Diskussion:Belegschaftsaktie

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Letzter Kommentar: vor 20 Jahren von Wmeinhart
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Hallo, wer ist meit den steuerlichen Aspekten soweit vertraut, daß hier mal etwas ausgeführt werden kann? Aus meinen eigenen Belegschaftsaktien kenne ich sehr unterschiedliche Sperrfristen, z.Zt. ist es jeweils bis zum Ende des KalenderJahres der Emission /Abrechnung. Gibt es noch so etwas wie Pauschalversteuerung des geldwerten Vorteils ? -- Wmeinhart 23:09, 16. Mai 2004 (CEST)Beantworten

Hallo, für Belegschaftsaktienprogramme gibt es seit 2002 keine gesetzlichen Sperrfristen mehr. Meistens belegen jedoch die ausgebenden Unternehmen ihre (vergünstigt ausgegebenen) Belegschaftsaktien mit einer internen Sperrfrist, die gewöhnlich zwischen zwei und drei Jahren beträgt. Hier gibt es in der Regel Ausnahmeregelungen, in welchen Fällen von dieser Sperre abgesehen werden darf (z.B. Arbeitslosigkeit, Todesfall etc.). Der "Geldwerte Vorteil" ist derzeit (1/2006) bis 50 Prozent des Wertes einer Beteiligung bzw. bis max. EUR 135 steuer- und beitragsfrei, sofern der Arbeitgeber diesen Betrag in Anteilen des eigenen Unternehmens beisteuert. Alle weiteren Zuschüsse sind mit dem individuellen Einkommensteuersatz zu versteuern und die Gewinne unterliegen der Kapitalertragssteuer.

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Also Belegschaftsaktien im Deutschen mit ESO´s im Englischen zu vergleichen ist gewagt. Jedenfalls sind beide Begriffe im Sprachlink als identisch gekennzeichnet, was so nicht stimmt. Eine Similarität, ok. Aber nicht gleich. Das eine ist ein bedingtes Analgegeschäft, das andere ein unbedingtes. Damit vergleicht man Äpfel mit Birnen. :-))))