Benutzer:Hukukçu/Baustelle 3

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Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Osmanische Staat zeigte bis etwa zur Mitte des 19. Jahrhunderts kein Interesse am Kulturgüterschutz. Erstmals in den Jahren 1846 und 1847 sammelte und lagerte Marschall Ahmed Fethi Pascha Kulturgüter, insbesondere antike Waffen, in der Hagia Irene, die in das Mecma-ı Esliha-i ‘Atîka („Lager antiker Waffen“) und Mecma-ı Asâr-ı ‘Atîka („Lager antiker Güter“) aufgeteilt wurde. Die Irenenkirche diente weiterhin primär als Waffenlager.

Die erste strafrechtliche Regelung bezüglich unbeweglicher Güter war Art. 133 des Strafgesetzbuches vom 9. August 1858, womit die Beschädigung oder Zerstörung heiliger und monumentaler Bauten unter Strafe gestellt wurde.[1][2]

Am 30. Januar 1869 wurde in der Irenenkirche offiziell das Müze-i Hümâyûn („Großherrliches Museum“) gegründet und Edward Goold, ein Geschichtslehrer am Galatasaray-Gymnasium, zum ersten Museumsdirektor ernannt.[3]

Asâr-ı ‘Atîka Nizamnâmesi[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Februar des Jahres 1869 wurde das erste Gesetz über den Schutz kultureller Güter, die sieben Artikel umfassende Asâr-ı ‘Atîka Nizamnâmesi („Verordnung über antike Güter“, AAN), erlassen. Durch die AAN wurden Ausgrabungen ohne ausdrückliche Erlaubnis sowie die Ausfuhr (Art. 2) gefundener Güter, ausgenommen Münzen (Art. 4), verboten. Der Staat wurde nicht Eigentümer. Innerhalb des Reiches durften die Güter weiterveräußert werden (Art. 2).

Im April 1874 folgte die zweite AAN. Nach dem neuen Gesetz waren alle antiken Güter zunächst Staatseigentum. Nach Artikel 3 dieses Gesetzes wurden Funde bei genehmigten Ausgrabungen oder bei Zufallsfunden (Art. 25) in gleichen Teilen zwischen Staat, Finder und Grundeigentümer aufgeteilt. War der Grundeigentümer gleichzeitig der Finder, standen ihm zwei Drittel zu. Aufgeteilt wurden entweder die Funde selbst oder der Geldwert. Die Anteile durften mit vorheriger Erlaubnis und der Zahlung einer Steuer außer Landes gebracht werden (Art. 32).

Mit der AAN vom 21. Februar 1884, die maßgeblich von Osman Hamdi Bey entworfen wurde, erfolgte erneut eine Rückkehr zum Ausfuhrverbot (Art. 8). Die Ausnahme hiervon war in Art. 32 des Gesetzes geregelt. Demnach durften Güter ausgefahren werden, die aus dem Ausland ins Land gekommen waren, oder wenn der Staat bereits über äquivalente Stücke verfügte. Bei Zufallsfunden standen dem Grundeigentümer fünfzig Prozent der Fundsache oder ein entsprechender Geldbetrag zu.

Die letzte osmanische Regelung stammt aus dem Jahr 1906. Diesem Gesetz nach waren alle antiken Güter Staatseigentum und wurden niemandem überlassen. Grundeigentümer und Finder wurden mit einer Geldzahlung entschädigt. Die Ausfuhr wurde nun ohne Ausnahme verboten. Einzig importierte Güter durften wieder ausgefahren werden.[4]

Antikengesetz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das türkische Antikengesetz (Eski Eserler Kanunu, EEK) Nr. 1710 vom 25. April 1973

Eigentum[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach Art. 5 KTVKK sind alle Naturschätze und Kulturgüter, die erhaltenswert sind und auf türkischem Boden gefunden wurden oder in Zukunft gefunden werden, grundsätzlich Staatseigentum; die Güter fallen ipso iure ins Eigentum des Staates. Ausgenommen hiervon ist das Eigentum bestimmter (mazbut und mülhak) Stiftungen. Bewegliche Antiken verbleiben im Eigentum Privater, solange diese nicht enteignet werden (vgl. Art. 24 Abs. 1 S. 2 KTVKK); an nichtbeweglichen Gütern verlieren Private das Eigentum, wenn sie gegen ihre auferlegten Pflichten i.S.d. Art. 11 KTVKK verstoßen. Ein Eigentumserwerb durch Privatpersonen ist nicht vorgesehen. Privatrechtliche Bestimmungen finden keine Anwendung; die Güter sind sogenannte res extra commercium, also Sachen, die nicht rechtsverkehrsfähig sind.[5]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Halit Çal: Osmanlı’dan Cumhuriyete Eski Eserler Kanunları. In: Festschrift für Prof. Dr. Kazım Yaşar Kopraman. Ankara 2003, S. 234–270 (255).
  2. Ahmet Mumcu: Eski Eserler Hukuku ve Türkiye. In: AÜ Hukuk Fakültesi Dergisi. Bd. 26, Nr. 3–4, 1969, S. 45–78 (68) (PDF, 1,12 MB; türkisch)
  3. Ahmet Mumcu: Eski Eserler Hukuku ve Türkiye. In: AÜ Hukuk Fakültesi Dergisi. Bd. 26, Nr. 3–4, 1969, S. 45–78 (65f.) (PDF, 1,12 MB; türkisch)
  4. Halit Çal: Osmanlı’dan Cumhuriyete Eski Eserler Kanunları. In: Festschrift für Prof. Dr. Kazım Yaşar Kopraman. Ankara 2003, S. 234–270 (238ff.).
  5. Amalie Weidner: Kulturgüter als res extra commercium im internationalen Sachenrecht. de Gruyter, Berlin 2001, ISBN 978-3-11-017211-9, S. 89f.

Basisdaten
Titel: Topluma Kazandırma Kanunu
Nummer: 4959
Art: Gesetz
Geltungsbereich: Republik Türkei
Verabschiedungsdatum: 29. Juli 2003
Amtsblatt: {{{Amtsblatt}}}
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Gesetz zur Eingliederung in die Gesellschaft (umgangssprachlich Eve Dönüş Yasası „Heimkehrgesetz“ oder Pişmanlık Yasası „Reuegesetz“)

Gesetzesziel ist nach Art. 1 die Resozialisierung von Angehörigen terroristischer Organisationen, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung politisch und ideologisch motivierter Straftaten gerichtet ist.


Basisdaten
Titel: خلافتك الغا و خاندان عثمانینك تورکیه جمهوریتی ممالکی خارجنه چیقارلمسنه دائر قانون
Hilâfetin İlgasına ve Hanedanı Osmaninin Türkiye Cumhuriyeti Memaliki Haricine Çıkarılmasına Dair Kanun
Nummer: 431
Art: Gesetz
Geltungsbereich: Republik Türkei
Verabschiedungsdatum: 3. März 1924
Amtsblatt: Nr. 63 v. 6. März 1924, S. 6 f.
(PDF-Datei; 975 KB)
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Das Gesetz betreffend die Abschaffung des Kalifats und Ausweisung der osmanischen Dynastie aus dem Territorium der Republik Türkei

خلیفه خلع ایدلمشدر. خلافت؛ حکومت و جمهوریت معنا و مفهومنده اساساً مندمج اولدیغندن خلافت مقامی ملغادر.

Ḫalīfe ḫalʿ ėdilmişdir. Ḫilāfet; ḥukūmet ve cumhūrīyet maʿnā ve mefhūmunda esāsen mündemiç oldıġından ḫilāfet maḳāmı mülġādır.

„Der Kalif ist abgesetzt. Das Amt des Kalifen ist abgeschafft, da das Kalifat im Sinne und Begriffe von Regierung und Republik wesenhaft enthalten ist.[1].“

  • Gotthard Jäschke: Das osmanische Scheinkalifat von 1922. In: Die Welt des Islams. Band 1, Heft 3, Brill, 1951, S. 195–228.