Datei:Coat of arms of Emmen.png
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Beschreibung
BeschreibungCoat of arms of Emmen.png |
Nederlands: Schuin gevierendeeld van zilver en sinopel; het bovenste kwartier beladen met een keerploeg, het onderste met een turfsteker, beide van sabel. Het schild gedekt met een gouden kroon van drie bladeren en twee paarlen en gehouden door twee paarden van sabel met opgeslagen staart. Het geheel geplaatst op een wit voetstuk.
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Datum | |
Quelle | http://www.ngw.nl/e/emmen.htm |
Urheber | Ralf Hartemink |
Lizenz
Public domainPublic domainfalsefalse |
Wappen einer niederländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts
Dieses Bild stellt das Wappen einer (ehemaligen) niederländischen Körperschaft des öffentlichen Rechts, wie einer Gemeinde, Provinz, Wasserschaft (waterschap) oder Diözese, dar. Diese Wappen sind im offiziellen Register des Hohen Rats des Adels (Hoge Raad van Adel) registriert und wurden bzw. werden von der entsprechenden Körperschaft, der das Wappen durch Königlichen Erlass erteilt wurde, verwendet. Es ist jedem erlaubt, ein Bild eines Wappens zu verwenden, solange bestimmte Bedingungen erfüllt sind, die im Ministerialrundschreiben des Innenministeriums vom 3. September 1979 (niederländisch) erläutert werden. Auszug aus dem Rundschreiben: Die Darstellung eines Gemeindewappens ist erlaubt: Die Gemeinde besitzt kein Urheberrecht am Wappen. Es spricht auch nichts gegen die Verwendung eines Gemeindewappens als Herkunftsangabe auf Gegenständen, mit denen Handel betrieben (z. B. Souvenirs) oder Werbung gemacht wird, sofern keineswegs der Eindruck vermittelt wird, dass die Herstellung oder der Handel dieser Gegenstände unter der Verantwortung der Gemeinde erfolgt. Nach niederländischem Recht kann ein Wappen daher frei verwendet werden und ist damit gemeinfrei. Jeder hat die Möglichkeit, auf der Grundlage der Beschreibung im Königlichen Erlass ein Wappen (auf Papier oder elektronisch) in seinem eigenen Stil zu zeichnen. Ein solches Wappen gilt als das Wappen der jeweiligen Körperschaft und kann innerhalb der Beschränkungen des oben genannten Rundschreibens auch so genannt werden. Jedoch besitzt an jeder einzelnen Zeichnung der Hersteller der jeweiligen Zeichnung das Urheberrecht. Die Verwendung einer solchen Zeichnung erfordert daher die Erlaubnis des Urhebers, also des Zeichners, nicht aber der öffentlichen Körperschaft.Deutsch | English | Nederlands | +/− | |
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aktuell | 18:57, 16. Jan. 2008 | 639 × 335 (15 KB) | Kameraad Pjotr |
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