Benutzer:Vilem2/Cum Sanctissimum
Cum Sanctissimum ist der Name (nach den Anfangswörtern) einer Bulle von Papst Clemens VIII. (Papst 1592 - 1605), in der eine Revision des Missale Romanum (Römisches Messbuch) zur Beachtung in der gesamten katholischen Kirche für alle Zeit verordnet wird.
Vorbemerkung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die erste Revision des Missale Romanum war von Papst Pius V. (Papst 1504 -1572) vorgenommen und in seiner Bulle "Quo Primum" (deutsche Übersetzung)[1] für die gesamte katholische Kirche und für alle Zeit angeordnet worden. Papst Clemens VIII. (1592 - 1605) sah sich dennoch genötigt, eine weitere Revision des Missale Romanum, das inzwischen trotz Androhung empfindlicher Strafen durch Einfügungen und Auslassungen verderbt war, seines Vorgängers auf dem Papstthron durch eine neue Bulle "Cum Sanctissimum" (englische Übersetzung)[2] anzuordnen. Diese wurde nochmals durch Papst Urban VIII. (Papst 1623 - 1644) durch die Bulle "Si Quid Est" (englische Übersetzung)[3] bekräftigt. Schließlich wurde 1884 die endgültige und ergänzte Form (editio typica) des bis zu Liturgiereform durch das II. Vaticanum gültigem Missale Romanum durch Papst Leo XIII., das dem Verlag Richard Pustet, Regensburg, wegen seiner besonderen Verdienste um religiöse Druckwerke, zum Druck überlassen wurde, geschaffen. Die drei Bullen der Päpste Pius V., Clemens VIII. und Urbans VIII. finden sich in jedem bis zur Liturgiereform durch das II. Vatikanische Konzil und Papst Paul VI. gültigen Missale Romanum mit den in den Bullen geforderten Approbations-Hinweisen in der Originalsprache (Latein) abgedruckt. Das Missale Romanum findet in der von Papst Johannes XXIII. herausgegebenen Form zunehmend an Bedeutung seit Papst Benedikt XVI. im Motu Proprio "Summorum Pontificium" 2007 die Feier der hl. Messe im alten Ritus wieder erlaubt hat.
Übrigens: Unter dem Pontifikat Clemens VIII. wurde Giordano Bruno 1600 auf dem Scheiterhaufen verbrannt.
Die Bulle "Cum Sanctissimum" (deutsche Übersetzung)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Clemens VIII. Papst
Zum ewigen Gedächtnis der Sache (Noch teils falsche oder fehlerhafte Übersetzung) Da das heiligste Sakrament der Eucharistie mittels dessen Christus, unser Herr, uns zu Teihabern seines heiligen Leibes gemacht hat und beschloss bei uns zu bleiben bis ans Ende der Welt, das größte aller Sakramente ist und in der heiligen Messe dargebracht und geopfert wird Gott, dem Vater, für die Sünden aller Menschen: ist es höchst angebracht, dass wir, die wir in einem Körper, der die Kirche ist, und an dem einen Leib Christi teilhaben, bei dem unaussprechlichen und ehrfurchgebietenden Opfer eine und die gleiche Art der Feier und einen zeremoniellen Brauch und Ritus der Darbringung benutzen sollten.
Nicht nur die Römischen Pontifices, unsere Vorgänger, haben immer den Wunsch gehabt und für lange Zeit die größten Anstrengungen unternommen, um dieses Ziel zu erreichen, dann insbesondere Pius V., glücklichen Angedenkens, unternahm es, in Übereinstimmung mit dem Beschluss des Trienter Konzil, das Römische Missale entsprechend den alten und weniger verfälschten Vorlagen wieder herzustellen und es in Rom drucken zu lassen. Obwohl er unter Androhung strengster Strafen verbot, dass jenem irgendetwas hinzugefügt werden dürfe oder dass irgendetwas, aus welcher Überlegung auch immer, entfernt werden dürfe, ist es nichts destoweniger zufolge der Gleichgültigkeit und Nachlässigkeit, sei es der Drucker oder anderer, im Laufe der Zeit geschehen, dass sich viele Fehler in den, in den letzten Jahren ausgelieferten Missalien eingeschlichen haben. Diese sehr alte Version der Heiligen Schrift, die schon vor der Zeit des heiligen Hieronymus in der Kirche in Ehren gehalten wurde und aus der nur beinahe alle Introitus der Messe, und wie sie genannt werden, die Graduale und Offertorien genommen wurden, wurden gänzlich entfernt; die Texte der Episteln und Evangelien, die bis jetzt in der feierlichen Messe gelesen wurden, sind an vielen Stellen verderbt; selbst den Evangelien sind verschiedene und äußerst unübliche Anfänge vorangestellt. Und schließlich wurden viele Dinge hier und da willkürlich geändert. Und schließlich scheinen alle diese Änderungen eingeführt worden zu sein mit dem Vorwand, alles dem Standard der Vulgata-Ausgabe der Heiligen Bücher anzugleichen, als ob es jedermann erlaubt wäre, nach eigenem Gutdünken so zu handeln und ohne Rat des Apostolischen Stuhls.
Da wir dieses bemerkten, haben wir, in unserer pastoralen Fürsorge bemüht zu sein, in allen Dingen und besonders bei den heiligen kirchlichen Riten, die beste und die alte Norm zu schützen und zu erhalten, angeordnet, zunächst die vorgenannt gedruckten Missalien, solchermaßen beschädigt, auszumustern und zu verwerfen, und ihren Gebrauch bei der Feier der Messe verboten, wenn sie nicht nach dem vorgeschriebenen Exemplar von Pius V. selbst gänzlich und in allem beanstandungsslos herausgegeben wurden.
Danach haben wir einige unserer verehrten Brüder, Kardinäle der Heiligen Römischen Kirche, in heiligen Schriften erfahren und mit alten kirchlichen Bräuchen vertraut, beauftragt, die Missale in ihrer alten und besten herausgegebenen Form wiederherzustellen. In ihrer Treue zu uns und ihrer Frömmigkeit und Hingabe an die Kirche beschäftigen diesen Kardinäle auch andere in kirchlichen Angelegenheiten erfahrene und vertraute Männer und sind bemüht, die alten Missale und außerdem andere Bücher, die für diese Sache geeignet erscheinen, genauestens durchzusehen und sorgfältig anzuschauen und das Missale Romanum in seiner Integrität wiederherzustellen und den Fleiß und Eifer Pius V. selbst und der von ihm Beauftragten zu bestätigen und zu würdigen.
Wir haben festgestellt, dass bei der Erledigung dieser Aufgabe, Einiges bei sorfältigem Vergleich der alten Bücher in besserer Form redigiert und in den Regeln und Rubriken klarer und deutlicher ausgedrückt werden kann und dennoch aus jenen Prinzipien und Grundlagen hergeleitet ist und den Sinn eher wiedergeben und erfüllen kann, als etwas Neues hinzuzufügen. Wir haben daher angeordnet, dass das Missale, das das gleiche ist, das Pius V. herausgab, solchermaßen revidiert, so fehlerfrei wie möglich in unserer vatikanischen Druckwerkstatt gedruckt wird und zum allgemeinen Nutzen veröffentlicht wird. Um seinen Gebrauch für alle Ewigkeit in allen Gegenden der christlichen Welt zu gewährleisten, verfügen wir, dass dieses Missale in unserer ehrwürdigen Stadt nur in derselben Druckwerkstatt und sonst nirgends gedruckt werden soll. Wir gestatten in dieser Anordnung aber, dass es außerhalb der Stadt gedruckt werden darf nach dem Original, das jetzt in der vorgenannten Druckerei herausgegeben wurde und nicht anderweitig, und dass natürlich den Druckern, die es drucken wollen, das zu tun, erlaubt sei, nachdem sie gefragt haben und eine schriftliche Erlaubnis von unseren geliebten Söhnen, den Inquisitoren gegen häretische Verderbtheit, erhalten haben an den Orten, wo welche sind, und vom Ordinariat des Ortes, wo es keine Inquisitoren gibt.
Ansonsten, wenn sie ohne Erlaubnis, dieser Art, in welcher Form auch immer, sich erlauben, besagtes Missale künftig zu drucken oder Buchhändler, es zu verkaufen: die Drucker und Buchhändler, die außerhalb unseres Kirchenstaates sich niedergelassen haben, sollen der Exkommunikation latae sententiae vefallen von der, den Todesfall ausgenommen, sie nicht freigesprochen werden dürfen, außer durch den Römischen Pontifex. Die Drucker und Buchhändler, die in unsere liebenswürdigen Stadt oder im übrigen Kirchenstaat wohnen, haben 500 Golddukaten an das Schatzamt zu entrichten und verwirken unverzeihlich alle ihre Bücher und Drucktypen an das besagte Schatzamt als Strafgebühr gegen sie ohne weitere Erklärung. Und wir untersagen und verbieten künftig streng an allen Orten und allen Leuten den Gebrauch von ihnen gedruckter oder verkaufter Missalien ohne diesbezügliche Lizenz unter den gleichen Strafen.
Die Inquisitoren oder die örtlichen Ordinariate haben vor der Erteilung der derartigen Lizenz, die von den Druckern zu druckenden Missalien vor und nach dem Druck sorgfältigst zu prüfen, ob diese Missalien gemäß unserer Autorität bewertet und nun gedruckt wurden und in ihnen nicht irgendetwas zugefügt oder entfernt worden sei. Sie können sich auch nicht herausreden, um den entstehenden Strafen zu entgehen, die unten angesetzt sind, indem sie als Entschuldigung die Nachlässigkeit der Drucker oder die Flüchtigkeit beim Lesen der Korrektur-Leser oder bei den von ihnen Engagierten anführen. Und auf irgendeine andere Weise können sie sich nicht entschuldigen und rausreden, um den unten beschriebenen Strafen zu entgehen. Und die Lizenz selbst ist, nach dem Vergleich und der Feststellung der Übereinstimmung mit ihrer eigenen Hand zu bestätigen. Dieser Inhalt der Lizenz ist am Anfang oder am Ende eines solchen Missale einzudrucken. Wenn sie abweichend davon handeln, ziehen sich die Inquisitoren in diesem Fall die Strafe zu, ihres Amtes verlustig zu gehen und ausgeschlossen zu sein, es zurück zu bekommen und in Zukunft andere Ämter zu erhalten. Bischöfe und Ordinarien verfallen der Strafe der Suspension a divinins und dem Verbot, die Kirche zu betreten. Und ihre Vikare ziehen sich ähnliche Strafen zu, den Verlust ihrer Ämter und Benefizien; sie werden ausgeschlossen, diese und andere Ämter und Benefizien in Zukunft zu erhalten und verfallen der Exkommunikation ohne weitere Ankündigung.
Bei dem Wunsche, in unserer Apostolischen Güte, all unsere mittellosen Kirchen, Kleriker, Kirchenmänner, Drucker und Buchhändler vor jeglichem Verlust zu beschützen und zu bewahren, gestatten wir, die Missale zu behalten und zu besitzen, die bisher gedruckt und in Gebrauch sind, ausgenommen nur diejenigen die, wie oben dargestellt, dank unserer Autorität und für Null und nichtig verurteilt worden sind. Ungeachtet der Lizenzen, Indulte, und welcher Privilegien auch immer, die Drucker bis heute von uns oder Römischen Pontifices, unseren Vorgängern, haben, mit der Erlaubnis, das besagte Missale von Pius V. zu drucken, heben wir durch die gegenwärtigen Anordnungen ausdrücklich auf und wünschen, dass sie aufgehoben seien, und auch die Konstitutionen, Apostolischen Verordnungen, allgemeiner und besonderer Art, soweit sie im Gegensatz zu den oben genannten, bestätigten und genehmigten Vorschriften stehen. Durch dieses alles hätten sie eine besondere und ausdrückliche Meinung, auch wenn es an ihnen und all ihren besonderen Tönen liegt, Töne dieser Art, die für die gegenwärtige Ausdrucksweise stehen, heben wir es dieses Mal speziell und ausdrücklich auf, auch wenn restliches Gegensätzliches dem entgegen steht.
Wir wünschen aber, dass die gegenwärtigen Vorlagen und auch die gedruckten Exemplare mit der Handschrift eines öffentlichen Notars und dem Siegel einer in kirchlichen Würden stehenden Person eines öffentlichen Amtes ausgedruckt werden. Sie sollte gegewärtig genau so vertrauenswürdig sein, als ob sie im öffentlichen Leben stünde.
Gegeben zu Rom bei St. Markus unter dem Ring des Fischers am 7. Juli 1604, dem XIIIten Jahr unseres Pontifikats.
M. Vestrius Barbianus
Anmerkung des Übersetzers
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Absätze vom Übersetzer eingefügt. Die Übersetzung wurde vom lateinischen Original-Text der Bulle angefertigt, die in der 10. Auflage des Missale Romanum (gedruckt in Regensburg bei Friedrich Pustet aus dem Jahre 1908) abgedruckt ist. Die Übersetzung ist möglichst wörtlich unter Verzicht auf besonders gutes Deutsch angefertigt worden, wobei vielmehr versucht wurde, etwas von dem Ton Clemens VIII. und des lateinischen Originals anklingen zu lassen. Man beachte auch den Machtanspruch, mit dem der Papst als Bischof von Rom den Klerus und die Gläubigen in aller Welt reglementieren konnte.
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ http://www.pius.info/lehramt
- ↑ http://www.catholicliturgy.com/index.cfm
- ↑ http://www.catholicliturgy.com/index.cfm
Latein-Auszug
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Ab etwa der letzten Zeile)"id facere liceat" (1.Spalte, linksunten) der Bulle "cum sanctissimum" wiederholt sich deren Text fast wörtlich, von einigen übersetzungsirrelevanten Varianten abgesehen, ab der 9. Zeile von unten (1. Spalte ) "et in scriptis" in der folgenden Bulle "Si quid es"
Cum sanctissimum,rechte ( 2.) Spalte, 36. Zeile:
...in ipsa licentia originali obtinenda de collatione facta, et quod omnino concordent, manu propria attestentur, cujus licentiae copia initio, vel in fine cujusmodi Missalis semper imprimatur. Quod si secus fecerint, inquisitores videlicet privationis suorum officiorum ac inhabilitatis ad illa, et alia in posterum obtinenda; Antistites autem, et Ordinarii locorum suspensionis a divinis et interdicti ab ingressu Ecclesiae, eorum vero Vicarii privationis similiter officiorum et beneficiarium suorum et inhabilitatis ad illa et alia in posterum obtinenda, ac praeterea ex communicationis absque alia declaratione poenas incurrant eo ipso. Caeterum pauperum ecclesiarum clericorum et personarum ecclesiasticarum, ac Typographorum, et Bibliopolarum qorumcumque indemnitatis ex benignitate Apostolica rationem habentes eisdem Missalia hactenus impressa penes se habentibus, (iis dumtaxat exceptis quae auctoritate nostro, ut supra dictum est, interdicta et abrogata fuerunt), ut ea retinere, et illa uti eaque vendere respective possint, similiter permittimus, et indulgemus.Non obstantibus licentia, indultis,et, privilegiis quibuscumque Typographis hactenus per nos seu Romanos pontifices praedecessores nostros. Missale imprimendi concessis quae per praesentes expresse revocamus et revocata esse volumus, necnon constituionibuset ordinationibus Apostolicis, generalibus vel specialibus, in contrarium praemissorum quomoduscumque concessis, approbatis et confirmatis. Quibus omnibus etiamsi de illis eorumque totis tenoribus specialis, specifica et expressa mentio habenda esset, tenores hujusmodi praesentibus pro expressis habentes, hac vice dumtaxat specialiter, et expresse derogamus caeterisque contrariis quibuscumque. Volumus autem, ut praesentium transumptis etiam expressis, vel manu alicujus notarii publici subscriptis et sigillo alicujus personae in dignitate ecclesiastica constitutae munitis eadem prorsus fides ahibeatur, quae ipsis praesentibus adhiberetur, si essent exhibitas vel ostensae. Datum Romae apud S. Marcum sub Annulo Piscatoris die viii. Iulii M.DC.IV.Pontificatus nostri Anno XIII.
M.. Vestrius Barbianus
secus ansonsten,anders copia Bestand,möglichkeit,menge caetrum aber indemnitatis Entschädigung adhibere anwenden, exhibere darbieten prorsus gerade,durchaus gerade,gewiß ostendere darlegen, in aussichtstellen0
Die Bulle Si quid es
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Latein-Auszug
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Bulle "Si quid es" (deutsche Übersetzung)
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Angenommen, es gäbe etwas deutlich Göttliches in menschlichem Besitz, was den Neid der himmlischen Bewohner (falls sie sich zu einem solchen Gefühl fähig sein sollten herab lassen würden) erregen könnte, dann wäre es zweifelsohne das hochheilige Meßopfer, dessen Gewinn es ist, daß die Menschen in gewisser Vorwegnahme den HiImmel auf Erden vor Augen haben und in ihren Händen selbst den Schöpfer Himmels und der Erde halten. Um wieviel mehr müssen wir Menschen uns darum bemühen, mit aller schuldigen Verehrung und Demut dieses unglaubliche Privileg zu bewahren und zu schützen und immer bemüht zu sein, mit den Engeln, denen Nachlässigkei zuwider ist, in eifriger Anbetung zu wetteifern. Deshalb haben wir uns besorgt gezeigt, die Art und Weise dieses geheimnisvolle Opfer zu feiern und die Gebete so zu sprechen, wie sie unsere Vorfahren, die hochverehrten Pontifices Pius V. und Clemens VIII. aufs Sorgfältigste wiederentdeckt und einzurichten bemüht waren. Ihren Fußstapfen folgend haben auch wir angeordnet, erneut zu prüfen, was durch Zufall ( wie das oft geschieht), sich im Laufe der Zeit geändert haben könnte, wieder herzustellen.
Gerade haben wir kürzlich das Brevier zu einem größeren Glanz des göttlichen Amtes gestaltet, deshalb haben wir diesem Beispiel folgend den Auftrag gegeben, das Missale zur Zierde des göttlichen Opfers zu korrigieren. Und weil diese gleichsam wie Flügel sind, die der Priester wie der Cherubim über den alten mystischen Tabernakel täglich über den wahren Gnadenthron der Welt ausbreitet, geziemt es sich nicht durchaus, dass sie doppelt und einheitlich sind? Aus Sorge um diese Bücher haben wir erfahrene und fromme Männer verpflichtet, durch deren Sorgfalt die Arbeit so vollständig erledigt wurde, dass keine Wünsche offen blieben.
Die Rubriken ( von "rubrum", "rot" gedruckte liturgische Anweisungen, Anm. d. Übers.), bei denen es dazu kam, dass sie nach und nach vom alten Gebrauch der Riten abwichen, wurden wieder in ihrer alten Form hergestellt, und diejenigen, die dem Leser nicht so leicht einsichtig war, wurden klarer, gefasst, und darüberhinaus wurden die einschlägigen Texte mit der Vulgata-Edition der heiligen Schrift verglichen und die Unterschiede, die sich eingeschlichen hatten, entfernt und das Missale in einer einheitlichen Ausgabe und seiner Norm wieder hergestellt. Die Kompetenz der Revisoren aber hätte wohl kaum Früchte getragen ohne die Sorgfalt der Drucker, die dazu beitrugen. Wir haben daher unseren lieben Sohn, Andrew Brugiotti, den Präfekt unsere Druckerei, angewiesen, das so überarbeitete Missale zu veröffentlichen und wir erlauben danach den Druck außerhalb der Stadt, aber nur entsprechend dem jetzt in unserer Druckerei herausgegebenen Standard und nachdem die Drucker auf Anfrage die schriftliche Genehnmigung von unseren geliebten Söhnen, den Inquisitoren gegen häretische Umtriebe, erhalten haben an den Orten, an denen sie ansässig sind, und ansonsten von unseren Ordinarien, wo keine Inquisitoren sind.
{Zwischenbemerkung des Übersetzers: (Ab etwa der letzten Zeile)"id facere liceat" (1.Spalte, links unten) der Bulle "Cum sanctissimum" wiederholt sich deren Text fast wörtlich, von einigen übersetzungsirrelevanten Varianten abgesehen, ab der 9. Zeile von unten (1. Spalte ) "et in scriptis" in der folgenden Bulle "Si quid es".}
Gegeben zu Rom bei St. Maria Majoris unter dem Ring des Fischers am 2. September 1634, dem zwölften Jahr unseres Pontifikats.
M. A. Maraldus.
J. Savenier.
Angenommen, es gäbe etwas deutlich Göttliches in menschlichem Besitz, was den Neid der himmlischen Bewohner (falls sie sich zu einem solchen Gefühl fähig sein sollten herab lassen würden) erregen könnte, dann wäre es zweifelsohne das hochheilige Meßopfer, dessen Gewinn es ist, daß die Menschen in gewisser Vorwegnahme den HiImmel auf Erden vor Augen haben und in ihren Händen selbst den Schöpfer Himmels und der Erde halten.
Um wieviel mehr müssen wir Menschen uns darum bemühen, mit aller schuldigen Verehrung und Demut dieses unglaubliche Privileg zu bewahren und zu schützen und immer bemüht zu sein, mit den Engeln, denen Nachlässigkei zuwider ist, in eifriger Anbetung zu wetteifern.
Deshalb haben wir uns besorgt gezeigt, die Art und Weise dieses geheimnisvolle Opfer zu feiern und die Gebete so zu sprechen, wie sie unsere Vorfahren, die hochverehrten Pontifices Pius V. und Clemens VIII. aufs Sorgfältigste wiederentdeckt und einzurichten bemüht waren. Ihren Fußstapfen folgend haben auch wir angeordnet, erneut zu prüfen, was durch Zufall ( wie das oft geschieht), sich im Laufe der Zeit geändert haben könnte, wieder herzustellen.
Gerade haben wir kürzlich das Brevier zu einem größeren Glanz des göttlichen Amtes gestaltet, deshalb haben wir diesem Beispiel folgend den Auftrag gegeben, das Missale zur Zierde des göttlichen Opfers zu korrigieren. Und weil diese gleichsam wie Flügel sind, die der Priester wie der Cherubim über den alten mystischen Tabernakel täglich über den wahren Gnadenthron der Welt ausbreitet, geziemt es sich nicht durchaus, dass sie doppelt und einheitlich sind? Aus Sorge um diese Bücher haben wir erfahrene und fromme Männer verpflichtet, durch deren Sorgfalt die Arbeit so vollständig erledigt wurde, dass keine Wünsche offen blieben.
Die Rubriken ( von "rubrum", "rot" gedruckte liturgische Anweisungen, Anm. d. Übers.), bei denen es dazu kam, dass sie nach und nach vom alten Gebrauch der Riten abwichen, wurden wieder in ihrer alten Form hergestellt, und diejenigen, die dem Leser nicht so leicht einsichtig war, wurden klarer, gefasst, und darüberhinaus wurden die einschlägigen Texte mit der Vulgata-Edition der heiligen Schrift verglichen und die Unterschiede, die sich eingeschlichen hatten, entfernt und das Missale in einer einheitlichen Ausgabe und seiner Norm wieder hergestellt. Die Kompetenz der Revisoren aber hätte wohl kaum Früchte getragen ohne die Sorgfalt der Drucker, die dazu beitrugen. Wir haben daher unseren lieben Sohn, Andrew Brugiotti, den Präfekt unsere Druckerei, angewiesen, das so überarbeitete Missale zu veröffentlichen und wir erlauben danach den Druck außerhalb der Stadt, aber nur entsprechend dem jetzt in unserer Druckerei herausgegebenen Standard und nachdem die Drucker auf Anfrage die schriftliche Genehnmigung von unseren geliebten Söhnen, den Inquisitoren gegen häretische Umtriebe, erhalten haben an den Orten, an denen sie ansässig sind, und ansonsten von unseren Ordinarien, wo keine Inquisitoren sind.
Ansonsten, wenn sie ohne Erlaubnis, dieser Art, in welcher Form auch immer, sich erlauben, besagtes Missale künftig zu drucken oder Buchhändler, es zu verkaufen: die Drucker und Buchhändler, die außerhalb unseres Kirchenstaates sich niedergelassen haben, sollen der Exkommunikation latae sententiae vefallen von der, den Todesfall ausgenommen, sie nicht freigesprochen werden dürfen, außer durch den Römischen Pontifex. Die Drucker und Buchhändler, die in unsere wahrlich ehrwürdigen Stadt oder im übrigen Kirchenstaat wohnen, haben 500 Golddukaten an das Schatzamt zu entrichten und verwirken unwiderbringlich alle ihre Bücher und Drucktypen an das besagte Schatzamt als Strafgebühr gegen sie ohne weitere Erklärung. Und wir untersagen und verbieten künftig streng an allen Orten und allen Leuten den Gebrauch von ihnen gedruckter oder verkaufter Missalien ohne diesbezügliche Lizenz unter den gleichen Strafen.
- zu druckenden Missalien vor und nach dem Druck sorgfältigst zu prüfen, ob diese Missalien gemäß unserer Autorität bewertet und nun gedruckt und in ihnen nicht irgendetwas zugefügt oder entfernt worden sei.
Sie können sich auch nicht herausreden, um den entstehenden Strafen zu entgehen, die unten angesetzt sind, indem sie als Entschuldigung die Nachlässigkeit der Drucker oder die Flüchtigkeit beim Lesen der Korrektur-Leser oder bei den von ihnen Engagierten anführen. Und auf irgendeine andere Weise können sie sich nicht entschuldigen und rausreden, um den unten beschriebenen Strafen zu entgehen. Und die Lizenz selbst ist, nach dem Vergleich und der Feststellung der Übereinstimmung mit ihrer eigenen Hand zu bestätigen. Dieser Inhalt der Lizenz ist am Anfang oder am Ende eines solchen Missale einzudrucken.
Wenn sie abweichend davon handeln, ziehen sich die Inquisitoren in diesem Fall die Strafe zu, ihres Amtes verlustig zu gehen und ausgeschlossen zu sein, es zurück zu bekommen und in Zukunft andere Ämter zu erhalten. Bischöfe und Ordinarien verfallen der Strafe der Suspension a divinins und dem Verbot, die Kirche zu betreten. Und ihre Vikare ziehen sich ähnliche Strafen zu, den Verlust ihrer Ämter und Benefizien; sie werden ausgeschlossen, diese und andere Ämter und Benefizien in Zukunft zu erhalten und verfallen der Exkommunikation ohne weitere Ankündigung. Bei dem Wunsche, in unserer Apostolischen Güte, all unsere mittellosen Kirchen, Kleriker, Kirchenmänner, Drucker und Buchhändler vor jeglichem Verlust zu beschützen und zu bewahren, gestatten wir, die Missale zu behalten und zu besitzen, die bisher gedruckt und in Gebrauch sind, ausgenommen nur diejenigen die, wie oben dargestellt, dank unserer Autorität und für Null und nichtig verurteilt worden sind. Ungeachtet der Lizenzen, Indulte, und welcher Privilegien auch immer, die Drucker bis heute von uns oder Römischen Pontifices, unseren Vorgängern, haben, mit der Erlaubnis, das besagte Missale von Pius V. zu drucken, heben wir durch die gegenwärtigen Anordnungen ausdrücklich auf und wünschen, dass sie aufgehoben seien, und auch die Konstitutionen, Apostolischen Verordnungen, allgemeiner und besonderer Art, soweit sie im Gegensatz zu den oben genannten, bestätigten und genehmigten Vorschriften stehen. Durch dieses alles hätten sie eine besondere und ausdrückliche Meinung, auch wenn es an ihnen und all ihren besonderen Tönen liegt, Töne dieser Art, die für die gegenwärtige Ausdrucksweise stehen, heben wir es dieses Mal speziell und ausdrücklich auf, auch wenn restliches Gegensätzliches dem entgegen steht.
Wir wünschen aber, dass die gegenwärtigen Vorlagen auch die gedruckten mit der Handschrift eines öffentlichen Notars und dem Siegel einer in kirchlichen Würden stehenden Person eines öffentlichen Amtes ausgedruckt werden. Sie sollte gegewärtig genau so vertrauenswürdig sein, als ob sie im öffentlichen Leben stünde.
Gegeben zu Rom bei St. Maria Majoris unter dem Ring des Fischers am 2. September 1634, dem zwölften Jahr unseres Pontifikats. M. A. Maraldus. J. Savenier.
Ab etwa der letzten Zeile)"id facere liceat" (1.Spalte, links unten) der Bulle "cum sanctissimum" wiederholt sich deren Text fast wörtlich, von einigen übersetzungsirrelevanten Varianten abgesehen, ab der 9. Zeile von unten (1. Spalte ) "et in sc riptis" in der folgenden Bulle "Si quid es"
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Wetzer und Welte's Kirchenlexikon, Freiburg i.Br., 2. Aufl., 1881-1903
- Missale Romanum. 10. Auflage), Verlag Friedrich Pustet, Regensburg et al.,1908
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