Operatives Leasing

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Operatives Leasing (englisch operate leasing, operating leasing, operating lease) ist ein Leasing, das der Miete weitgehend ähnlich ist, aber zusätzliche mietuntypische Dienstleistungen umfasst. Gegensatz ist das Finanzierungsleasing.

Das operative Leasing ist die am häufigsten vorkommende Leasingart. Beim operativen Leasing wird ein Leasingvertrag geschlossen, dessen Vertragsparteien der Leasing-Geber und der Leasing-Nehmer sind. Leasing ist im Schuldrecht des BGB nicht vorgesehen, wesentliche Rechtsgrundsätze des Mietvertrages können jedoch angewandt werden; der Leasingvertrag ist in seiner Grundlage ein Mietvertrag.[1]

Wesentliche Vertragsbestandteile sind:

  • Keine feste Grundmietzeit (Leasingdauer) und somit entsprechendes Kündigungsrecht nach jeweiliger Vereinbarung oder
  • sehr kurze Grundmietzeit, innerhalb der aber eine Vertragskündigung ausgeschlossen ist.
  • Der Leasing-Geber trägt das volle Investitionsrisiko und bilanziert das Leasinggut.
  • Der Leasing-Nehmer hat ein uneingeschränktes, zweckentsprechendes Nutzungsrecht über das Leasinggut.
  • Zusätzliche Dienstleistungen wie Wartung und Reparatur trägt der Leasing-Geber.

Ein Operating-Leasingvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass die volle Amortisation der Anschaffungskosten nicht durch den ersten Leasing-Nehmer, sondern nach Beendigung des mit diesem geschlossenen Vertrages durch weitere Überlassung an einen zweiten oder noch mehrere Leasing-Nehmer erreicht werden soll.[2][3] Eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten ist gerade beim regulären Kraftfahrzeug-Leasing – anders als beim Operating-Leasing – üblich.[4]

Die bilanzielle Zurechnung und Aktivierung des Leasinggutes erfolgt beim Leasing-Geber als Eigentümer des Leasinggutes. Dieser schreibt das Leasinggut über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ab (Abschreibung). Der (bilanzierende) Leasing-Nehmer darf die gezahlten Leasing-Gebühren als Betriebsausgaben in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigen.

Andienungspflicht

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Eine Andienungspflicht ist nur typisch beim Finanzierungsleasing, weil beim operativen Leasing der Leasing-Geber nach Ablauf der Leasingdauer das Leasinggut zurücknimmt und an neue Leasing-Nehmer verleast.

Typische Leasinggegenstände des operativen Leasing sind Universalmaschinen (also keine Spezialanfertigungen), welche durch den Leasing-Geber bei Rückgabe des Leasingguts schnell weiterverkauft werden können.

Einzelnachweise

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  1. BGH, Urteil vom 18. Januar 2017, Az.: VIII ZR 263/15 = BGHZ 213, 302
  2. Friedrich Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 3. Auflage, 1987, Rdn. 12 f.
  3. BGHZ 97, 65, 75
  4. BGH, Urteil vom 11. März 1998, Az.: VII ZR 205/97 = NJW 1998, 1637