Wahlrecht im Herkunftsland

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Das Wahlrecht im Herkunftsland gewähren manche Staaten uneingeschränkt an die eigenen, im Ausland lebenden Staatsbürger, andere Staaten setzen eine zeitliche Begrenzung, andere beschränken das Wahlrecht auf im Inland ansässige Staatsbürger.

Fünf EU-Staaten schränken das Wahlrecht ihrer im Ausland lebenden Bürger bei ihren nationalen Parlamentswahlen ein: Deutschland, Irland und Zypern schreiben dies in Gesetzen vor, Dänemark und Malta in der Verfassung.[1][2]

Auslandsdeutsche können an der Bundestagswahl nur teilnehmen, wenn sie nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind (§ 12 BWahlG). Hierfür werden sie auf Antrag ins Wählerverzeichnis bei derjenigen Gemeinde, Kommune beziehungsweise Stadt eingetragen, in der sie zuletzt mit Hauptwohnsitz gemeldet waren (siehe auch: Auslandsdeutsche#Wahlrecht).[3]

Auslandsösterreicher sind in Präsidentschafts- und Parlamentswahlen in Österreich ebenso wie in Volksabstimmungen wahlberechtigt. Um zu wählen, müssen sie in die Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein und dort eine Wahlkarte/Stimmkarte für die Briefwahl beantragen. Die Eintragung in die Wählerevidenz ist alle zehn Jahre zu erneuern.[4]

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer können vom Ausland aus an den Nationalratswahlen teilnehmen und über eidgenössische Vorlagen abstimmen, sofern sie ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben, mindestens 18 Jahre alt sind und bei einer Schweizer Vertretung registriert sind.[5]

Vereinigtes Königreich

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Briten im Ausland – sofern sie nicht in der britischen Armee oder als Crown Servant für die britische Regierung arbeiten – sind nach 15 Jahren im Ausland von den Parlamentswahlen ausgeschlossen.[6] Dieser Personenkreis war auch vom Brexit-Referendum ausgeschlossen.[7]

Vereinigte Staaten

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US-amerikanische Staatsbürger, die außerhalb der Vereinigten Staaten wohnen, sind in demjenigen Bundesstaat aktiv wahlberechtigt, in dem sie zuletzt registriert waren. In zahlreichen Bundesstaaten der USA können zudem auch Staatsbürger, die niemals in den USA gelebt haben, sich dort in eine Wahlliste eintragen lassen, in dem ein Erziehungsberechtigter zuletzt eingetragen war.[8]

Einzelnachweise

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  1. Eva-Maria Poptcheva: Entzug des Wahlrechts von Unionsbürgern, die im Ausland leben. Die Lage in den Mitgliedstaaten der EU bei nationalen Wahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament. Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments, Juni 2015, abgerufen am 9. April 2019. S. 4 ff.
  2. Entzug des Wahlrechts von Unionsbürgern, die im Ausland leben. Europäisches Parlament, Juni 2015, abgerufen am 9. April 2019. S. 5–13.
  3. Deutsche im Ausland. Die Bundeswahlleiter, 2017, abgerufen am 9. April 2019.
  4. Stimmabgabe im Ausland. In: HELP.gv.at. Republik Österreich, abgerufen am 9. April 2019.
  5. Stimm- und Wahlrecht. In: www.eda.admin.ch. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Schweizerische Eidgenossenschaft, abgerufen am 9. April 2019.
  6. Armed forces, crown servants and overseas electors. Lewisham, 2017, abgerufen am 9. April 2019 (englisch).
  7. Auslands-Briten bleiben vom Referendum zum Brexit ausgeschlossen. In: Welt. 28. April 2016, abgerufen am 9. April 2019.
  8. Never Resided in the U.S. In: www.fvap.gov. Abgerufen am 9. April 2019 (englisch).