„Kampfkraft (Arbeitsrecht)“ – Versionsunterschied
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Im [[Arbeitsrecht (Deutschland)|deutschen Arbeitsrecht]] beschreibt man mit dem Begriff '''Kampfkraft''' die Fähigkeit einer [[Gewerkschaft]], in einem [[Arbeitskampf]] ihre Positionen durchzusetzen. Als Faktoren dafür gelten |
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* ein hoher [[Organisationsgrad]] |
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Der Begriff wird auch seltener für dieselbe Fähigkeit der Arbeitgeberseite verwendet. Diese wird entsprechend durch die Kampfkraft der Gewerkschaft gesenkt. <ref>{{Literatur |Autor=Gross, Willi. |Titel=Arbeitsrecht 2 : Fall · Systematik · Lösung · Kollektives Arbeitsrecht |Auflage=2., Überarbeitete Auflage |Verlag=Gabler Verlag |Ort=Wiesbaden |Datum=1992 |ISBN=9783322920195 |OCLC=915396496 |Online=https://www.worldcat.org/oclc/915396496 |Abruf=2018-11-17}}</ref> |
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Version vom 17. November 2018, 17:59 Uhr
Im deutschen Arbeitsrecht beschreibt man mit dem Begriff Kampfkraft die Fähigkeit einer Gewerkschaft, in einem Arbeitskampf ihre Positionen durchzusetzen. Als Faktoren dafür gelten
- dass die Streikkasse hinreichend gefüllt ist
- dass genügend Gewerkschafter gewillt sind, lange genug gegen ihren Arbeitgeber zu streiken
- ein hoher Organisationsgrad
Der Begriff wird auch seltener für dieselbe Fähigkeit der Arbeitgeberseite verwendet. Diese wird entsprechend durch die Kampfkraft der Gewerkschaft gesenkt. [1]
Einzelnachweise
- ↑ Gross, Willi.: Arbeitsrecht 2 : Fall · Systematik · Lösung · Kollektives Arbeitsrecht. 2., Überarbeitete Auflage. Gabler Verlag, Wiesbaden 1992, ISBN 978-3-322-92019-5 (worldcat.org [abgerufen am 17. November 2018]).