Diskussion:Kindesunterhalt (Deutschland)

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Barunterhalt Volljährige[Quelltext bearbeiten]

§ 1612 (2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht genommen wird.


Neue Werte für 2009[Quelltext bearbeiten]

Kindesunterhalt hat sich für 2009 leicht erhöht aufgrund Anhebung des Kinderfreibetrages.--92.226.231.51 18:29, 20. Mär. 2009 (CET)[Beantworten]

Genauso ist meiner Meinung nach die Kindergelderköhung ab 1.1.2009 in die Tabelle der Zahlbeiträge nicht eingearbeitet. --95.90.188.49 12:38, 18. Apr. 2009 (CEST)[Beantworten]


Link zur Düsseldorfer Tabelle[Quelltext bearbeiten]

...Verweist auf eine falsche Seite --77.191.129.110 18:50, 31. Mär. 2009 (CEST)[Beantworten]

Düsseldorfer Tabelle[Quelltext bearbeiten]

da die Düsseldorfer Tabelle einen eigenen Eintrag hat, schalge ich vor die Tabelle aus diesem Artikel komplett zu entfernen. Darüber gibt es nicht 2 Artikel die bei Update der Werte gepfelgt werden müssen. Dieser Artikel enthält die Tabelle von 2008, der eigentliche Artikel Düsseldorfer Tabelle aber die Tabelle von 2009. --Concept1 11:44, 10. Apr. 2009 (CEST)[Beantworten]

...und: unter Allgemeines wird die letzte Änderung der Düsseldorfer Tabelle mit 1. 1. 2011 angegeben, während die eingebundene Tabelle weiter unten bereits neue Werte seit 2013 angibt. Erstere Angabe dürfte damit veraltet sein, oder? -- MalteHoevel (Diskussion) 16:52, 29. Jun. 2013 (CEST)[Beantworten]

Aufteilung der Unterhaltsverpflichtung bei Volljährigen[Quelltext bearbeiten]

Bei volljährigen Kindern sind beide Eltern unterhaltspflichtig und der Unterhaltsbetrag berechnet sich aus dem Gesamteinkommen beider Eltern. Nach welchem Schlüssel wird aber die Unterhaltsverpflichtung zwischen den Eltern aufgeteilt? Wird nach dem Anteil des jeweiligen Elternteils am Gesamteinkommen aufgeteilt, stellt sich die Frage, was passiert, wenn ein Elternteil aufgrund des Selbstbhalts seinen Teil nicht oder nur teilweise bezahlt. Muss dann der andere Elternteil diesen Betrag mit übernehmen? Das hieße ja, dass ein Elternteil aufgrund des nach Volljährigkeit zusätzlich zugrundegelegten Einkommens des anderen Elternteils für einen höheren Betrag aufkommen muss, obwohl das andere Einkommen an den Unterhaltszahlungen garnicht beteiligt wird, und das eigeneEinkommen sich nicht geändert hat. Ist das so? -- Käptn Weltall 20:10, 14. Jul. 2011 (CEST)[Beantworten]

Nein, das ist nicht so. Man muss niemals mehr bezahlen als es bei alleiniger Zugrundelegung des eigenen Einkommens der Fall wäre. Der theoretische Unterhaltsanspruch lässt sich somit nicht immer durchsetzen ("Mangelfall"). --Rocky (nicht signierter Beitrag von 149.203.227.11 (Diskussion) 14:23, 23. Sep. 2011 (CEST)) [Beantworten]

Zum Abschnitt "Behinderte Kinder"[Quelltext bearbeiten]

Der Hinweis auf einen Kostenbeitrag gem. §§ 91ff. SGB VIII hat in diesem Artikel nicht wirklich etwas verloren, denn Kinder und Jugendliche haben für die Dauer ihrer vollstationären Unterbringung gegenüber ihren Eltern keinen Unterhaltsanspruch (vgl. § 10 Abs. 2 SGB VIII). Denn bei Unterbringung ist das jeweilige Jugendamt zum Unterhalt verpflichtet, ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der Eltern.

Der Verweis auf § 91 SGB VIII ist schlicht falsch, denn hier werden alle stationäre Maßnahmen des SGB VIII aufgeführt, nicht nur die für Behinderte. Lediglich der dort genannte § 35a SGB VIII trifft auf (seelisch) behinderte Kinder/Jugendliche zu, für die das Jugendamt zuständig ist.

Auch der Hinweis auf einen Kostenbeitrag von bis zu 25 % des maßgeblichen Nettoeinkommens finde ich sehr undifferenziert. Wenn schon, dann sollte man auch hier etwas genauer drauf eingehen. Denn den niedrigsten Kostenbeitrag von 50,00 € zahlt erst jemand, der ein Nettoeinkommen von mindestens 1.468 € hat (das sind gerade mal 3,4 % des Nettoeinkommens und 4,5 % des maßgeblichen Nettoeinkommens - noch weit weg von 25 %).


Ich würde vorschlagen, den Teil über den Kostenbeitrag aus dem Abschnitt "Behinderte Kinder" auszukoppeln und hierfür einen neuen Abschnitt aufzumachen. Zum Rest in dem Abschnitt (Unterbringung durch das Sozialamt nach SGB XII) kann ich nicht viel zu sagen, das ist nicht mein Fachgebiet. (nicht signierter Beitrag von RealSandmann (Diskussion | Beiträge) 21:49, 9. Mai 2018‎)

Begriff Kindesunterhalt[Quelltext bearbeiten]

Da will jemand den bisherigen Text "Eltern ihren Kindern" ändern in "Verwandte in gerader Linie". Was soll damit gesagt werden? Dann wäre auch der Unterjalt, den Kinder ihren Eltern leisten, als "Kindesunterhalt" zu verstehen. Oder will er die Großeltern mit reinbringen? Nein, so geht das nicht. Darum revertiere ich. --Ingo Habeck (Diskussion) 23:00, 18. Jul. 2018 (CEST)[Beantworten]