„Organisationsverschulden“ – Versionsunterschied

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Die Rechtsfigur des Organisationsverschuldens findet sich in der Rechtsprechung auch in anderen schuldrechtlichen Verhältnissen wieder, z.B. bei [[Reisevertrag|Reiseverträgen]] ([[Reisemangel|Reisemängel]]).
Die Rechtsfigur des Organisationsverschuldens findet sich in der Rechtsprechung auch in anderen schuldrechtlichen Verhältnissen wieder, z.B. bei [[Reisevertrag|Reiseverträgen]] ([[Reisemangel|Reisemängel]]).


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== Quellen ==

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== Weblinks ==
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Version vom 14. März 2014, 13:15 Uhr

Der Begriff des Organisationsverschuldens wird im Deliktsrecht verwendet, um Handlungen einer Hilfskraft einer übergeordneten Stelle zuzurechnen. In den typischen Anwendungsfällen wird damit ein Fehler eines Angestellten dem Arbeitgeber angelastet.

Grundsatz

Wer zu einer Handlung verpflichtet ist und nicht selbst handelt, sondern seiner Verpflichtung durch den Einsatz von Hilfspersonal nachkommt, der muss für Einsatz, Anleitung und Kontrolle des Hilfspersonals sorgen.[1]

Die Pflicht, für Einsatz, Anleitung und Kontrolle des Hilfspersonals zu sorgen, ist eine Art Verkehrssicherungspflicht. Der Verstoß gegen diese Pflicht ist eine widerrechtliche Handlung im Sinne des § 823 BGB. Wenn solch ein Verstoß schuldhaft erfolgt und Schaden verursacht, hat der Geschädigte einen Anspruch auf Schadensersatz. Der wesentliche Unterschied zwischen gewöhnlicher deliktischer Haftung und Haftung aufgrund Organisationsverschuldens liegt darin, dass der Haftende bei mangelhafter Organisation in der Regel auch dann haftet, wenn die im Einzelfall handelnde Hilfsperson kein Verschulden trifft.

Häufig erwecken Begründungen von hierarchischen Organisationen, insbesondere Verwaltungen, gegenüber Dritten den Anschein, nur der einzelne Mitarbeiter trage ein Verschulden. Das ist nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz korrekt. In allen anderen Fällen trägt die Organisation, zu der der Mitarbeiter gehört, eine Mitschuld. In keinem Fall, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, muss sich ein Mitarbeiter einer Organisation weder arbeitsrechtlich noch haftungsrechtlich alleiniges Verschulden zuweisen lassen.

Organisationsverschulden in einer Behörde

Im Bereich der Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) geht es oft um das Organisationsverschulden, wenn ein Bürger durch staatliches Handeln Schaden erleidet und sich innerhalb der Behörde kein konkret Verantwortlicher findet. Kann ein Verschulden des zuständigen Amtsträgers nicht nachgewiesen werden, da er beispielsweise zu dem Zeitpunkt, zu dem er eine bestimmte Handlung hätte vornehmen müssen, krank war, so schließt dies über die Figur des Organisationsverschuldens eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht aus.

Ist eine Behörde in sachlicher und personeller Hinsicht nicht so ausgestattet, dass sie ihren Pflichten Dritten gegenüber nachkommen kann, so liegt z.B. bei Überlastung oder Überforderung der konkret handelnden Amtsträger, Ausfälle wegen Krankheit oder Urlaub, Nichteinstellung oder Nichtzurverfügungstellung des zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Personals, ein eine Haftung auslösender Organisationsmangel der Behörde auch ohne persönliches Verschulden des Mitarbeiters vor.

Organisationsverschulden in einer privatrechtlichen Gesellschaft

In Aktiengesellschaften ist der Vorstand gesamtschuldnerisch für die pflichtgemäße Erfüllung der Organisationspflichten, speziell im Risikomanagement- und controlling verantwortlich. Organisationsverschulden kann regelmäßig zu einer Nichtentlastung des Vorstands auf der Hauptversammlung führen. Weitere potentielle Folgen sind Klagen von Anteilseignern, sowie Delisting an Börsen oder Abberufung des Vorstands durch Aufsichtsorganisationen (z.B. BaFin).

Andere Anwendungsfälle

Die Rechtsfigur des Organisationsverschuldens findet sich in der Rechtsprechung auch in anderen schuldrechtlichen Verhältnissen wieder, z.B. bei Reiseverträgen (Reisemängel).

Die Quelle ist falsch!

  1. Thomas in Palandt § 823 Rn. 67.