Aufenthaltsstatus (Österreich)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dies ist eine alte Version dieser Seite, zuletzt bearbeitet am 7. Oktober 2015 um 04:18 Uhr durch W!B: (Diskussion | Beiträge) (sort, erg aus hauptartiel (autoren und versionsgeschichte siehe dort)). Sie kann sich erheblich von der aktuellen Version unterscheiden.
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Der Aufenthaltsstatus stellt die Berechtigung einer ausländischen Person dar, sich im Inland aufzuhalten. Er kann sehr unterschiedlich ausgestaltet sein und wird in der Regel durch den gesetzlich geregelten Erwerb eines Aufenthaltstitels begründet. Der Aufenthaltsstatus ist dafür ausschlaggebend, wie lange ein ausländischer Besucher oder Zuwanderer legal im Land bleiben kann und welchen Beschränkungen oder Auflagen er gegebenenfalls unterliegt. Bei Verstößen gegen die Gesetze des Gastlandes können ausländische Staatsbürger unter Umständen ausgewiesen werden und verlieren damit ihren Aufenthaltsstatus. Ausländer, die sich ohne entsprechenden Status unerlaubt im Lande aufhalten, machen sich in vielen Ländern strafbar und können gegebenenfalls abgeschoben werden. Bei längerfristigem unerlaubten Aufenthalt spricht man von illegaler Zuwanderung.

Rechtsgrundlage

Österreichische „Rot-Weiß-Rot-Karte“
Österreichische Aufenthaltsbewilligung für Familienangehörige

Der Aufenthaltsstatus von Fremden wird im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) geregelt.

Auszug aus dem NAG;

(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die

  1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
  2. nach § 95 des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
  3. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.

Aufenthaltstitel

Das Gesetz unterscheidet vier Aufenthaltstitel, nämlich

  • Aufenthaltsbewilligung
  • Niederlassungsbewilligung
  • Familienangehöriger
  • Daueraufenthalt

Alle Aufenthaltstitel werden in Form einer Scheckkarte ausgestellt.[1]

Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind grundsätzlich vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus persönlich einzubringen. Im Antrag ist der Grund des Aufenthaltes bekanntzugeben und genau zu bezeichnen. Nicht zulässig sind Anträge, aus denen sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und weiterer Anträge.

Das Vorliegen der erforderlichen Berechtigungen ist nachzuweisen.

Spezielle Fälle

In Österreich wird der Begriff des Aufenthaltstitels nicht legaldefiniert. Aus der Aufzählung der möglichen Aufenthaltstitel in § 8 NAG ergibt sich jedoch, dass Aufenthaltstitel nur solche Dokumente sind, die an Drittstaatsangehörige erteilt werden. Aufenthaltsdokumente für EWR-Bürger und ihre Familienangehörigen fallen unter die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (§ 9 NAG).

Aufenthaltstitel werden erteilt als:[2]

  • Rot-Weiß-Rot-Karte, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß § 12d oder § 24 Ausländerbeschäftigungsgesetz erstellt wurde, berechtigt (§ 41 NAG),
  • Rot-Weiß-Rot-Karte plus, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz berechtigt (§ 41a NAG),
  • Blaue Karte EU, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 12d§ Abs. 2 Nr. 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz erstellt wurde, berechtigt (§ 42 NAG),
  • Niederlassungsbewilligung, die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbstständigen und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt, berechtigt (§ 43 NAG),
  • Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 44 NAG),
  • Niederlassungsbewilligung – Angehöriger, die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt (§ 47 NAG),
  • Daueraufenthalt – EG für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments (§ 45 NAG),
  • Familienangehöriger für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – Familienangehöriger zu erhalten (§ 47 NAG),
  • Daueraufenthalt – Familienangehöriger für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments (§ 48 NAG),
  • Aufenthaltsbewilligung für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu folgenden Aufenthaltszwecken (wird im Aufenthaltstitel angegeben) ausgegeben wird (siehe § 2 Abs. 2 NAG-DV)
    • Rotationsarbeitskraft (§ 58 NAG),
    • Betriebsentsandter (§ 59 NAG),
    • Selbständiger (§ 60 NAG),
    • Künstler (§ 61 NAG),
    • Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (§ 62 NAG),
    • Schüler (§ 63 NAG),
    • Studierender (§ 64 NAG),
    • Sozialdienstleistender (§ 66 NAG),
    • Forscher (§ 67 NAG),
    • Familiengemeinschaft (§ 69 NAG),
    • § 69a NAG (§ 69a NAG).

Aufenthaltstitel werden seit 1. Januar 2006 nach dem einheitlichen Muster im Kartenformat ID-1, davor in Aufkleberform, ausgegeben (§ 1 NAG-DV).

Aufenthaltsdokumente für freizügigkeitsberechtigte Personen, dazu gehören:

  • Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zur Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate (§ 54 NAG),
  • Daueraufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben, zur Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Rechts auf Daueraufenthalt (§ 54a NAG),

werden ebenfalls im Kartenformat ID-1 ausgegeben, weichen aber in der farblichen und grafischen Darstellung von den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ab.

Auch die

  • Bestätigung über den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels (§ 24 Abs. 1 NAG)

hat zwar Aufkleberformat, ist aber anders gestaltet.

Herkunftsspezifische Fälle

Aufenthaltsstatus von EWR-Bürgern und Schweizern

Das Recht auf Aufenthalt für freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger und Schweizer bzw. deren Familienangehörigen (auch die von freizügigkeitsberechtigten Österreichern) ist im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz[3] in den §§ 51 bis 57 geregelt bzw. die Einreisebestimmungen in den §§ 84 bis 86 des Fremdenpolizeigesetzes.[4] Diese Teile sind im Wesentlichen als Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG bzw. den bilateralen Verträgen mit der Schweiz zu sehen.

Aufenthaltsstatus von türkischen Staatsangehörigen

Auf Grundlage des Assoziationsabkommens der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit der Türkei haben türkische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige unter bestimmten Voraussetzungen ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Zu den Einzelheiten → Hauptartikel Beschluss 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Bundesministerium für Inneres: Niederlassung und Aufenthalt. Eingesehen am 11. Februar 2011
  2. Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006, ABl. C 201 vom 8. Juli 2011, S. 1–54, pdf-Dok. 1,03 MB, abgerufen am 13. Februar 2013; die Angaben decken sich jedoch teilweise nicht mit dem aktuell gültigen Recht.
  3. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
  4. Fremdenpolizeigesetz 2005