Creative Commons

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Goldene Nica des Prix Ars Electronica in der Kategorie "Net Vision"

Creative Commons ist eine Non-Profit-Organisation, die im Internet verschiedene Standard-Lizenzverträge veröffentlicht, mittels welcher Autoren an ihren Werken, wie z.B. Texten, Bildern, Musikstücken usw. der Öffentlichkeit Nutzungsrechte einräumen können. Anders als etwa die von der Freie-Software-Szene bekannte GPL sind diese Lizenzen jedoch nicht auf einen einzelnen Werkstypen zugeschnitten, sondern für beliebige Werke. Ferner gibt es eine starke Abstufung der Freiheitsgrade: von Lizenzen, die fast gar nichts erlauben, bis hin zur Empfehlung, das Werk in die Public Domain zu stellen, d.h. auf das Copyright ganz zu verzichten.

Im Rahmen der 2001 vom Juristen Lawrence Lessig gestarteten Initiative wurden mehrere Open Content-Lizenzen entwickelt, die sich zunächst vor allem auf das Copyright-Recht der USA bezogen. Inzwischen werden jedoch auch auf andere Rechtssysteme zugeschnittene Lizenzen entwicklet. Der Stand der Anpassung an das deutsche Recht ist unter International Commons: Germany dokumentiert. Creative Commons Austria ist im Aufbau.

Bei der Suche nach einer passenden Lizenz für Weiterverwertung konnte man sich ursprünglich drei Fragen stellen lassen:

  • Soll die Nennung des Urhebers vorgeschrieben werden? (ja/nein)
  • Ist kommerzielle Nutzung erlaubt? (ja/nein)
  • Sind Veränderungen erlaubt? (ja/nur bei Verwendung derselben Lizenz/nein)

Daraus ergaben sich 12 Lizenzmöglichkeiten. Antwortete man mit "nein" auf die erste Frage und auf die zweite und dritte mit "ja", so gibt man sein Werk in die Public Domain. Antwortet man auf die erste und zweite Frage mit "ja" und auf die dritte mit "nur bei Verwendung derselben Lizenz" erhält man etwas sehr Ähnliches zur GPL.

Die Frage nach der Nennung des Urhebers wurde mit der Version 2.0 der Lizenzen abgeschafft – die Nennung ist jetzt immer Pflicht.

Die Lizenzbedingungen der gewählten Creative-Commons-Lizenz werden in 3 Dokumenten ausgegeben:

  • Kurzversion für Laien
  • Langversion in juristischem Jargon
  • Metadaten im RDF-Format, so dass die Lizenz von Suchmaschinen erkannt wird.

Zu den neueren Lizenzen von Creative Commons zählt das Founders' Copyright - wobei sich dahinter etwas sehr altes verbirgt: Im wesentlichen das US-Copyright von 1790. Das bedeutet eine Wirkungsdauer von 14 Jahren, die um nochmals 14 Jahre verlängert werden kann. (Zum Vergleich: das heutige Urheberrecht gilt lebenslang + 70 Jahre nach dem Tod des Autors. Desweiteren gibt es in den USA für Firmen die Möglichkeit, 95 Jahre ein Copyright zu besitzen.)

Die komplizierteste Lizenz ist die Recombo Licence, welche in Zusammenarbeit mit Gilberto Gil entwickelt wurde. Gilberto Gil ist Minister für Kultur in Brasilien und ein berühmter Gitarrist. Aus Liedern unter dieser Lizenz dürfen Samples weiterverwendet werden - aber nicht für Werbezwecke. Es gibt zwei Varianten: In der einen ist das 1:1-Kopieren verboten, in der anderen zumindest für nichtkommerzielle Nutzung erlaubt. Die Lizenz befindet sich noch im Beta-Status.

Die neuste Lizenz ist die Developing Nations License, welche in von der Weltbank nicht als "high-income economy" eingestuften Ländern Derivate jeder Art erlaubt.

Seit 4. Juni 2004 existieren Lizenzversionen für Brasilien, am 11. Juni und 18. Juni folgten Umsetzungen für Deutschland und die Niederlande.

Die BBC, die größte öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt der Welt, plant für Herbst 2004 ein riesiges Filmarchiv - Creative Archive - ins Netz zu stellen. Dabei hilft Lessig beim Entwickeln des Lizenzgerüsts: Britische Fernsehgebürenzahler werden die Filme im nichtkommerziellen Rahmen bearbeiten und weiterverteilen dürfen. BBC-Pressemitteilung zum Creative-Archive-Projekt

Creative Commons wurde 2004 beim Prix Ars Electronica mit der Goldenen Nica in der Kategorie "Net Vision" ausgezeichnet.

Kritik

Es gibt auch einige Kritik an den Lizenzen des Creative-Commons-Projektes:

  • Manche Kritiker merken an, daß die Kenntnisnahme der „für Laien lesbaren“ Kurzfassung nicht ausreiche, um die Rechte (z.B. Veränderung, Weitergabe) wahrzunehmen, sondern daß dazu die Zustimmung zum eigentlichen Lizenzvertrag, der „Version für Juristen“, erforderlich sei, was nur möglich ist, wenn man diese gelesen und verstanden habe. Sowohl die Bezeichnung „Version für Juristen“ als auch der Stil verleite jedoch, diese Version nicht zu lesen. Dem läßt sich entgegnen, daß eine Kurzfassung auch dazu beitragen kann, daß sich die Lizenznehmer überhaupt erst mit der Langfassung auseinandersetzen. Dennoch muß die Langfassung für Laien verständlich sein, denn man kann nicht jedem Benutzer einer Tauschbörse zumuten wollen, daß er sich einen Rechtsanwalt nimmt. Daß es möglich ist, den Vertragstext laien-verständlich zu formulieren, zeigt etwa die GPL (auch wenn diese leider für allgemeine Werke oft ungeeignet ist).
  • Ein weiterer Kritikpunkt ist die fehlende Verträglichkeit der Share-Alike-Lizenzen erstens untereinander, zweitens zu einigen anderen Creative-Commons-Lizenzen, drittens zu anderen Copyleft-Lizenzen wie z.B. der EFF OAL und viertens zu zukünftigen Versionen der CC-Lizenzen. Das Problem ist hierbei die Klausel, daß veränderte Versionen nur unter der selben Lizenz veröffentlicht werden dürfen. Dieses Verfahren nennt sich üblicherweise „Copyleft“ (in CC-Terminologie jedoch „Share Alike“) und dient dazu, die Freiheit veränderter Versionen zu bewahren. Hat man jedoch zwei Werke unter verschiedenen Copyleft-Lizenzen, so ist es unmöglich, diese Werke zu etwas Neuem zu rekombinieren und das Resultat zu verbreiten, da jede der beiden Lizenzen für sich beanspruchen würde, alleinige Lizenz des neuen Werkes zu werden. Um dieses Problem zu umgehen, gibt es z.B. in den GNU-Lizenzen die Option, sich wahlweise an den Wortlaut einer neueren Version der gleichen Lizenz zu halten, desweiteren eine Option in der LGPL, wahlweise die GPL zu verwenden. Solche Ausnahmeregelungen fehlen jedoch in den CC-Lizenzen, und das Problem läßt sich nicht beheben, ohne die bestehenden Lizenzen zu verwerfen.
  • Neben diesen Kritikpunkten an der konkreten Ausführung der Lizenzen gibt es auch Zweifel an den generellen Zielen des Creative-Commons-Projektes. So wird bemängelt, Creative Commons schmücke sich mit Begiffen wie „free“ und „open“, obgleich viele CC-Lizenzen alles andere als frei und offen seien. Tatsächlich sind die Lizenz-Optionen „nicht-kommerziell“ oder „keine Veränderungen erlaubt“ oder auch die neue „Recombo Licence“ unvereinbar mit den Debian Free Software Guidelines, und Werke unter solchen Lizenzen könnten nicht in Debian aufgenommen werden.

Aktuelle Artikel:

siehe auch: Joichi Ito