Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

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Basisdaten
Titel: Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
Kurztitel: Erziehungs- und Unterrichts(wesen)gesetz (nicht amtlich)
Früherer Titel: Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
Abkürzung: BayEUG
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Freistaat Bayern
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht, Schulrecht
Fundstellennachweis: BayRS 2230-1-1-K
Ursprüngliche Fassung vom: 9. März 1960
(GVBl. S. 19)
Inkrafttreten am: 1. April 1960
Neubekanntmachung vom: 31. Mai 2000
(GVBl. S. 414, ber. S. 632)
Letzte Neufassung vom: 10. September 1982
(GVBl. S. 743)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
überw. 1. Januar 1983
Letzte Änderung durch: Art. 9a G vom 22. Dezember 2015
(GVBl. S. 458)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
30. Dezember 2015
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, abgekürzt BayEUG, regelt, nachdem im Bereich des Schulrechts die Gesetzgebungszuständigkeit bei den Bundesländern liegt, auf der Grundlage der Art. 128–137 der Verfassung des Freistaates Bayern das Schulrecht für die öffentlichen und privaten Schulen in Bayern. Eine Besonderheit im bayerischen Bildungswesen sind die im Gesetz vorgesehenen Schulvorbereitenden Einrichtungen für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die es so in der Form in keinem anderen Bundesland gibt.

Literatur

Weblinks