„Unterhaltsvorschuss“ – Versionsunterschied

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== Anspruch ==
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Anspruch haben Kinder von [[Alleinerziehende|alleinerziehenden Müttern oder Vätern]], wenn der andere Elternteil keinen oder einen unterhalb des Unterhaltsvorschusssatzes liegenden [[Kindesunterhalt_(Deutschland)|Unterhaltsbeitrag]] leistet, also nach Einberechnungen des Kindergeldes der [[Düsseldorfer_Tabelle#H.C3.B6he_2011|Mindestunterhalt]] nicht gesichert ist. Ist der andere Elternteil verstorben, so gilt die Waisenrente als durch diesen Elternteil gezahlter Unterhalt. Die Zahlungshöchstdauer beträgt 72 Monate, Unterbrechungen im Zahlungszeitraum sind möglich, z. B., weil der andere Elternteil vorübergehend genügend Unterhalt zahlt.
Anspruch haben Kinder von [[Alleinerziehende|alleinerziehenden Müttern oder Vätern]], wenn der andere Elternteil keinen oder einen unterhalb des Unterhaltsvorschusssatzes liegenden [[Kindesunterhalt_(Deutschland)|Unterhaltsbeitrag]] leistet, also nach Einberechnungen des Kindergeldes der [[Düsseldorfer_Tabelle#H.C3.B6he_2011|Mindestunterhalt]] nicht gesichert ist. Ist der andere Elternteil verstorben, so gilt die Waisenrente als durch diesen Elternteil gezahlter Unterhalt. Die Zahlungshöchstdauer beträgt 72 Monate, Unterbrechungen im Zahlungszeitraum sind möglich, z. B., weil der andere Elternteil vorübergehend genügend Unterhalt zahlt. Gezahlt wird aber auch nur bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres.


== Höhe ==
== Höhe ==

Version vom 11. Oktober 2012, 19:38 Uhr

In Deutschland ist der Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) eine Sozialleistung für Kinder unter 12 Jahren, die 1980 eingeführt wurde.

Anspruch

Anspruch haben Kinder von alleinerziehenden Müttern oder Vätern, wenn der andere Elternteil keinen oder einen unterhalb des Unterhaltsvorschusssatzes liegenden Unterhaltsbeitrag leistet, also nach Einberechnungen des Kindergeldes der Mindestunterhalt nicht gesichert ist. Ist der andere Elternteil verstorben, so gilt die Waisenrente als durch diesen Elternteil gezahlter Unterhalt. Die Zahlungshöchstdauer beträgt 72 Monate, Unterbrechungen im Zahlungszeitraum sind möglich, z. B., weil der andere Elternteil vorübergehend genügend Unterhalt zahlt. Gezahlt wird aber auch nur bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres.

Höhe

Folgende Beträge werden von den Unterhaltsvorschusskassen, das sind spezielle Stellen der kommunalen Jugendämter, effektiv gewährt:[1]

Jahr Kinder
bis 5 Jahre von 6 bis 11 Jahre
2008 125 Euro 168 Euro
2009 117 Euro 158 Euro
seit 2010 133 Euro 180 Euro

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses ist direkt in § 2 UVG geregelt. Soweit sich aus § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 BGB ein höherer Mindestbetrag ergibt, wird dieser als Unterhaltsvorschuss geleistet.

Historisches

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses bemaß sich bis Ende 2007 an den Regelsätzen der Regelbetrag-Verordnung, wobei das an den erziehenden Elternteil gezahlte Kindergeld zur Hälfte angerechnet wurde. Die nominelle Mindestunterhaltsleistung war geringer, das Kindergeld wurde aber auch nicht komplett angerechnet, so dass im Ergebnis die gezahlten Unterhaltsvorschussbeträge in den alten Bundesländern 2007 und 2008 gleich hoch waren. Kinder in den neuen Bundesländern erhielten bis einschließlich 2007 weniger,[2] beispielsweise wurden 2007 in den neuen Bundesländern effektiv nur 109 bzw. 149 Euro gezahlt.

Regress

Der andere Elternteil kann zum Regress herangezogen werden, wenn er in unterhaltsrechtlich vorwerfbarer Weise seine Unterhaltspflichten verletzt. Insoweit gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf das Land oder die Kommune als hinter den Unterhaltsvorschusskassen stehender Sozialleistungsträger über, dieses kann dann den anderen Elternteil anstelle des Kindes auf Unterhalt in der übergegangenen Höhe in Anspruch nehmen. Durchschnittlich wurden in den Jahren 2005 bis 2010 beim Regress 17 bis 20 Prozent von den Unterhaltsschuldnern in Deutschland laut Aussage der Bundesregierung zurückgeholt. [3]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Es werden nominell höhere Beträge gewährt, diese jedoch mit dem Kindergeld verrechnet.
  2. Erstes Gesetz zur Änderung des UVG vom 21. Dezember 2007, BGBl. I, S. 3194
  3. Deutscher Bundestag:Antwort der Bundesregierung vom 19. Oktober 2011

Weblinks