Artikel 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Der Artikel 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gehört zum ersten Abschnitt (Grundrechte) und sichert die Religionsfreiheit in Deutschland und die Möglichkeit zur Kriegsdienstverweigerung.
Wortlaut
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Erläuterung
Im Artikel 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland wird die Unverletzlichkeit der Religionsfreiheit, der Glaubensfreiheit und der Gewissensfreiheit festgelegt, sowie Religionsausübung geschützt. Darin ist auch die negative Glaubensfreiheit enthalten, also die Freiheit, an nichts glauben zu dürfen oder dieses nicht offenbaren zu müssen. Es ist ein individuelles Grundrecht. In Absatz 3 ist zusätzlich dazu noch das Recht zur Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen gesichert. Es geht aus dem Absatz 1 hervor, der die Gewissensfreiheit schützt.[1][2] Eingebracht wurde der Satz durch einen Antrag der SPD im April 1948 im Parlamentarischen Rat. Die Bundesrepublik Deutschland nahm dieses Recht als erster Staat der Welt in ihre Verfassung auf (siehe auch Kriegsdienstverweigerung in Deutschland#Grundrecht).
Siehe auch
- Liste der Artikel des Grundgesetzes
- Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
Weblinks
- Wortlaut des Art. 4 GG – Bundesministeriums der Justiz
Einzelnachweise
- ↑ Staatsrecht for you: Artikel 4, abgerufen am 10. Mai 2012
- ↑ Planet Schule: Hintergrund: Artikel 4, abgerufen am 10. Mai 2012