Benutzer Diskussion:Marenz

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Letzter Kommentar: vor 16 Jahren von Yotwen in Abschnitt Kommissionslager
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Kommissionslager

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Wenn du keinen Unterschied erkennen kannst zwischen einer verpflichtenden Abnahme zur Selbstverwendung und einem Kommissionsgeschäft dann belege deine Aussagen im obigen Artikel aus einer ernstzunehmenden Quelle. Du hast 7 Tage. Yotwen 09:24, 19. Dez. 2007 (CET)Beantworten

Kann es sein, dass Du Kommissionslager mit dem Kommissionsgeschäft gem. §§383ff. HGB verwechselst?

Quellen für Kommissionslager:

www.logistikwoerterbuch.or.at www.juracafe.de

Bitte gib mir künftig keine Zeit zur Beantwortung vor. Schließlich bearbeite ich die Artikel wie Du auf freiwilliger Basis.

Nein, ich verwechsle nicht. Ich zitiere dir aber gerne aus Kommissionsgeschäft
  • Grundsätzlich ist der Kommissionär gegenüber dem Eigentümer (Kommittent) bei der Ausführung weisungsgebunden, darf aber, sofern mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, auch ohne Absprache handeln. Einzelheiten finden sich in §§ 383 ff. HGB.
Beim Konsignationslager ist der Käufer nicht weisungsgebunden. D.h. der Konsignationsgeber kann dem Käufer nicht verbieten, die Ware zu verbrauchen, sie herauszugeben oder nur für bestimmte Zwecke einzusetzen.
  • Vorteil des Kommissionärs gegenüber einem Eigenverkauf (dabei kauft er die Ware von dem Kommittenten und verkauft sie im eigenen Namen auf eigene Rechnung): Kommt es nicht zu einem Verkauf, kann er die Ware an den Kommittenten zurückgeben.
Das Konsignationslager vermittelt kein Recht zur Rückgabe der Ware. Es gilt weiterhin ein Kaufvertrag zwischen den Konsignationsgeber und Konsignationshalter. Die üblichen Verträge haben Auslauffristen, zu denen die Ware an den Konsignationshalter übergehen. Kulanz bleibt natürlich

weiterhin möglich, kann aber nicht eingeklagt werden.

Fazit: Das Lager das aus dem einen oder anderen Geschäftstyp resultiert ist mit anderen Rechten und Pflichten ausgestattet. Das Geschäft, aus dem das Konsignationslager resultiert ist ein Verkauf. Das Geschäft aus dem das Kommissionslager resultiert ist das Kommissionsgeschäft. Die Rechte, die sich aus dem Lager ergeben sind unterschiedlich. Das heisst, dass zusätzlich zu denen aus §§ 467 – 475 h HGB (Lagervertrag) entstehenden Rechten und Pflichten weitere hinzukommen. Das mag in der Handhabung weitgehend identisch sein, juristisch ergeben sich aber einige m.E. wesentliche Unterschiede. Das stellt selbstredend die juristische Situation in Deutschland dar. Sollte Österreich, die Schweiz oder irgend ein anderes Land abweichende Rechtsregeln haben, so bitte ich dringend um Darstellung.
Entschuldigung - das war von mir korrigiert worden und von dir wieder revertiert. Du kannst auf deiner Seite selbstverständlich stehen lassen was du für fair hältst. Yotwen 17:06, 2. Jan. 2008 (CET)Beantworten