Gewissensfreiheit

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Gewissensfreiheit ist die Freiheit, Entscheidungen und Handlungen aufgrund des Gewissens, frei von äußerem Zwang, durchführen zu können. Eine gewissensfreie Handlung oder Entscheidung orientiert sich an gut und böse, und an sittlichen, für den Einzelnen als verbindlich geltenden Kriterien. Eine gegen das Gewissen sprechende Entscheidung führt in der Regel zu einem individuellen Notstand (Gewissensbisse).[1]

Inhaltsverzeichnis

Geschichte [Bearbeiten]

Die Gewissensfreiheit war als humanistisches Ideal bereits in § 144 Satz 1 Paulskirchenverfassung und in Art. 135 WRV enthalten. Wegen seiner engen Verknüpfung mit der weltanschaulichen Überzeugung als wertebildendes Charakteristikum wird die Gewissensfreiheit häufig in der Nähe von Glaubens- oder Religionsfreiheit (in sämtlichen freiheitlichen deutschen Verfassungen seit 1848) verortet.

Rechtliche Lage in Deutschland [Bearbeiten]

In Deutschland ist die Gewissensfreiheit ein Grundrecht und wird durch das Grundgesetz im Art. 4 gewährt. Sie steht damit im Zusammenhang mit der Religionsfreiheit, welche den äußeren Zwang zu einer bestimmten Weltanschauung untersagt. Teile der Gewissensfreiheit finden sich auch in Art. 1 GG (Menschenwürde), Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht) sowie in Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit) und Art. 2 GG (allgemeine Handlungsfreiheit). Das Gewissen wird sowohl im inneren Bereich (sog. forum internum) gebildet als auch nach außen (sog. forum externum) kenntlich gemacht.

Eine besondere Gewissensfreiheit genießen Abgeordnete des Deutschen Bundestages, die laut Grundgesetz ihre Entscheidungen im Rahmen des freien Mandats nur anhand ihres Gewissens ohne Bindung an Weisungen und Aufträge fällen sollten (Art. 38 GG).

Eingriffe [Bearbeiten]

Eingriffe sind stets im Rahmen der praktischen Konkordanz mit anderen Grundrechten und im Rahmen von Verfassungsprinzipien zu überprüfen, da die Gewissensfreiheit im deutschen Recht nur den verfassungsimmanenten Schranken unterworfen ist Das forum internum der Gewissensfreiheit, die innere Überzeugungsbildung von Werten und Überzeugungen, ist eingriffsresistent, da es direkt an die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) anknüpft. Kasuistisch werden Gehirnwäsche, Hypnose, Drogen und ähnliche Eingriffe in das physiologisch-psychische Wirken verboten. Problematisch ist jedoch der Bereich der Wertevermittlung. So kann die Bildung von Werten durch staatliche Institutionen (Schule) nicht verboten sein, sondern ist sogar notwendig, wenn auch im Rahmen der Bindung an die freiheitlich demokratische Grundordnung.

Bedeutend sind jedoch vor allem die Eingriffe in das forum externum. Dies sind Fälle, in denen der Betroffene sein Verhalten mit Hinweis auf das Gewissen begründet. Die Gewissensfreiheit strahlt nicht nur im öffentlich-rechtlichen Bereich aus, sie bleibt auch im Bereich des Privatrechts bedeutsam und erlangt Entfaltung über die Generalklauseln des Privatrechts. Das betrifft insbesondere den Bereich des Individualarbeitsrecht, wenn Arbeitnehmer mit Tätigkeiten konfrontiert werden, die ihrer Überzeugung massiv widersprechen (Tierversuche, Rüstungsproduktion). Hier entfaltet die Gewissensfreiheit ihre Drittwirkung.

Ein Unterfall der Gewissensfreiheit ist das Recht auf Kriegsdienstverweigerung bei Konflikten mit dem eigenen Gewissen. In dem Recht auf Kriegsdienstverweigerung darf nur im Hinblick auf das Anerkennungsverfahren mittels Parlamentsgesetzes eingegriffen werden. Für die Gewissensfreiheit im Übrigen besteht - nochmals deutlich - kein Vorbehalt.

Geltendmachung [Bearbeiten]

Die Betroffenheit von Eingriffen in die Gewissensfreiheit ist geltend zu machen. Die bloße Behauptung, einen Eingriff zu erleiden, gilt nur als Meinungsäußerung. Es bedarf der Begründung der Betroffenheit im Bereich der Entscheidungsfähigkeit, da es dem Staat schlechterdings unmöglich wäre, das Gegenteil zu beweisen, ohne selbst die Gewissensfreiheit im Bereich des forum internum zu verletzen.

Fallgruppe: Ziviler Ungehorsam [Bearbeiten]

Dass ziviler Ungehorsam mit der Überzeugung über andere als die von staatlicher Seite vertretenen Werte zusammenhängt, ist unbestritten. Die Fallgruppe überlappt sich jedoch häufig noch mit anderen Grundrechten wie Versammlungsfreiheit, Meinungsfreiheit und allgemeiner Handlungsfreiheit. Problematisch ist, dass durch zivilen Ungehorsam häufig nicht nur der Staat getroffen wird, sondern auch andere Bürger. Kritisiert wird außerdem, dass die Berufung auf die Gewissensfreiheit zur Rechtfertigung politischer Agitation nicht ausreichend ist, um den erhöhten Schutz des Art. 4 GG zu genießen. Andererseits sind pazifistische Sitzblockaden, die sich an den Vorbildern Mahatma Gandhis und auch Thoreaus orientieren, wohl regelmäßig unter den Schutz des Art. 4 GG zu stellen.

Einzelnachweise [Bearbeiten]

  1. Gewissensfreiheit im Juristischen Lexikon der Anwälte Dr. Koch & Partner.

Weblinks [Bearbeiten]

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