„Wohngebäudeversicherung“ – Versionsunterschied

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* Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB)
* Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB)
* Klauseln
* Klauseln
* Besondere Bedingungen für weitere Elementarrisiken in der Wohngebäudeversicherung (BEW oder BBEW)
* Besondere Bedingungen für weitere Elementarrisiken in der [http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer_Diskussion:Tweety0001 Wohngebäudeversicherung] (BEW oder BBEW)
* individuelle Vereinbarungen
* individuelle Vereinbarungen



Version vom 2. Februar 2011, 21:17 Uhr

Die verbundene Wohngebäudeversicherung schützt den Gebäudeeigentümer vor Risiken, die sich aus Feuer-, Sturm-, Hagel- und Leitungswasserschäden ergeben (versicherte Gefahren). Der Versicherungsgegenstand ist das Wohngebäude ohne dessen Inhalt an beweglichen Sachen (versicherte Sache). Ziel ist hierbei die Kostendeckung für Wiederaufbau oder Sanierung des Gebäudes sowie eine Absicherung gegen weitere Kosten (versicherte Kosten).

Rechtliche Grundlagen

Eine Wohngebäudeversicherung ist ein Versicherungsvertrag und bewegt sich somit rechtlich im Rahmen des BGB, HGB und dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Gegen Versicherungsprämie schließt der Kunde einen Vertrag bei einer Gesellschaft. Somit werden die individuellen Gesellschaftbedingungen Vertragsbestandteil. Diese Bedingungen unterteilen sich hierbei für gewöhnlich folgendermaßen:

  • Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB)
  • Klauseln
  • Besondere Bedingungen für weitere Elementarrisiken in der Wohngebäudeversicherung (BEW oder BBEW)
  • individuelle Vereinbarungen

Gemäß dem EU-Wettbewerbs-Recht kann jede Versicherung ihre Bedingungen seit 1994 selbst bestimmen. Dies erschwert erheblich die Vergleichbarkeit der einzelnen Angebote.

Die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen wurden gemäß folgender Chronologik entwickelt:

  • Allgemeine Wohngebäudeversicherungbedingungen 1962
  • Allgemeine Wohngebäudeversicherungbedingungen 1988
  • Allgemeine Wohngebäudeversicherungbedingungen 2000
  • Allgemeine Wohngebäudeversicherungbedingungen 2008

Inhalt der Versicherung

Die folgenden Definitionen beziehen sich auf die Musterbedingungen 2000 für Wohngebäudeversicherung des Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft[1]. Die einzelnen Versicherungsunternehmen sind nicht an diese gebunden. Jedoch richtet jedes Unternehmen sein Vertragswerk an diesem Muster aus.

Versicherte Sachen

  • Die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude (Beispiel: Musterstraße 99, 99999 Musterhausen)
  • Gebäudezubehör (Beispiel: Klingel- und Briefkastenanlagen, Müllboxen sowie Terrassen)
  • sonstiges Gebäudezubehör, soweit ausdrücklich vereinbart (Beispiel: Carports, Gewächs- und Gartenhäuser, Hundehütten, Hof- und Gehwegbefestigungen)
  • Einbaumöbel (Einbauküchen), die individuell für ein Gebäude gefertigt wurden
  • Gebäudezubehör, soweit es sich im Gebäude befindet oder am Gebäude angebracht ist und der Instandhaltung oder zu Wohnzwecken dient

Weitere Gebäudebestandteile und Gebäudezubehör, sowie Wasser und Abwasserrohre außerhalb des Grundstücks werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert.

Nicht versicherte Sachen

Nicht versicherte Sachen sind nachträglich vom Mieter auf dessen Kosten eingefügte Sachen, für die dieser die Gefahr trägt, wie beispielsweise die Markise des Mieters.

Die Versicherungen im Einzelnen

Die verbundene Wohngebäudeversicherung verbindet drei Versicherungen in einem Vertrag. Die drei Versicherungen sind die Feuer-, die Leitungswasser- und die Sturmversicherung (inklusive Hagel). Jede Versicherung kann einzeln oder in beliebiger Kombination abgeschlossen werden. Die einzelnen Versicherungen vereinigen jeweils genau definierte Gefahren, welche das Gebäude und die weiteren versicherten Sachen bedrohen und durch diese versichert sein sollen.

Versicherung Versicherte Gefahr genaue Definition gemäß Musterbedingungen
Feuerversicherung Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder

ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

Blitzschlag Blitzschlag ist das unmittelbare Auftreffen eines Blitzes auf Sachen.

Kurzschluss- und Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen sind nur versichert, wenn ein Blitz unmittelbar auf versicherte Sachen aufgetroffen ist.

Explosion Explosion ist eine plötzliche Kraftäußerung durch Ausdehnung von Gasen oder Dämpfen.
Implosion Implosion ist eine plötzliche Zerstörung eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.
Leitungswasservers. Leitungswasser Leitungswasser ist Wasser, das aus bestimmten Quellen bestimmungswidrig ausgetreten ist.
Frost- und sonstige Bruchschäden In den Musterbedingungen gibt es keine Definition
Sturmversicherung Sturm Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (Windgeschwindigkeit mind. 63 km/Stunde).
Hagel In den Musterbedingungen gibt es keine Definition für Hagel; Die Gefahr Hagel ist unabhängig vom Ausmaß (z. B.Korngröße) ohne Eingrenzung versichert.


1. Feuerversicherung

In der Feuerversicherung ist das Wohngebäude gegen folgende Schadensursachen versichert:

  • Brand,
  • Blitzschlag,
  • Explosion,
  • Implosion und
  • Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung.

Schäden durch Brand sind nur versichert, wenn es sich um ein Feuer handelt, welches zu einer offen erkennbaren Flamme geführt hat. Des Weiteren sind Brandschäden an z. B. Kaminen nicht versichert, wenn das Feuer den Kamin nicht verlassen hat.

  • 7160 Überspannungsschäden durch Blitz
  • 7161 Brandschäden durch Nutzwärme
  • 7165 Fahrzeuganprall

2. Leitungswasserversicherung

In der Leitungswasserversicherung wird untschieden:

2.1 Leitungswasserschäden

  • 7166 Regenwasserrohre innerhalb des Gebäudes – Klausel

2.2 Frost- und sonstige Bruchschäden

  • 7260 Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück, die nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen
  • 7261 Erweiterte Versicherung von Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks
  • 7262 Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück*
  • 7263 Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren außerhalb des Versicherungsgrundstücks*


3. Sturmversicherung

In der Sturmversicherung sind Sturmschäden durch Windbewegungen ab Windstärke 8 sowie Hagelschäden versichert. In der Meteorologie werden Windbewegungen erst ab Windstärke 9 als Sturm bezeichnet. Der Nachweis erfolgt durch umliegende Wetterstationen oder indirekt durch ähnliche Schäden an Gebäuden in der Nachbarschaft. Hagelschäden werden ähnlich abgeleitet.

Versicherte Kosten

  • Schadenminderungskosten
  • Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten
  • Mietausfall
  • 7362 Dekontaminationskosten
  • 7360 Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte
  • 7361 Gebäudebeschädigungen durch unbefugte Dritte
  • 7363 Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter Bäume
  • 7364 Wasserverlust
  • 7365 Sachverständigenkosten
Bei Streitigkeiten über die Höhe der Versicherungsleistung kann ein Sachverständigenverfahren angestrengt werden. Hierdurch entstehen Kosten für den eigenen Sachverständigen sowie für den vermittelnden Ombudsmann. Diese Kosten werden bei Einschluss der Klausel ersetzt.
  • 7366 Graffitischäden

Prämienberechnung

  • Versicherungssumme 1914
  • Wohnflächenberechnung

Marktsituation in Deutschland

Insgesamt bestanden Ende 2006 knapp 20,6 Millionen (2004: 18,8 Millionen[2]) Versicherungsverträge in Deutschland. Der größte einzelne Wohngebäudeversicherer Deutschlands war Ende 2006 die SV Gebäudeversicherung AG mit einem Bestand von 2,57 Millionen Policen.

Die zehn größten Unternehmen betreuen zusammen annähernd 2/3 der Verträge (62 % Marktanteil).

In der folgenden Tabelle sind die Anzahlen der Verträge jeweils für den Stand 31. Dezember des Jahres angegeben; die Zahlen für 2006 lagen in der verwendeten Quelle nur auf Tausender gerundet vor.[3]


Top 2006 Top 2004 Unternehmen Verträge 2006 Verträge 2004
1 2 SV Gebäudeversicherung AG 2.570.000 2.825.714
2 3 Bayerische Landesbrandversicherung AG 2.564.000 2.627.607
3 1 Allianz AG 2.072.000 2.904.342
4 4 Westfälische Provinzial Versicherung AG 2.035.000 2.060.849
5 6 R+V Allgemeine Versicherung AG 744.000 638.668
6 5 Provinzial Rheinland Versicherung AG 638.000 672.272
7 7 AXA Versicherung AG 543.000 539.123
8 10 HUK-Coburg a.G. 515.000 472.222
9 9 Bayerischer Versicherungsverband Versicherung AG 503.000 475.181
10 8 VGH Landschaftliche Brandkasse Hannover AG 488.000 492.764
Summe Top 10 12.672.000 13.708.742
Σ gesamt 20.550.000 18.800.000

Zu beachten ist der hohe Anteil der öffentlichen-rechtlichen Versicherungsunternehmen. Diese profitieren vom Beiverkauf im Rahmen der Baufinanzierungen durch die marktführenden Sparkassen, Bausparkassen und genossenschaftlichen Banken (Volks- und Raiffeisenbanken, Spardabanken). Die Dominanz der Öffentlich-rechtlichen erkennt man leicht bei Betrachtung der Unternehmensgruppen anstatt der einzelnen Unternehmen. Grob gesagt ist jeder zweiter Vertrag mit einem öffentlich-rechtlichen Unternehmen geschlossen. Hier die Zahlen für 2004 nach Unternehmensgruppen:

Top Unternehmensgruppe Verträge 2004 Verbundszugehörigkeit
1 Versicherungskammer Bayern 3.273.186 Sparkassen-Finanzgruppe
2 Allianz Group AG 2.904.342
3 SV Sparkassen-Versicherung Holding AG 2.825.714 Sparkassen-Finanzgruppe
4 Provinzial Nordwest Holding AG 2.558.089 Sparkassen-Finanzgruppe
5 R+V Allgemeine Versicherung AG 638.668 Finanz-Verbund
Σ Summe Top 5 12.199.999


Siehe auch

Einzelnachweise

  1. VGB2000 Bedingungsmuster des GDV. (PDF)
  2. GDV (PDF)
  3. Statistik der BaFin - Erstversicherungsunternehmen ´06 (Schaden- und Unfallversicherung) (PDF; 20 MB), Tabelle 5643 (1).