Familiensache (Recht)
Familiensachen sind ein Unterfall der Zivilsachen und unterliegen im deutschen Recht den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Arten
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Gesetz unterscheidet Familien- und Familienstreitsachen.
Familiensachen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Familiensachen sind gemäß § 111 FamFG abschließend folgende Sachen:
- Ehesachen: Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung einer Ehe;
- Kindschaftssachen;
- Abstammungssachen: Vaterschaftsanfechtung, Vaterschaftsfeststellung und Abstammungsklärung;
- Adoptionssachen;
- Ehewohnungs- und Haushaltssachen;
- Gewaltschutzsachen;
- Versorgungsausgleichssachen;
- Unterhaltssachen;
- Güterrechtssachen;
- sonstige Familiensachen;
- Lebenspartnerschaftssachen: Aufhebung, Unterhalt, Wohnung, Hausrat.
Familienstreitsachen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Familienstreitsachen sind ein Unterfall der Familiensachen. Familienstreitsachen sind gemäß § 112 FamFG folgende Familiensachen:[1]
- Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 8 und 9,[2]
- Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 10 sowie
- sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 1 und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2.
Zuständigkeit
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Für Familiensachen ist im ersten Rechtszug das Amtsgericht ausschließlich zuständig (§ 23a Absatz 1 GVG). Dort werden dafür Abteilungen für Familiensachen (Familiengericht) gebildet, die mit Familienrichtern besetzt sind (§ 23b GVG).
Verfahren
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Das Verfahren in Familiensachen ist im FamFG zusammen mit den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelt. Familiensachen und Familienstreitsachen sind jedoch keine Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Für Ehesachen und Familienstreitsachen verweist das FamFG auf zahlreiche Vorschriften der ZPO (§ 113 FamFG). Auch bei Anwendung der ZPO verbleibt es jedoch bei den Begrifflichkeiten des FamFG: statt Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren, statt Klage die Bezeichnung Antrag, statt Kläger die Bezeichnung Antragsteller, statt Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner und statt Partei die Bezeichnung Beteiligter (§ 113 Abs. 5 FamFG).
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Beate Heiß: Zusammenfassung der wesentlichsten Änderungen durch das FamFG: ZPO-Verfahren/FG-Verfahren (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Dezember 2023. Suche in Webarchiven) Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. Nomos Verlag, abgerufen am 23. November 2018
- ↑ Dieter Büte: Die Vollstreckung in Familienstreitsachen, insbesondere in Unterhaltssachen 26. Januar 2010