Arbeitskampf
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Arbeitskampf ist ein Sammelbegriff aus dem kollektiven Arbeitsrecht und bezeichnet die Auseinandersetzung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur Regelung von Interessenkonflikten bei der Verhandlung von Löhnen und anderen Arbeitsbedingungen durch Streiks und Aussperrungen. Nach deutschen Rechtsvorschriften (im Wesentlichen Grundsatzurteile des Bundesarbeitsgerichts) kann ein Arbeitskampf nur dann stattfinden, wenn vorangegangene Verhandlungen ausgeschöpft und gescheitert sind. Arbeitskämpfe um Arbeits- und Entlohnungsbedingungen werden in der Regel von den Tarifvertragsparteien der Arbeitgeber(verbände) und der Gewerkschaften über Vereinbarungen in Tarifverträgen für einen Wirtschaftszweig oder ein einzelnes Unternehmen (Haustarifvertrag) ausgetragen. Sie unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie können auch in einzelnen Unternehmen stattfinden, z. B. als Tarifstreit um einen Haustarifvertrag oder als „wilder Streik“ von Belegschaften, die ohne gewerkschaftliche Autorisierung nicht streikberechtigt sind.
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[Bearbeiten] Globalisierung und Arbeitskampf
In den hochindustrialisierten Ländern bestimmt in den letzten Jahren die zunehmende Globalisierung die Rahmenbedingungen von Arbeitskämpfen. Darunter sind vor allem folgende Entwicklungen zu verstehen:
- die wachsende internationale Standortkonkurrenz, die nicht nur zur Verlagerung von Fertigungsprozessen führt, sondern inzwischen auch zur Verlagerung hochqualifizierter Ingenieurstätigkeiten in Schwellenländer
- die Notwendigkeit von Unternehmen, eine höhere Rendite erzielen zu müssen
- die wachsende Deregulierung und Flexibilisierung von Märkten und Wissenschaft durch die politischen Instanzen (siehe Neoliberalismus)
- die Erosion der Tarifbindung
- die durch den Schwund an Mitgliedern abnehmende Legitimität der Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften
- die zunehmende Differenzierung des Arbeitslebens
[Bearbeiten] Arbeitskämpfe nach deutschem Recht
Nach deutschem Recht können als Parteien des Arbeitskampfes die Gewerkschaft auf Arbeitnehmer- und die Geschäftsleitung oder ein Arbeitgeberverband auf Arbeitgeberseite auftreten. Betriebsräte sind nicht zum Führen von Arbeitskämpfen berechtigt und dürfen auch in ihrer Eigenschaft als Betriebsratsmitglieder sich nicht an Arbeitskampfhandlungen beteiligen (z. B. Nutzung des Betriebsratsbüros als Arbeitskampfzentrale). Eine Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer und Gewerkschaftsmitglied ist selbstverständlich zulässig.
Bei einem für einen Wirtschaftszweig geltenden Tarifvertrag (Flächentarifvertrag) treten die zuständige Gewerkschaft und der Arbeitgeberverband in Verhandlungen, bei einem für ein einzelnes Unternehmen geltenden Tarifvertrag (Haustarifvertrag) verhandelt die Gewerkschaft, in Kooperation mit betrieblichen Gewerkschaftsrepräsentanten (in der Regel gewerkschaftlich organisierten Betriebsratsmitgliedern), mit der Geschäftsleitung.
Scheitern die Verhandlungen, wird in der Regel ein Schlichtungsverfahren in Kraft gesetzt, das auf freiwilligen Vereinbarungen zwischen den Tarifvertragsparteien beruht. Eine Zwangsschlichtung wie in der Weimarer Republik ist ausgeschlossen. Den meisten Schlichtungsvereinbarungen zufolge müssen die Konfliktparteien den Schlichterspruch nicht annehmen. Erklären eine oder beide Parteien das Scheitern der Schlichtung, ist dies gleichbedeutend mit dem Ende der Friedenspflicht. Streik und Aussperrung sind danach, unter Beachtung bestimmter Regeln der Verhältnismäßigkeit, zulässig.
[Bearbeiten] Erfolgsbedingungen
Gewerkschaften bestreiken in der Regel solche Betriebe, deren Beschäftigte in hohem Maße gewerkschaftlich organisiert sind, um zu verhindern, dass eine größere Zahl von Unorganisierten als Streikbrecher auftreten und die Produktion aufrechterhalten.
Während eines Streiks muss der Arbeitgeber keinen Lohn zahlen (vgl. § 323 BGB). Die Gewerkschaft zahlt ihren Mitgliedern Unterstützungsleistungen aus der Streikkasse. Der Staat hat im Arbeitskampf seine Neutralität zu wahren (siehe Tarifautonomie), er darf folglich an Streikende und Ausgesperrte kein Arbeitslosengeld I zahlen, auch wenn diese keine Unterstützung durch die Gewerkschaft beziehen. Der Arbeitsvertrag wird für die Zeit des Arbeitskampfes nicht aufgehoben, sondern lediglich suspendiert, d. h. es besteht für beide Parteien keine Leistungspflicht.
Die Entscheidung eines Unternehmens, sich an einer Aussperrung seines Arbeitgeberverbandes zu beteiligen, hängt von seiner Verbandsloyalität ab, die dort ihre Grenze finden wird, wo die wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel steht.
Für die Gewerkschaft hängen die Erfolgsaussichten eines Arbeitskampfes wesentlich von der Auftragslage der Unternehmen und der Arbeitsmarktlage ab. Bei starker Produktionsauslastung und stabiler Nachfrage scheuen Unternehmen insbesondere längere Arbeitskämpfe. Je knapper qualifizierte Arbeit ist, desto besser stehen die Chancen für die Arbeitnehmerseite und umgekehrt.
[Bearbeiten] Erweiterter Arbeitskampf
Weitere Möglichkeiten des Arbeitskampfs auf Seiten der Arbeitnehmer sind die Blockade nichtbestreikter Betriebe, Demonstrationen und der Aufruf an die Kunden des Betriebs, diesen zu boykottieren. Ist ein Streik nicht möglich oder strategisch inopportun, können Arbeitnehmer auch Dienst nach Vorschrift, den sog. „Bummelstreik“ ableisten.
Auch Arbeitgeber haben erweiterte Kampfmittel zur Verfügung. Sie können einem Streik mit der Aussperrung begegnen, die nach deutschem Arbeitsrecht – wie der Streik – unter dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit steht, d. h. ein begrenzter Streik darf nicht mit einer Totalaussperrung beantwortet werden.
Als weiteres Kampfmittel verfügen Arbeitgeber über die Möglichkeit der sog. „kalten Aussperrung“. Sie können in der Konsequenz eines Streiks, der sie nicht unmittelbar betrifft, Arbeitnehmer mit der Begründung zeitweilig entlassen, dass ausbleibende Zulieferungen aus bestreikten Unternehmen die Produktion in ihren Betrieben stilllegen. Derart „kalt Ausgesperrte“ haben keinen Anspruch auf staatliche oder gewerkschaftliche Unterstützung.
[Bearbeiten] Arbeitskampfrecht in der DDR
Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik von 1949 war in § 14 Abs. 2 das Streikrecht der Gewerkschaften verankert. Der FDGB lehnte jedoch einen Streik gegen Volkseigene Betriebe ab. Als Instrument des Arbeitskampfs schied damit der Streik genauso wie die (unzulässige) Aussperrung aus. Im Gesetzbuch der Arbeit (GBA) von 1961, der neuen Verfassung von 1968 und dem Arbeitsgesetzbuch (AGB) von 1978 wurde ein Streikrecht nicht mehr erwähnt.
[Bearbeiten] Literatur
- Michael Kittner: Arbeitskampf: Geschichte – Recht – Gegenwart. C. H. Beck, 1. Auflage, München 2005, ISBN 3-406-53580-1
- Peter Renneberg: Die Arbeitskämpfe von morgen?, VSA – Verlag Hamburg 2005, ISBN 3-89965-127-8
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Weblinks
- Statistik über Arbeitskämpfe in der BRD, Bundesarbeitsministerium
- wichtige Tarifbewegungen und Abschlüsse
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