„Altenpflegegesetz“ – Versionsunterschied

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Das '''Gesetz über die Berufe in der Altenpflege''' ('''Altenpflegegesetz''', AltPflG) vom 17. November 2000 regelt in [[Deutschland]] die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung [[Altenpfleger]] bzw. Altenpflegerin und die dazugehörige Ausbildung. Es trat am 1. August 2003 mit der Zielsetzung in Kraft, bundesweit ein einheitliches Ausbildungsniveau zu gewährleisten und die Attraktivität des Berufes zu steigern. Vorher existierte keine bundeseinheitliche Regelung der Ausbildung in der [[Altenpflege]].<ref>{{Internetquelle | url=http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/gesetze,did=3268.html | titel=Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 19. Mai 2010 | zugriff=2012-02-17}}</ref>
Das '''Gesetz über die Berufe in der Altenpflege''' ('''Altenpflegegesetz''', AltPflG) vom 17. November 2000 regelt in [[Deutschland]] die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung [[Altenpfleger]] bzw. Altenpflegerin und die dazugehörige Ausbildung. Es trat am 1. August 2003 mit der Zielsetzung in Kraft, bundesweit ein einheitliches Ausbildungsniveau zu gewährleisten und die Attraktivität des Berufes zu steigern. Vorher existierte keine bundeseinheitliche Regelung der Ausbildung in der [[Altenpflege]].<ref>{{Internetquelle | url=http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/gesetze,did=3268.html | titel=Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 19. Mai 2010 | zugriff=2012-02-17}}</ref>


Die Tätigkeit der Altenpflege selbst ist im Gesetz nicht geregelt. Die Ausbildung in der [[Altenpflegehilfe]] wird von ihm nicht erfasst, da sie unter den Kompetenzbereich der Bundesländer fällt, die hierfür Ländergesetze erlassen. Details zur Ausbildung und Prüfung werden durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, AltPflAPrV) geregelt.
Die Tätigkeit der Altenpflege selbst ist im Gesetz nicht geregelt. Die Ausbildung in der [[Altenpflegehilfe]] wird von ihm nicht erfasst, da sie unter den Kompetenzbereich der Bundesländer fällt, die hierfür Ländergesetze erlassen. Details zur Ausbildung und Prüfung werden durch die ''Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers'' (''Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung'', ''AltPflAPrV'') geregelt.

== Entwicklung der Altenpflegeausbildung in Deutschland ==
Die erste Altenpflegeausbildung in Deutschland wurde 1958 in [[Marl]] durchgeführt. Sie enthielt damals 600 Stunden theoretischen und 280 Stunden fachpraktischen Unterricht (heute: 2100 und 2500 Stunden). Seit 1969 existierten unterschiedliche Ausbildungsregelungen in den Ländern der Bundesrepublik. Vor dem Hintergrund einer [[Demografie Deutschlands#Altersstruktur|demographischen Entwicklung mit einem Anwachsen der älteren Bevölkerung]] empfahl 1980 der [[Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge|Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge]], die Inhalte der Altenpflegeausbildung auszuweiten und zu vereinheitlichen. Zu diesem Zeitpunkt existierten 17 unterschiedliche Länderregelungen mit einer Ausbildungsdauer von zwei bis drei Jahren. Versuche einer Vereinheitlichung scheiterten seit Mitte der 1980er Jahre am Widerstand des Bundeslandes [[Bayern]].<ref>{{Literatur | Autor=Ruth Mamerow | Titel=Praxisanleitung in der Pflege, S. 27–30|Auflage=3| Verlag=Springer | Ort=Berlin | Jahr=2010 | ISBN=978-3-642-12641-3 }}</ref> Das Altenpflegegesetz wurde nach einer erneuten Initiative der Bundesregierung von 1999 im Jahr 2000 verkündet und sollte 2001 in Kraft treten. Als Folge eines [[Normenkontrolle|Normenkontrollantrages]] durch die Bayerische Staatsregierung verzögerte sich das Inkrafttreten bis 2003.<ref>{{Literatur | Autor=Alfred Schneider | Titel=Staatsbürger-, Gesetzes- und Berufskunde für Fachberufe im Gesundheitswesen, S. 365 | Verlag=Springer Verlag | Ort=Berlin | Jahr=2003 | ISBN=9783540435075 }} Online: {{Google Buch|BuchID=t2xdGZ6z2yYC |Seite=365}}</ref> Das Bundesverfassungsgericht hatte am 24. Oktober 2002 zugunsten der Regelungskompetenz des Bundes für das Berufsbild der Altenpflege entschieden. Die Übergangsregelung des § 29 garantiert die Anerkennung der Berufsbezeichnung „Altenpfleger“, auch wenn sie vor dem Inkrafttreten des Altenpflegegesetzes erworben wurde.<ref>{{Literatur | Autor=Rolf Hofert | Titel=Von Fall Zu Fall - Pflege Im Recht: Rechtsfragen in der Pflege von A - Z, S. 23 | Verlag=Springer Verlag | Ort=Berlin | Jahr=2011 | ISBN=978-3-642-16592-4 }} Online: {{Google Buch|BuchID=ycMskLKZg8UC |Seite=23}}</ref>


== Weblinks ==
== Weblinks ==
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* [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/altpflg/gesamt.pdf Text des Altenpflegesetzes]
* [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/altpflg/gesamt.pdf Text des Altenpflegesetzes]
* [http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Abteilung3/Pdf-Anlagen/ausbildungs-und-pruefungsverordnung,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf Text der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung]
* [http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Abteilung3/Pdf-Anlagen/ausbildungs-und-pruefungsverordnung,property=pdf,bereich=bmfsfj,sprache=de,rwb=true.pdf Text der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung]

== Siehe auch ==
* [[Gesundheitsfachberufe]]
* [[Gesundheits- und Krankenpflege]]


== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==

Version vom 17. Februar 2012, 20:38 Uhr

Das Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz, AltPflG) vom 17. November 2000 regelt in Deutschland die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Altenpfleger bzw. Altenpflegerin und die dazugehörige Ausbildung. Es trat am 1. August 2003 mit der Zielsetzung in Kraft, bundesweit ein einheitliches Ausbildungsniveau zu gewährleisten und die Attraktivität des Berufes zu steigern. Vorher existierte keine bundeseinheitliche Regelung der Ausbildung in der Altenpflege.[1]

Die Tätigkeit der Altenpflege selbst ist im Gesetz nicht geregelt. Die Ausbildung in der Altenpflegehilfe wird von ihm nicht erfasst, da sie unter den Kompetenzbereich der Bundesländer fällt, die hierfür Ländergesetze erlassen. Details zur Ausbildung und Prüfung werden durch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung, AltPflAPrV) geregelt.

Entwicklung der Altenpflegeausbildung in Deutschland

Die erste Altenpflegeausbildung in Deutschland wurde 1958 in Marl durchgeführt. Sie enthielt damals 600 Stunden theoretischen und 280 Stunden fachpraktischen Unterricht (heute: 2100 und 2500 Stunden). Seit 1969 existierten unterschiedliche Ausbildungsregelungen in den Ländern der Bundesrepublik. Vor dem Hintergrund einer demographischen Entwicklung mit einem Anwachsen der älteren Bevölkerung empfahl 1980 der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge, die Inhalte der Altenpflegeausbildung auszuweiten und zu vereinheitlichen. Zu diesem Zeitpunkt existierten 17 unterschiedliche Länderregelungen mit einer Ausbildungsdauer von zwei bis drei Jahren. Versuche einer Vereinheitlichung scheiterten seit Mitte der 1980er Jahre am Widerstand des Bundeslandes Bayern.[2] Das Altenpflegegesetz wurde nach einer erneuten Initiative der Bundesregierung von 1999 im Jahr 2000 verkündet und sollte 2001 in Kraft treten. Als Folge eines Normenkontrollantrages durch die Bayerische Staatsregierung verzögerte sich das Inkrafttreten bis 2003.[3] Das Bundesverfassungsgericht hatte am 24. Oktober 2002 zugunsten der Regelungskompetenz des Bundes für das Berufsbild der Altenpflege entschieden. Die Übergangsregelung des § 29 garantiert die Anerkennung der Berufsbezeichnung „Altenpfleger“, auch wenn sie vor dem Inkrafttreten des Altenpflegegesetzes erworben wurde.[4]

Weblinks

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 19. Mai 2010. Abgerufen am 17. Februar 2012.
  2. Ruth Mamerow: Praxisanleitung in der Pflege, S. 27–30. 3. Auflage. Springer, Berlin 2010, ISBN 978-3-642-12641-3.
  3. Alfred Schneider: Staatsbürger-, Gesetzes- und Berufskunde für Fachberufe im Gesundheitswesen, S. 365. Springer Verlag, Berlin 2003, ISBN 978-3-540-43507-5. Online: eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche
  4. Rolf Hofert: Von Fall Zu Fall - Pflege Im Recht: Rechtsfragen in der Pflege von A - Z, S. 23. Springer Verlag, Berlin 2011, ISBN 978-3-642-16592-4. Online: eingeschränkte Vorschau in der Google-Buchsuche