass insgesamt 48 Richter durch Wahl eingesetzt wurden.
Das Kollegium der Achtundvierziger bestand bis zur Unterwerfung der Bauernrepublik Dithmarschen in der Letzten Fehde im Jahre 1559.
Literatur
- Heinz Stoob: Geschichte Dithmarschens im Regentenzeitalter, Westholsteinische Verlagsanstalt Boyens & Co., Heide 1959.
- Klaus Alberts: Friede und Friedlosigkeit nach den Dithmarscher Landrechten von 1447 und 1539, Westholsteinische Verlagsanstalt Boyens & Co., Heide 1978, ISBN 3-8042-0212-8.