A limine

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A limine (lat. von der Schwelle) ist ein Sammelbegriff für gerichtliche Entscheidungen, die typischerweise durch Beschluss, ohne vorherige mündliche Verhandlung und ohne Beweisaufnahme ergehen.

Der Ausdruck a limine stammt aus dem römischen Recht. Dieses kannte die Klageabweisung ohne Verhandlung, wenn das Recht für die Klage nicht erwiesen war: Agens sine actione a limine iudicii repellitur („Ein Kläger ohne begründeten Anspruch wird von der Schwelle des Gerichts verwiesen“).

Davon zu unterscheiden sind Prozessurteile, mit denen eine Klage ohne Prüfung der Begründetheit als unzulässig abgewiesen wird (absolutio ab instantia) und die Abweisung einer Klage als unbegründet durch Sachurteil (absolutio ab actione).[1]

Oft – jedoch nicht begriffsnotwendig – braucht eine A-Limine-Entscheidung nur eingeschränkt oder gar nicht begründet zu werden.

Negative A-Limine-Entscheidungen der Instanzgerichte sind ein Instrument der Rechtsmittelbeschränkung. Beispiele finden sich in § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO, § 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO oder § 116 Abs. 5 Satz 3 FGO. Mit Ablehnung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird das Urteil rechtskräftig.

§ 522 ZPO sah in der bis zum 26. Oktober 2011 geltenden Fassung die Möglichkeit der A-limine-Zurückweisung einer Berufung vor. [2]

Mit einer A-Limine-Entscheidung kann das Bundesverfassungsgericht die Annahme einer Verfassungsbeschwerde ablehnen. Die Ablehnung der Annahme ergeht ohne mündliche Verhandlung, ist unanfechtbar und bedarf keiner Begründung (§ 93d Abs. 1 und 3 S. 1 BVerfGG).

Einzelnachweise

  1. Carl Creifelds: Rechtswörterbuch. 21. Aufl. 2014. ISBN 978-3-406-63871-8
  2. Stephan Albrecht: Stärkung der Rechte des Berufungsklägers - die Neufassung des § 522 ZPO. 2011